GOÄ 3653: Urinsediment richtig abrechnen – Tipps & Fehler

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3653
Urinsediment , mikroskopisch
Punktzahl 50  
Einfachsatz 2,91 € 1,0x
Regelhöchstsatz 3,35 € 1,1x
Höchstsatz 3,78 € 1,3x
Ausschlüsse

Die mikroskopische Untersuchung des Urinsediments nach GOÄ 3653 gehört zum Praxisalltag. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher und fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3653

GOÄ-Ziffer 3653: Urinsediment, mikroskopisch – Punktzahl: 50

Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 3653 beschreibt die mikroskopische Untersuchung eines Urinsediments. Diese Untersuchung dient der Identifizierung und semiquantitativen Beurteilung von korpuskulären Bestandteilen im Harn. Dazu gehören unter anderem Erythrozyten, Leukozyten, Epithelzellen, Zylinder, Kristalle und Mikroorganismen.

Der Prozess umfasst die Vorbereitung der Urinprobe durch Zentrifugation, das Verwerfen des Überstands und das Resuspendieren des Sediments. Die anschließende Beurteilung erfolgt in der Regel mittels Phasenkontrastmikroskopie. Alle diese Teilschritte sind integraler Bestandteil der Ziffer und können nicht einzeln in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 3653 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Durchführung eines Urinsediments ist medizinisch indiziert, wenn ein vorangegangener Urinschnelltest pathologische Ergebnisse liefert. Insbesondere positive Befunde bei den Parametern Erythrozyten, Leukozyten, Protein oder Nitrit erfordern eine mikroskopische Abklärung. Die Untersuchung ermöglicht eine präzise Differenzierung der zellulären und kristallinen Bestandteile.

Darüber hinaus ist die Leistung unabhängig vom Teststreifenergebnis bei bestimmten Patientengruppen gerechtfertigt. Hierzu zählen urologische, nephrologische und pädiatrische Patienten sowie Patienten nach einem Trauma im Urogenitalbereich. Eine routinemäßige Durchführung bei beschwerdefreien Patienten ohne Risikoprofil ist hingegen nicht statthaft.

Tipp: Um Beanstandungen von Kostenträgern zu vermeiden, sollte die Indikation zur Sedimentuntersuchung bei unauffälligem Teststreifen stets explizit in der Patientenakte vermerkt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3653

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Mikrohämaturie

Ein Patient stellt sich mit unklaren Flankenschmerzen vor. Der Urinteststreifen zeigt eine deutliche Reaktion für Erythrozyten. Zur weiteren Abklärung wird ein Urinsediment angelegt und mikroskopisch untersucht. In der Mikroskopie zeigen sich zahlreiche dysmorphe Erythrozyten, was auf eine glomeruläre Ursache hinweist. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 3652 für den Teststreifen und die GOÄ-Ziffer 3653 für das Sediment.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Harnwegsinfekt bei einem Kind

Ein dreijähriges Kind wird mit Fieber und unklaren Bauchschmerzen in der Praxis vorgestellt. Aufgrund des Alters und der Klinik erfolgt direkt die Anlage eines Urinsediments zur Suche nach Leukozyten und Bakterien. Die mikroskopische Untersuchung bestätigt eine signifikante Leukozyturie. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3653 ist hier auch ohne vorherigen Teststreifen vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei bekannter Nephrolithiasis

Bei einem Patienten mit bekannter Nephrolithiasis wird im Rahmen einer Kontrolluntersuchung das Urinsediment mikroskopisch analysiert. Dabei lassen sich typische Calciumoxalat-Kristalle im Sediment nachweisen. Die Leistung wird nach GOÄ-Ziffer 3653 berechnet, um den Verlauf der Kristallurie zu dokumentieren und therapeutische Maßnahmen anzupassen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3653: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung der GOÄ-Ziffer 3651 neben der Ziffer 3653. Die Ziffer 3651 beschreibt eine einfache Harnuntersuchung und ist durch den Ausschluss im Gebührenverzeichnis explizit nicht neben der mikroskopischen Sedimentuntersuchung berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Durchführung von Färbungen. Wird das Sediment zur besseren Sichtbarkeit angefärbt, ist diese Maßnahme mit der Gebühr für die GOÄ-Ziffer 3653 abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung von Färbeziffern ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um spezifische mikrobiologische Färbungen nach Abschnitt M IV.

