GOÄ 3621: Magnesium-Abrechnung – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3621
Magnesium
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x

Die Abrechnung der Magnesium-Bestimmung nach GOÄ-Ziffer 3621 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Beitrag erläutert Indikationen, Fallstricke und Abrechnungstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3621

Ziffer 3621: Magnesium – Punktzahl: 40

Die GOÄ-Ziffer 3621 beschreibt die quantitative Bestimmung von Magnesium im Labor. Diese Leistung ist dem Abschnitt M II (Speziallabor), Unterabschnitt 8 (Spurenelemente) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Die Analyse kann sowohl aus dem Serum als auch aus dem Urin erfolgen.

Die Bestimmung dient der Erfassung des Magnesiumhaushalts, der für zahlreiche physiologische Prozesse essenziell ist. Da Magnesium ein wichtiger Kofaktor für Metalloenzyme und ein Gegenspieler von Calcium ist, besitzt diese Ziffer eine hohe klinische Relevanz. Die Abrechnung umfasst die Probenvorbereitung, die Durchführung der Analyse und die Befunderstellung.

GOÄ 3621 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Bestimmung von Magnesium nach GOÄ 3621 ist bei einer Vielzahl von klinischen Fragestellungen indiziert. Häufige Indikationen für den Verdacht auf eine Hypomagnesiämie sind neuromuskuläre Symptome wie Tremor, Muskelkrämpfe oder Tetanie. Auch bei kardialen Beschwerden wie Tachykardien oder Arrhythmien ist die Untersuchung medizinisch notwendig.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist die Abklärung einer therapierebellen Hypokalzämie, da ein Magnesiummangel die Parathormonsekretion hemmen kann. Bei chronischen Nierenerkrankungen ist die Überwachung des Magnesiumspiegels ebenfalls essenziell, um eine drohende Hypermagnesiämie rechtzeitig zu erkennen. Diese äußert sich klinisch oft durch abgeschwächte Reflexe oder Atemdepression.

Die Untersuchung kann im Serum oder im Urin durchgeführt werden. Die Bestimmung im Urin ist besonders wertvoll, um zwischen renalen und extrarenalen Verlusten zu differenzieren. Eine Ausscheidung von unter 0,5 mmol/l spricht für einen extrarenalen Mangel, während Werte über 1,5 mmol/l auf einen renalen Verlust hinweisen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3621

Fallbeispiel 1: Abklärung von Muskelkrämpfen

Eine Patientin stellt sich mit schmerzhaften, nächtlichen Wadenkrämpfen und Muskelzuckungen in der Praxis vor. Zum Ausschluss einer Elektrolytstörung wird eine Blutprobe entnommen und der Magnesiumspiegel im Serum bestimmt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3621 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Monitoring bei chronischer Niereninsuffizienz

Ein Patient mit bekannter Niereninsuffizienz (Stadium G3) wird regelmäßig laborchemisch überwacht. Da die renale Ausscheidung von Magnesium bei nachlassender Nierenfunktion eingeschränkt sein kann, wird der Serumspiegel kontrolliert. Die Bestimmung wird korrekt über die Ziffer 3621 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei chronischer Diarrhö

Ein Patient leidet unter chronischer Diarrhö und zeigt Zeichen einer allgemeinen Malabsorption. Zur Abklärung eines vermuteten gastrointestinalen Verlusts wird Magnesium sowohl im Serum als auch im 24-Stunden-Sammelurin bestimmt. Beide Analysen sind medizinisch begründet und werden jeweils unter der Ziffer 3621 separat abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3621: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3621 ist die unbegründete Mehrfachabrechnung aus derselben biologischen Matrix am selben Tag. Wenn Magnesium mehrfach aus derselben Serumprobe bestimmt wird, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Nur bei unterschiedlichen Probenarten, wie Serum und Urin, ist eine Doppelabrechnung ohne Weiteres zulässig.

Zudem muss die gewählte Methode wirtschaftlich angemessen sein. Die photometrische Bestimmung mittels Xylidylblau ist der Standard in der Hochdurchsatz-Routine. Die alternative Bestimmung mittels Atomabsorption ist zwar fachlich möglich, rechnet sich jedoch betriebswirtschaftlich bei einer Bewertung von nur 40 Punkten in der Regel nicht.

Achtung: Die Bestimmung von Magnesium darf nicht mit einfachen Schnelltests verwechselt werden. Es muss sich um eine quantitative, qualitätsgesicherte Laboruntersuchung handeln, um die Kriterien der GOÄ 3621 vollständig zu erfüllen.

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Dokumentation der GOÄ 3621: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung und schützt vor Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die konkrete Indikation, der Probenentnahmezeitpunkt und das verwendete Probenmaterial (z. B. Serum oder Sammelurin) dokumentiert werden. Auch das quantitative Testergebnis inklusive der Referenzbereiche gehört zwingend in die Dokumentation.

