Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3700 birgt erhebliche Erstattungsrisiken. Erfahren Sie, wie Sie den Tumorstammzellenassay dennoch rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3700
Tumorstammzellenassay – gegebenenfalls auch von Zellanteilen – zur Prüfung der Zytostatikasensibilität
Die GOÄ-Ziffer 3700 beschreibt eine hochspezialisierte labormedizinische Untersuchung aus dem Bereich der Zellfunktionsprüfungen. Ziel des Verfahrens ist es, die Empfindlichkeit von Tumorzellen gegenüber verschiedenen Chemotherapeutika im Labor zu testen. Hierbei werden vitale Tumorzellen des Patienten isoliert und in Kultur mit unterschiedlichen Wirkstoffen in Kontakt gebracht.
Diese Methode soll behandelnden Onkologen dabei helfen, eine maßgeschneiderte und effektive medikamentöse Tumortherapie auszuwählen. Die Ziffer ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 3 (Körperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Die Abrechnung setzt eine aufwendige Aufbereitung des Tumorgewebes voraus.
GOÄ 3700 in der Praxis: Wissenschaftliche Kontroverse und Indikation
In der klinischen Praxis wird der Tumorstammzellenassay kontrovers diskutiert. Obwohl das Konzept der personalisierten Krebstherapie theoretisch vielversprechend ist, fehlt es dem Verfahren an breiter klinischer Evidenz. Führende onkologische Fachgesellschaften, wie die American Society of Clinical Oncology (ASCO), empfehlen den Einsatz dieser Assays außerhalb von klinischen Studien explizit nicht.
Aus diesem Grund ist die wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des § 1 Abs. 2 GOÄ bei Routineanwendungen hochgradig umstritten. Ärzte setzen die Methode daher meist nur in ausgewählten Einzelfällen ein. Typische Szenarien betreffen Patienten mit fortgeschrittenen, therapierefraktären Tumoren, bei denen Standardtherapien versagt haben.
Achtung: Da wissenschaftliche Fachgesellschaften das Verfahren außerhalb von Studien ablehnen, droht bei der Abrechnung der GOÄ 3700 ein hohes Risiko des Honorarausfalls durch private Krankenversicherungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3700
Fallbeispiel 1: Individueller Heilversuch bei therapierefraktärem Ovarialkarzinom
Eine Patientin mit einem rezidivierenden Ovarialkarzinom zeigt keine Reaktion auf die etablierten First-Line- und Second-Line-Therapien. Der behandelnde Onkologe entscheidet sich im Rahmen eines individuellen Heilversuchs für die Durchführung eines Tumorstammzellenassays. Die Patientin wird umfassend über den experimentellen Charakter aufgeklärt und unterzeichnet eine entsprechende Vereinbarung.
Die Abrechnung erfolgt nach erfolgreicher Durchführung des Assays im Labor mit der GOÄ-Ziffer 3700 zum Regelhöchstsatz von 1,15-fach (134,06 €). Da es sich um einen individuellen Heilversuch handelt, muss die medizinische Begründung detailliert in den Krankenunterlagen festgehalten werden.
Fallbeispiel 2: Anwendung im Rahmen einer klinischen Studie
Ein Patient nimmt an einer universitären, klinischen Studie zur personalisierten Onkologie bei fortgeschrittenem Mammakarzinom teil. Im Studienprotokoll ist die Durchführung eines Tumorstammzellenassays zur Evaluation neuer Wirkstoffkombinationen vorgesehen. Das Labor führt die Untersuchung durch und rechnet diese ab.
In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 3700 direkt über das Drittmittelbudget der klinischen Studie liquidiert. Eine Abrechnung gegenüber der privaten Krankenversicherung des Patienten erfolgt nicht, da die Leistung im Rahmen der Forschung erbracht wird.
Fallbeispiel 3: Selbstzahlerleistung bei fortgeschrittenem Kolonkarzinom
Ein Patient mit einem metastasierten Kolonkarzinom wünscht ausdrücklich die Durchführung des Assays, um zusätzliche Therapieoptionen prüfen zu lassen. Der Onkologe klärt den Patienten darüber auf, dass die private Krankenversicherung die Kosten voraussichtlich nicht übernehmen wird. Vor der Probenentnahme schließen Arzt und Patient eine schriftliche Vereinbarung ab.