Achtung: Die Zentrifugation der Urinprobe darf niemals als eigene physikalische Leistung separat abgerechnet werden. Sie ist untrennbarer Bestandteil der Sedimentgewinnung und somit in der Ziffer 3653 enthalten.

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Dokumentation der GOÄ 3653: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die quantitativen oder semiquantitativen Ergebnisse der mikroskopischen Beurteilung detailliert festgehalten werden. Einfache Pauschaleinträge wie "Sediment o.B." sind zwar im Alltag verbreitet, genügen bei einer eingehenden Prüfung jedoch oft nicht.

Es empfiehlt sich, die Anzahl der gesehenen Zellen pro Gesichtsfeld (z. B. Erythrozyten, Leukozyten) sowie das Vorhandensein von Epithelien, Zylindern oder Kristallen exakt zu protokollieren. Auch die Methode, beispielsweise die Verwendung des Phasenkontrastmikroskops, sollte idealerweise standardisiert im System hinterlegt sein.

Dokumentation: Urinsediment (Phasenkontrast): 5-10 dysmorphe Erythrozyten/GF, vereinzelt hyaline Zylinder, mäßig Plattenepithelzellen, keine Bakterien.

GOÄ 3653: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 3653 liegt beim 1,15-fachen Satz im Laborbereich. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz erfordert eine schriftliche Begründung auf der Liquidation. Ein erhöhter Zeitaufwand kann beispielsweise durch eine extreme Zelldichte oder stark störende Kristallüberlagerungen begründet werden, welche die Differenzierung der Zylinder erheblich erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ-Ziffer 3653 zusammen mit der Ziffer 3652 für den Urinstreifen-Schnelltest abgerechnet. Diese Kombination ist vollkommen zulässig, sofern der Teststreifen die Indikation für das Sediment geliefert hat. Auch die Kombination mit grundlegenden Beratungsleistungen nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 sowie symptombezogenen Untersuchungen ist im Praxisalltag die Regel.

Ziffer 3653 in der neuen GOÄ

Das mikroskopische Urinsediment wird zur neuen Nummer 11749 mit einem Festpreis von 1,98 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 3,35 €). Eingeschlossen ist die Zentrifugation; die Legende lässt sowohl Hellfeld- als auch Phasenkontrastmikroskopie zu. 11749 ist neben Nummer 11037 sowie neben der erweiterten phasenkontrastmikroskopischen Urinsediment-Leistung mit Erythrozytenmorphologie nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3653

Die GOÄ-Ziffer 3653 ist abrechnungsfähig, wenn eine mikroskopische Untersuchung des Urinsediments durchgeführt wird. Dies ist insbesondere bei pathologischen Befunden im Urinteststreifen oder bei spezifischen urologischen und nephrologischen Fragestellungen indiziert. Eine routinemäßige Durchführung ohne konkreten Verdacht ist hingegen nicht zulässig.
Nein, die Gewinnung des Sediments mittels Zentrifugation ist integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 3653. Eine gesonderte Abrechnung dieses Arbeitsschritts ist daher ausgeschlossen. Alle vorbereitenden Maßnahmen sind mit der Gebühr für das Urinsediment abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 3653 darf nicht neben der Ziffer 3651 für die einfache Harnuntersuchung abgerechnet werden. Zudem ist eine gleichzeitige Abrechnung mit der quantitativen Partikelzählung nach Ziffer 3654 für dieselbe Urinprobe in der Regel nicht zulässig. Achten Sie darauf, diese Ausschlüsse in der Praxissoftware zu hinterlegen.
Nein, einfache Färbungen zur besseren Beurteilung des Sediments sind mit der Gebühr für die GOÄ-Ziffer 3653 abgegolten. Ausgenommen hiervon sind lediglich spezifische Färbungen im Rahmen mikrobiologischer Untersuchungen nach Abschnitt M IV der GOÄ. Diese mikrobiologischen Spezialfärbungen können unter den entsprechenden Ziffern separat angesetzt werden.
Ja, eine Steigerung über den Regelsatz von 1,15-fach hinaus ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Als Begründung eignen sich beispielsweise ein extrem hoher Anteil an störenden Begleitkristallen oder eine stark erschwerte Differenzierung der zellulären Bestandteile. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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