Besonders bei der Bestimmung im Urin sollte die genaue Fragestellung (z. B. Differenzierung renaler vs. extrarenaler Mangel) vermerkt sein. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger erheblich.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf Hypomagnesiämie bei rezidivierenden Wadenkrämpfen. Entnahme von Venenblut um 08:30 Uhr. Quantitative Bestimmung von Magnesium im Serum (GOÄ 3621). Ergebnis: 0,65 mmol/l (Referenz: 0,75–1,10 mmol/l).

Tipp: Die Verwendung standardisierter Dokumentationsvorlagen für Laboranforderungen in der Praxissoftware sichert eine rechtssichere Erfassung aller abrechnungsrelevanten Details.

GOÄ 3621: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Speziallabors (Abschnitt M II) wird die GOÄ 3621 im Regelfall mit dem 1,15-fachen Gebührensatz abgerechnet. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist unter Angabe von besonderen, patientenbezogenen Gründen möglich. Typische Begründungen sind schwierige Probenverhältnisse, wie eine starke Hämolyse der Probe, oder komplexe metabolische Besonderheiten des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die Magnesiumbestimmung wird selten isoliert durchgeführt. Häufig erfolgt sie in Kombination mit anderen Elektrolyten wie Calcium (GOÄ 3619) oder Kalium (GOÄ 3615). Auch die Kombination mit der Bestimmung von Kreatinin (GOÄ 3585) zur Beurteilung der Nierenfunktion ist in der täglichen Praxis weit verbreitet und vollumfänglich nebeneinander berechenbar.

Ziffer 3621 in der neuen GOÄ

Die Magnesiumbestimmung wird in der neuen GOÄ nach Methode und Material aufgeteilt. Aus der einen alten Ziffer (2,3-facher Satz: 2,68 €) entstehen bis zu drei Wege:

  • 11077 — Magnesium aus Serum, Plasma oder antikoaguliertem Vollblut mittels Photometrie oder Potenziometrie (ISE): 1,71 €. Die medizinische Indikation ist in der Rechnung anzugeben. Neben 12845 nicht berechnungsfähig.
  • Magnesium aus Urin mit nicht-AAS-Methoden (Photometrie, ISE) hat in der neuen GOÄ keinen direkten Nachfolger — 11077 deckt nur Serum/Plasma/Vollblut ab.
  • 12845 — Magnesium mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS), aus Serum, Plasma oder Urin: 23,22 €. Neben 11077 nicht berechnungsfähig.

Für die häufigste Praxissituation — Magnesium im Serum oder Plasma photometrisch — gilt künftig 11077. Die AAS-Variante 12845 bleibt die seltene Ausnahme.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3621

Der einfache Gebührensatz für die GOÄ-Ziffer 3621 beträgt 2,33 Euro bei einer Bewertung von 40 Punkten. Unter Anwendung des üblichen Regelhöchstsatzes von 1,15 für Speziallaborleistungen ergibt sich ein Betrag von 2,68 Euro. Der maximale Höchstsatz liegt bei 3,03 Euro.
Eine Mehrfachabrechnung der GOÄ 3621 am selben Tag ist nur dann zulässig, wenn die Bestimmung aus unterschiedlichen biologischen Materialien erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Magnesium parallel im Serum und im Urin bestimmt wird. Die mehrfache Abrechnung aus derselben Probe ist hingegen ausgeschlossen.
Die Bestimmung ist bei Verdacht auf Elektrolytstörungen wie Hypomagnesiämie oder Hypermagnesiämie indiziert. Typische klinische Auslöser sind neuromuskuläre Übererregbarkeit, ungeklärte Herzrhythmusstörungen oder chronische Nierenerkrankungen. Auch das Monitoring bei Malabsorptionssyndromen stellt eine klare Indikation dar.
Ja, eine Steigerung der GOÄ 3621 bis zum 1,3-fachen Satz ist unter Angabe einer patientenbezogenen Begründung möglich. Als Begründung kommen beispielsweise schwierige Probenverhältnisse wie eine ausgeprägte Hämolyse infrage. Höhere Steigerungssätze über 1,3-fach hinaus sind für Laborleistungen des Abschnitts M ausgeschlossen.
Für die Abrechnung der GOÄ 3621 ist die angewandte Methode unerheblich, solange es sich um ein quantitatives, qualitätsgesichertes Laborverfahren handelt. In der Routinepraxis hat sich die photometrische Bestimmung mittels Xylidylblau etabliert. Die alternative Atomabsorptionsspektrometrie ist zwar möglich, wirtschaftlich jedoch meist unrentabel.
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