Die Leistung wird als Selbstzahlerleistung direkt dem Patienten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt korrekt unter Ausweisung der GOÄ-Ziffer 3700, gestützt auf die zuvor getroffene Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3700: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3700 ist das Fehlen einer vorherigen Honorarvereinbarung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Rechnungen mit dieser Ziffer äußerst streng. Sie verweisen regelmäßig darauf, dass es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt und verweigern die Erstattung unter Berufung auf § 1 Abs. 2 GOÄ.
Ein weiterer Argumentationspunkt der Prüfstellen ist der historische Vergleich mit dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem. Die entsprechende EBM-Ziffer 32534 wurde bereits im Jahr 2007 ersatzlos gestrichen. Prüfer nutzen diese EBM-Streichung häufig als Beleg für den mangelnden therapeutischen Nutzen des Verfahrens.
Tipp: Sichern Sie sich rechtlich ab, indem Sie vor der Durchführung der Untersuchung eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ mit dem Patienten treffen. So bleibt Ihr Vergütungsanspruch auch bei einer Erstattungsverweigerung der Kasse bestehen.
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Dokumentation der GOÄ 3700: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist bei der GOÄ-Ziffer 3700 essenziell, um Honorarverluste und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Patient umfassend über den experimentellen Charakter der Methode aufgeklärt wurde. Auch die schriftliche Einwilligung des Patienten muss archiviert werden.
Zudem sollte die medizinische Begründung für den Einzelfall detailliert dargelegt werden. Hierzu gehören die Dokumentation des bisherigen Therapieversagens sowie das Fehlen von leitliniengerechten Behandlungsalternativen. Das Labor muss zudem ein vollständiges Laborprotokoll mit den Testergebnissen zur Akte nehmen.
Dokumentation: Ausführliche Aufklärung der Patientin über den experimentellen Charakter des Tumorstammzellenassays (GOÄ 3700). Vorliegen der schriftlichen Einverständniserklärung und der Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ. Entnahme von Tumorgewebe am [Datum] und Weiterleitung an das Speziallabor zur Sensibilitätsprüfung.
GOÄ 3700: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ-Ziffer 3700 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie besonderen Bestimmungen bezüglich des Gebührenrahmens. Der Regelhöchstsatz liegt hier bei 1,15-fach, während der maximale Steigerungsfaktor auf 1,3-fach begrenzt ist. Eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,15-fach hinaus erfordert eine medizinische Begründung auf der Rechnung.
Gründe für eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz können beispielsweise eine extrem geringe Zellzahl im Ausgangsmaterial oder eine besonders schwierige Separation der Tumorzellen sein. Auch eine starke Kontamination der Probe, die eine aufwendige Reinigung erfordert, rechtfertigt den erhöhten Aufwand.
Typische Ziffernkombinationen
Der Tumorstammzellenassay wird selten als isolierte Leistung erbracht. Häufig geht ihm eine chirurgische Gewebeentnahme (z. B. nach den Ziffern des Abschnitts C oder D) voraus. Zudem können histopathologische Untersuchungen des Tumorgewebes nach den Ziffern des Abschnitts O (z. B. GOÄ 4815) parallel anfallen.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass vorbereitende Laborschritte, die bereits integraler Bestandteil der GOÄ 3700 sind, nicht separat berechnet werden dürfen. Das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2a GOÄ verbietet eine solche Doppelabrechnung. Eine sorgfältige Abstimmung der Ziffernkombinationen ist daher unerlässlich.
Ziffer 3700 in der neuen GOÄ
Der Tumorstammzellenassay zur Prüfung der Zytostatikasensibilität sieht der Entwurf der neuen GOÄ ohne eigene Nachfolgeleistung vor. Die Leistung entfällt als eigenständig abrechenbare Position.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3700
Was hat nicht gestimmt?