GOÄ 3654: Zellzählung im Urin richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3654
Zellzählung im Urin (Addis-Count), mikroskopisch
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,36 € 1,1x
Höchstsatz 6,06 € 1,3x

Die GOÄ-Ziffer 3654 regelt die mikroskopische Zellzählung im Urin. Der Artikel bietet eine Übersicht zu Indikationen, Abrechnungsgrenzen und der Abgrenzung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3654

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 3654 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Ausscheidungsanalysen. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:

Zellzählung im Urin (Addis-Count), mikroskopisch - Punktzahl: 80

Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung von zellulären Bestandteilen im Urin. Die klassische Methode des Addis-Counts erfordert die Auszählung von Partikeln in einer speziellen Zählkammer, wie beispielsweise der Fuchs-Rosenthal-Zählkammer. Hierbei wird ein Aliquot eines gut durchmischten, nicht zentrifugierten Sammelurins nach einer definierten Sammelzeit mikroskopisch analysiert.

Die Durchmusterung erfolgt in der Regel mit einem Phasenkontrastmikroskop, um Leukozyten, Erythrozyten, Epithelzellen oder Zylinder exakt zu identifizieren. Berechnet wird daraus die Ausscheidungsrate pro Minute oder Stunde, was einen präzisen Rückschluss auf entzündliche oder degenerative Prozesse ermöglicht.

GOÄ 3654 in der Praxis: Indikationen und methodische Varianten

Die Durchführung eines Addis-Counts oder einer analogen Zellzählung ist insbesondere dann indiziert, wenn klinische Symptome auf eine Erkrankung der Nieren oder der ableitenden Harnwege hindeuten. Häufig geht der Untersuchung ein pathologischer Befund eines Urin-Teststreifens voraus, der erhöhte Werte für Leukozyten, Erythrozyten, Protein oder Nitrit aufweist.

In der modernen Laborpraxis wird der klassische Addis-Count aus zeitlich definiertem Sammelurin zunehmend durch die Bestimmung der Zellzahl pro Mikroliter Spontanurin ersetzt. Da auch diese Methode manuell und aufwändig mittels Zählkammer durchgeführt wird, ist die Abrechnung nach der GOÄ-Ziffer 3654 hierfür vollkommen gerechtfertigt.

Achtung: Wird die Zellzählung im Urin nicht manuell-mikroskopisch, sondern vollautomatisiert mittels eines Urine-Analyzers (Flowzytometrie) durchgeführt, darf die Ziffer 3654 nicht berechnet werden. In diesem Fall ist die Ziffer 3550 analog anzusetzen.

Die manuelle Auszählung erfordert ein hohes Maß an Konzentration und fachlicher Expertise, um Artefakte von echten pathologischen Zylindern oder dysmorphen Erythrozyten abzugrenzen. Daher bleibt das manuelle Verfahren trotz moderner Automaten ein unverzichtbarer Goldstandard in der nephrologischen Diagnostik.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3654

Um die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer 3654 im Praxisalltag zu verdeutlichen, dienen die folgenden klinischen Szenarien als Orientierungshilfe.

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Glomerulonephritis

Ein Patient stellt sich mit Mikrohämaturie und leichter Proteinurie vor. Zur genaueren Differenzierung der Erythrozytenurie wird eine manuelle Zellzählung im Spontanurin mittels Fuchs-Rosenthal-Zählkammer durchgeführt. Da die manuelle Methode angewandt wurde, erfolgt die Abrechnung der Zellzählung nach GOÄ 3654 (1,15-facher Satz: 5,36 €).

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei chronischer Pyelonephritis

Bei einer Patientin mit bekannter chronischer Pyelonephritis wird ein dreistündiger Sammelurin durchgeführt, um die Leukozyten-Ausscheidungsrate exakt zu bestimmen. Aufgrund einer sehr geringen Zellzahl muss der Urin vorab zentrifugiert und angereichert werden. Abgerechnet wird die Ziffer 3654. Die vorherige Zellanreicherung ist mit dieser Gebühr abgegolten und darf nicht separat berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Abklärung nach pathologischem Urinstreifen-Test

Ein Patient zeigt im Screening-Teststreifen (GOÄ 3511) stark positive Felder für Leukozyten und Nitrit. Zur quantitativen Absicherung erfolgt die mikroskopische Auszählung der Leukozyten in der Zählkammer. Neben der Ziffer 3511 für den Teststreifen wird die Ziffer 3654 für die mikroskopische Zellzählung korrekt in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3654: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3654 ist die unzulässige Mehrfachberechnung. Die Leistung ist ausdrücklich nur einmal pro Urinprobe berechnungsfähig. Es spielt keine Rolle, ob parallel Erythrozyten, Leukozyten, Epithelzellen und Zylinder getrennt ausgezählt und dokumentiert werden; die Ziffer deckt die gesamte mikroskopische Durchmusterung ab.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen betrifft die automatisierte Analyse. Wird ein Urin-Flowzytometer genutzt, versuchen Praxen fälschlicherweise oft, die höher bewertete Ziffer 3654 abzurechnen. Dies führt bei Prüfungen regelmäßig zur Kürzung, da hier zwingend die Analogabrechnung nach Ziffer 3550 greifen muss.

