GOÄ 3737: Aminosäuren-HPLC korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3737
Aminosäuren , Hochdruckflüssigkeitschromatographie
Punktzahl 570  
Einfachsatz 33,22 € 1,0x
Regelhöchstsatz 38,20 € 1,1x
Höchstsatz 43,19 € 1,3x

Wie wird die HPLC-Bestimmung von Aminosäuren nach GOÄ 3737 korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Indikationen, Analogbewertungen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3737

Aminosäuren, Hochdruckflüssigkeitschromatographie - 570 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 3737 beschreibt den quantitativen Nachweis von diagnostisch relevanten Aminosäuren mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC). Diese Methode stellt ein hochspezifisches, physikochemisches Trennverfahren dar, das in der modernen Laboratoriumsdiagnostik eine zentrale Rolle einnimmt.

Unter diese Gebührenordnungsposition fällt der Nachweis jeder diagnostisch relevanten Aminosäure, sofern für diese kein speziellerer Tarif in der GOÄ existiert. Die Ziffer deckt die gesamte präanalytische Aufbereitung sowie die anschließende chromatographische Trennung und Detektion ab.

GOÄ 3737 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die HPLC-Analytik zeichnet sich durch eine hervorragende Trennleistung aus, wodurch selbst eng verwandte Analyte mit hoher Spezifität erfasst werden können. Ein primäres Einsatzgebiet ist die Bestimmung von Homocystein im EDTA-Plasma, insbesondere bei Verdacht auf einen Vitamin-B-Mangel, kognitive Störungen oder kardiovaskuläre Risiken.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld ist die Erstellung eines kompletten Aminosäurenprofils im Plasma oder Urin. Dies ist besonders bei Verdacht auf angeborene Stoffwechselstörungen oder im Rahmen des Neugeborenenscreenings indiziert.

Tipp: Für die Homocystein-Bestimmung ist Serum ungeeignet, da die Standzeit bis zur Zentrifugation zu einer Freisetzung aus den Erythrozyten und somit zu falsch hohen Werten führt. Verwenden Sie stets speziell präparierte EDTA-Blutentnahmeröhrchen.

Darüber hinaus wird die Ziffer 3737 häufig für analoge Bewertungen herangezogen. Prominente Beispiele hierfür sind die Bestimmung der Knochenabbauparameter Pyridinolin (PYD) und Desoxypyridinolin (DPD) sowie der Entzündungsmarker Neopterin.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3737

Fallbeispiel 1: Homocystein-Bestimmung bei kognitiver Störung

Ein Patient stellt sich mit milden kognitiven Einschränkungen und Verdacht auf einen Vitamin-B-Mangel vor. Zur Abklärung des Methioninstoffwechsels wird eine Homocystein-Bestimmung mittels HPLC aus dem EDTA-Plasma veranlasst.

Die Abrechnung erfolgt korrekt nach GOÄ-Ziffer 3737 mit dem Regelsatz (1,15-fach), was einem Betrag von 38,20 € entspricht. Die Indikation wird in der Akte dokumentiert.

Fallbeispiel 2: Erweitertes Neugeborenenscreening mittels LC-MS/MS

Bei einem Neugeborenen soll ein Aminosäurenprofil aus Trockenblut zur Aufdeckung angeborener Stoffwechselstörungen erstellt werden. Hierzu wird die HPLC mit einer Tandem-Massenspektrometrie (MS/MS) gekoppelt.

In diesem Fall ist neben der GOÄ 3737 für das Aminosäurenprofil zusätzlich die massenspektrometrische Leistung analog nach GOÄ-Ziffer 4079 berechnungsfähig. Dies ermöglicht eine adäquate Abbildung des hohen apparativen Aufwands.

Fallbeispiel 3: Osteoporose-Verlaufskontrolle mittels PYD/DPD

Bei einer postmenopausalen Patientin unter Bisphosphonat-Therapie soll die Knochenresorption überwacht werden. Die Bestimmung von Pyridinolin (PYD) und Desoxypyridinolin (DPD) erfolgt im ersten Morgenurin.

Da es sich um eine analoge Anwendung handelt, wird die Leistung als analog GOÄ 3737 abgerechnet. Die notwendige Säurehydrolyse ist mit dieser Ziffer bereits abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3737: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler betrifft die parallele Abrechnung von Knochenabbauparametern. Es ist nicht gerechtfertigt, die Bestimmung von PYD/DPD (analog GOÄ 3737) routinemäßig parallel zu den carboxyterminalen Telopeptiden (CTX nach Nr. 3744) abzurechnen.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Erstattungen konsequent, wenn redundante Knochenmarker ohne spezifische medizinische Begründung nebeneinander abgerechnet werden.

Ein weiterer Fehler liegt in der ungenauen Dokumentation der angewandten Methode. Wird Homocystein beispielsweise mittels eines einfachen Ligandenassays statt per HPLC bestimmt, muss zwingend die GOÄ-Ziffer 4062 statt der höher bewerteten 3737 gewählt werden.

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Dokumentation der GOