GOÄ 3738: Qualitative Aminosäuren-Analyse korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3738
Aminosäuren, qualitativ, Dünnschichtchromatographie
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die GOÄ-Ziffer 3738 für qualitative Aminosäuren-Analyse gilt als obsolet. Erfahren Sie alles über Abrechnungsfehler, Dokumentation und moderne Alternativen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3738

Aminosäuren, qualitativ, Dünnschichtchromatographie – Gebühr: 250 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 3738 beschreibt die qualitative Bestimmung von Aminosäuren mittels Dünnschichtchromatographie (DC). Diese Methode dient dem Nachweis spezifischer Aminosäuremuster im Urin oder Plasma, um angeborene oder erworbene Stoffwechseldefekte zu identifizieren. Die Leistung umfasst die Probenvorbereitung, das Auftragen auf die stationäre Phase, die chromatographische Trennung sowie die anschließende Detektion und visuelle Auswertung.

In den Vorbemerkungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) ist festgelegt, dass Laborleistungen nur berechnungsfähig sind, wenn sie unter der direkten Aufsicht eines Arztes erbracht werden. Da es sich hierbei um ein rein qualitatives Screeningverfahren handelt, liefert die Methode lediglich Hinweise auf das Vorhandensein bestimmter Substanzen, jedoch keine exakten Konzentrationsangaben.

GOÄ 3738 in der Praxis: Obsoleszenz und moderne Alternativen

In der modernen Labormedizin hat die Dünnschichtchromatographie zur Aminosäurenbestimmung ihre klinische Relevanz weitgehend verloren. Die Methode gilt heute als medizinisch obsolet, da sie im Vergleich zu modernen Verfahren eine unzureichende Sensitivität und Spezifität aufweist. In der Praxis haben sich präzisere Technologien wie die Ionenaustauschchromatographie oder die High-Performance Liquid Chromatography (HPLC) durchgesetzt.

Diese moderneren, quantitativen Verfahren werden über die GOÄ-Ziffer 3737 abgerechnet. Dennoch existiert die Ziffer 3738 weiterhin im Gebührenverzeichnis und kann theoretisch herangezogen werden, wenn diese spezifische manuelle Methode in Ausnahmefällen noch zur Anwendung kommt. Für ein verlässliches Screening auf angeborene Stoffwechselerkrankungen wie Phenylketonurie oder Zystinurie greifen Labore jedoch standardmäßig auf quantitative Analysen zurück.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3738

Fallbeispiel 1: Historisches Screening bei V. a. Aminosäurestoffwechselstörung

Ein Säugling zeigt Gedeihstörungen und neurologische Auffälligkeiten, weshalb ein Verdacht auf eine angeborene Stoffwechselstörung besteht. Im Labor wird eine qualitative Analyse der Aminosäuren im Urin mittels Dünnschichtchromatographie durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3738 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 2: Abgrenzung zur quantitativen HPLC-Analytik

Bei einem Patienten mit Verdacht auf Zystinurie soll eine differenzierte Aminosäurenanalytik durchgeführt werden. Das Labor entscheidet sich aufgrund der höheren Präzision für eine quantitative HPLC-Bestimmung. In diesem Fall darf nicht die GOÄ 3738, sondern muss die höher bewertete GOÄ-Ziffer 3737 abgerechnet werden, da eine quantitative Bestimmung stattfand.

Fallbeispiel 3: Manuelle chromatographische Abklärung im Speziallabor

In einem spezialisierten Forschungslabor wird zur schnellen, orientierenden qualitativen Abgrenzung von Aminosäuremuster eine Dünnschichtchromatographie durchgeführt. Da es sich um eine rein qualitative, manuelle Methode handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 3738 korrekt. Die Dokumentation weist explizit das qualitative Verfahren und das visuelle Chromatogramm aus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3738: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3738 ist die Verwechslung mit quantitativen Bestimmungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen vermehrt, ob tatsächlich nur ein qualitatives Verfahren durchgeführt wurde oder ob fälschlicherweise eine quantitative Analyse unter dieser Ziffer deklariert wurde. Zudem führt die Abrechnung von obsoleten Methoden zunehmend zu Erstattungskonflikten, da Versicherer auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verweisen.

Ein weiterer Fehler betrifft die unzulässige Kombination mit anderen chromatographischen Ziffern aus derselben Probe. Wenn aus demselben Untersuchungsmaterial sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Bestimmung durchgeführt wird, ist die qualitative Leistung in der Regel nicht separat berechnungsfähig. Die Abrechnung muss sich auf die höherwertige quantitative Leistung konzentrieren.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3738 für moderne HPLC- oder LC-MS/MS-Verfahren ist unzulässig. Für diese quantitativen und hochpräzisen Methoden muss zwingend die GOÄ-Ziffer 3737 herangezogen werden, um Honorarverluste oder Retaxationen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3738: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um die Abrechnung der GOÄ 3738 gegenüber Prüfstellen abzusichern. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das konkret angewandte dünnschichtchromatographische Verfahren sowie die detaillierten qualitativen Ergebnisse dokumentiert werden. Auch die visuelle Beurteilung des Chromatogramms sollte schriftlich festgehalten werden.

Da die Methode als veraltet gilt, sollte die Dokumentation zudem eine kurze Begründung enthalten, warum in diesem spezifischen Fall ein qualitatives Verfahren mittels Dünnschichtchromatographie gewählt wurde. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger erheblich und sichert den Honoraranspruch des Labors.

Dokumentation: V. a. metabolische Störung bei Säugling. Durchführung einer qualitativen Dünnschichtchromatographie der Aminosäuren aus Spontanurin zum Ausschluss einer Hyperaminoazidurie. Chromatogramm zeigt physiologisches Muster ohne pathologische Banden.

GOÄ 3738: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3738 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (16,76 €), während der Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (18,94 €) gedeckelt ist. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur bei Vorliegen besonderer, patientenbezogener Erschwernisse zulässig.

Mögliche Begründungen für eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz können ein extrem hoher Aufwand bei der Probenaufbereitung (z. B. bei stark verunreinigten Proben) oder schwierige Trennungsbedingungen im Chromatographieprozess sein. Diese Besonderheiten müssen auf der Rechnung einzelfallbezogen und nachvollziehbar begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3738 wird häufig im Rahmen eines breiteren metabolischen Screenings eingesetzt. Sinnvolle Kombinationen umfassen die Probenentnahme (z. B. GOÄ 250 für die Blutentnahme) sowie grundlegende Urinuntersuchungen (z. B. GOÄ 3511). Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 3737 für dieselbe Aminosäurenanalytik aus derselben Probe.

Tipp: Da die Dünnschichtchromatographie weitgehend durch die HPLC abgelöst wurde, sollte in der modernen Laborpraxis standardmäßig die Ziffer 3737 geprüft werden. Dies sichert nicht nur eine zeitgemäße Diagnostik, sondern auch eine wirtschaftlich attraktivere Abrechnung.

Ziffer 3738 in der neuen GOÄ

Die qualitative Aminosäurenbestimmung per Dünnschichtchromatographie sieht der Entwurf der neuen GOÄ ohne eigene Nachfolgeleistung vor. Die Leistung entfällt als eigenständig abrechenbare Position.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3738

Die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 3738 kostet im einfachen Satz 14,57 € und im Regelhöchstsatz (1,15-fach) 16,76 €. Der Höchstsatz mit dem Faktor 1,3 beträgt 18,94 €. Diese Sätze gelten für laboratoriumsmedizinische Leistungen im reduzierten Gebührenrahmen.
Die GOÄ 3738 gilt als obsolet, weil die qualitative Dünnschichtchromatographie durch präzisere quantitative Verfahren abgelöst wurde. Moderne Labore nutzen stattdessen die HPLC oder die Ionenaustauschchromatographie. Diese moderneren Verfahren bieten eine deutlich höhere Sensitivität und Spezifität.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3738 und GOÄ 3737 für dieselbe Probe ist nicht zulässig. Wenn eine quantitative Bestimmung durchgeführt wird, ist die qualitative Voruntersuchung in der höherwertigen Leistung inbegriffen. Rechnen Sie in diesem Fall ausschließlich die GOÄ 3737 ab.
Für die GOÄ-Ziffer 3738 gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen für Laborleistungen mit einem Regelsatz von 1,15. Ein Abweichen bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer patientenspezifischen Begründung möglich. Höhere Faktoren als 1,3 sind für diese Ziffer ausgeschlossen.
Die primäre Alternative zur GOÄ 3738 ist die GOÄ-Ziffer 3737 für quantitative Aminosäurenanalysen. Diese Ziffer deckt moderne Verfahren wie die HPLC oder Flüssigchromatographie-Massenspektrometrie (LC-MS) ab. Sie ist mit 600 Punkten deutlich höher bewertet und entspricht dem aktuellen medizinischen Standard.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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