Tipp: Es ist ratsam, bei der Nutzung von automatisierten Laborgeräten in der Praxissoftware die Ziffer 3550 analog zu hinterlegen, um systematische Falschabrechnungen und zeitaufwändige Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Zudem ist zu beachten, dass vorbereitende Schritte wie das Zentrifugieren zur Zellanreicherung bei oligozellulärem Urin integraler Bestandteil der Leistung sind. Eine zusätzliche Abrechnung von Separations- oder Zentrifugationsgebühren ist unzulässig und wird von Prüfstellen umgehend gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 3654: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, dass eine manuelle, mikroskopische Auszählung in einer Zählkammer stattgefunden hat. Auch die Art des Urins (z. B. 3-Stunden-Sammelurin oder Spontanurin) sollte vermerkt werden.

Die Angabe der konkreten quantitativen Ergebnisse für die einzelnen Zellreihen (z. B. Erythrozyten/µl oder Leukozyten/min) stützt die Plausibilität der Abrechnung im Falle einer Nachprüfung. Ein bloßer Verweis auf ein "Urinsediment" reicht nicht aus, da das einfache Urinsediment nach Ziffer 3653 eine eigenständige, niedriger bewertete Leistung darstellt.

Dokumentationsbeispiel:
Manuelle Zellzählung im 3-Std.-Sammelurin (Addis-Count) mittels Fuchs-Rosenthal-Zählkammer und Phasenkontrastmikroskopie. Vorherige Zellanreicherung durchgeführt. Ergebnis: Erythrozyten: 1.200/min, Leukozyten: 800/min, vereinzelt hyaline Zylinder.

Durch diese detaillierte Erfassung der methodischen Schritte und der quantitativen Ergebnisse ist die Abgrenzung zu einfacheren Urinuntersuchungen für jeden medizinischen Dienst sofort nachvollziehbar.

GOÄ 3654: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die GOÄ-Ziffer 3654 im Gebührenrahmen eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Ein erhöhter Zeitaufwand, beispielsweise durch extrem dichten Urin mit massenhaft störenden Kristallen, die das Auszählen erheblich erschweren, kann eine Faktorerhöhung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3654 wird häufig im Rahmen einer gestuften Diagnostik eingesetzt. Typische Kombinationen umfassen die vorausgehende orientierende Untersuchung mittels Teststreifen nach Ziffer 3511 oder Ziffer 3652. Auch die Kombination mit einer anschließenden mikrobiologischen Urinkultur bei Verdacht auf Harnwegsinfektionen ist im Praxisalltag häufig anzutreffen.

Nicht nebeneinander abrechenbar am selben Untersuchungsmaterial ist die Ziffer 3654 mit der Ziffer 3653 (Urinsediment). Das Sediment ist in der aufwändigeren quantitativen Zellzählung enthalten. Werden beide Untersuchungen am selben Tag aus derselben Probe durchgeführt, ist nur die höherwertige Zellzählung nach GOÄ 3654 berechnungsfähig.

Ziffer 3654 in der neuen GOÄ

Der Addis-Count wird zur neuen Nummer 11752 mit einem Festpreis von 6,42 € — etwas mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 5,36 €. Die neue Legende erfasst sowohl Urin-Zeit-Volumen (z. B. 3-Stunden-Urin) als auch Spontanurin, schließt eine Anreicherung ein und sieht die quantitative Auswertung in der Zählkammer (z. B. Fuchs-Rosenthal) unter Phasenkontrastmikroskopie vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3654

Die GOÄ-Ziffer 3654 wird für die mikroskopische Zellzählung im Urin mittels Zählkammer abgerechnet. Typische Indikationen sind pathologische Befunde im Urinstreifen-Schnelltest oder der Verdacht auf Erkrankungen der Nieren und ableitenden Harnwege. Auch die Bestimmung der Zellzahl pro Mikroliter Spontanurin mittels Zählkammer rechtfertigt diese Abrechnung.
Nein, bei einer automatisierten, flowzytometrischen Bestimmung der Zellzahl darf die GOÄ 3654 nicht herangezogen werden. In diesem Fall ist stattdessen die Ziffer 3550 analog abzurechnen. Die Ziffer 3654 setzt zwingend eine manuelle, mikroskopische Auswertung in einer Zählkammer voraus.
Nein, eine eventuell erforderliche Zellanreicherung durch Zentrifugieren ist bereits mit der Gebühr für die GOÄ-Ziffer 3654 abgegolten. Zusätzliche Ziffern für die Probenvorbereitung oder Zentrifugation dürfen für diesen Schritt nicht separat in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch bei sehr geringen Zellzahlen, die diesen Arbeitsschritt zwingend erfordern.
Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 3654 ist pro Urinprobe nur einmal berechnungsfähig. Es ist dabei völlig unerheblich, wie viele verschiedene Partikelarten wie Erythrozyten, Leukozyten oder Zylinder im Rahmen der Untersuchung differenziert und gezählt wurden. Mehrfachabrechnungen für dieselbe Probe sind ausgeschlossen.
Da die GOÄ-Ziffer 3654 dem Abschnitt M angehört, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Satz, was einer Gebühr von 5,36 € entspricht. Der einfache Gebührensatz beträgt 4,66 €, während der Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz mit 6,06 € gedeckelt ist. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
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