GOÄ 3698: Phänotypisierung & Rezeptornachweis abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3698
Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit dem ersten, primären Antiserum, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,16 € 1,1x
Höchstsatz 34,10 € 1,3x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3698: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der zellulären Phänotypisierung mittels Immunfluoreszenz im Praxisalltag.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3698

Phänotypisierung von Zellen oder Rezeptornachweis auf Zellen mit dem ersten, primären Antiserum, Immunfluoreszenz oder ähnliche Untersuchungsmethoden

Die GOÄ-Ziffer 3698 ist im Abschnitt M III (Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Diese Leistung umfasst die qualitative oder quantitative Bestimmung von zellulären Merkmalen oder Rezeptoren. Die Analyse erfolgt unter Verwendung eines spezifischen, primären Antiserums.

Die methodische Grundlage dieser Ziffer basiert auf der Lichtmikroskopie. Hierbei werden die Immunkomplexe durch Fluoreszenzfarbstoffe oder enzymatische Reaktionen sichtbar gemacht. Im Gegensatz zu hochautomatisierten Verfahren erfordert diese Methode eine manuelle Präparation und eine visuelle Beurteilung durch den Untersucher.

GOÄ 3698 in der Praxis: Lichtmikroskopischer Rezeptornachweis

Die Ziffer 3698 kommt primär bei Fragestellungen zum Einsatz, die eine präzise Lokalisierung von Antigenen oder Rezeptoren auf oder in Zellen erfordern. Typische Anwendungsbereiche sind die Abklärung von Autoimmunerkrankungen, Immundefekten oder die Charakterisierung von Zellpopulationen in Gewebeproben und Abstrichen. Die Methode der Wahl ist hierbei häufig die indirekte Immunfluoreszenz.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Anwendung der GOÄ 3698 ist die Abgrenzung zur Ziffer 3696. Während die Ziffer 3696 die hochautomatisierte Durchflusszytometrie beschreibt, ist die Ziffer 3698 für klassische, mikroskopische Verfahren reserviert. Zudem unterscheidet sich die Abrechnungsstruktur grundlegend, da bei der Ziffer 3698 nur der erste Ansatz vergütet wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3698

Fallbeispiel 1: Nachweis von Autoantikörpern bei Verdacht auf Vaskulitis

Bei einem Patienten mit Verdacht auf eine ANCA-assoziierte Vaskulitis wird eine Immunfluoreszenz auf neutrophilen Granulozyten durchgeführt. Die Präparation und die anschließende Beurteilung des Fluoreszenzmusters unter dem Mikroskop erfolgen manuell. Für den ersten Ansatz mit dem primären Antiserum wird die GOÄ-Ziffer 3698 mit dem Regelsatz abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Rezeptornachweis bei kutanem Lymphom

Zur weiteren Differenzierung eines kutanen T-Zell-Lymphoms wird eine Zellsuspension aus einer Hautbiopsie mittels Immunfluoreszenz untersucht. Der Nachweis des ersten spezifischen Oberflächenrezeptors erfolgt mikroskopisch. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3698, da es sich um ein lichtmikroskopisches Verfahren handelt.

Fallbeispiel 3: Diagnostik einer Autoimmundermatose

Bei Verdacht auf Pemphigus vulgaris wird eine direkte Immunfluoreszenz an einer Biopsie zum Nachweis von IgG-Antikörpern auf den Keratinozytenoberflächen durchgeführt. Die Visualisierung erfolgt mikroskopisch nach Inkubation mit dem primären Antikörper. Dieser erste diagnostische Schritt wird mit der GOÄ-Ziffer 3698 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3698: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 3698 für verschiedene Antiseren innerhalb desselben Untersuchungsgangs. Im Gegensatz zur Durchflusszytometrie, bei der Folgeziffern existieren, ist bei der GOÄ 3698 ausschließlich der erste Ansatz berechnungsfähig. Weitere Antiseren können nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Achtung: Die Ziffer 3698 darf nicht neben der Ziffer 3696 für dieselbe Probe abgerechnet werden, wenn beide Verfahren der Beantwortung derselben diagnostischen Fragestellung dienen. Eine solche Doppelabrechnung führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zur Honorarkürzung.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass ein lichtmikroskopisches Verfahren angewandt wurde. Die bloße Durchführung einer automatisierten Messung rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht.

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Dokumentation der GOÄ 3698: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung klar dargelegt werden. Der Befundbericht sollte das konkret untersuchte Zellmaterial und das verwendete primäre Antiserum explizit nennen.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf bullöses Pemphigoid. Durchführung einer direkten Immunfluoreszenz an Gefrierschnitten einer Hautbiopsie. Inkubation mit primärem FITC-markiertem Anti-IgG-Antiserum. Lichtmikroskopische Auswertung zeigt lineare Fluoreszenz an der dermo-epidermalen Junktionszone.

Zusätzlich sollte die angewandte Methode, beispielsweise die Immunfluoreszenzmikroskopie, namentlich im Laborbuch und auf der Rechnung aufgeführt werden. Dies belegt die Konformität mit dem Leistungstext der GOÄ 3698.

GOÄ 3698: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3698 zum Abschnitt M III gehört, liegt der Regelhöchstsatz beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist unter Angabe von Gründen möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher manueller Präparationsaufwand, eine sehr geringe Zellausbeute im Probenmaterial oder störende Hintergrundfluoreszenzen, die die mikroskopische Beurteilung erheblich erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3698 wird häufig mit Leistungen der Probenvorbereitung kombiniert. So kann die Zellseparation oder die Herstellung von Gefrierschnitten separat berechnet werden, sofern diese Leistungen eigenständige Gebührenziffern besitzen. Eine Kombination mit allgemeinen Laborleistungen aus dem Abschnitt M I oder M II ist am selben Behandlungstag in der Regel problemlos möglich, sofern die Indikationen voneinander unabhängig sind.

Ziffer 3698 in der neuen GOÄ

Die Phänotypisierung von Zellen mit dem ersten primären Antiserum mittels Immunfluoreszenz sieht der Entwurf der neuen GOÄ ohne eigene Nachfolgeleistung vor. Die Leistung entfällt als eigenständig abrechenbare Position.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3698

Die GOÄ-Ziffer 3698 wird für die Phänotypisierung von Zellen oder den Rezeptornachweis mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher lichtmikroskopischer Verfahren abgerechnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn das erste, primäre Antiserum zur Markierung verwendet wird.
Der Hauptunterschied liegt in der angewandten Methode. Während die GOÄ 3696 die durchflusszytometrische Analyse beschreibt, bezieht sich die GOÄ 3698 auf lichtmikroskopische Verfahren wie die Immunfluoreszenz. Zudem ist bei der 3698 nur der erste Ansatz berechnungsfähig.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3698 ist nur für den ersten Ansatz, also die erste Inkubation mit dem primären Antiserum, berechnungsfähig. Eine Abrechnung weiterer Antiseren über diese Ziffer oder eine analoge Folgeziffer ist nicht vorgesehen.
Als Laborleistung des Abschnitts M III unterliegt die GOÄ 3698 dem reduzierten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (30,16 €), der Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (34,10 €).
In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das spezifisch untersuchte Zellmaterial sowie das eingesetzte primäre Antiserum dokumentiert werden. Auch die lichtmikroskopische Methode und das qualitative oder quantitative Ergebnis gehören zwingend in den Befundbericht.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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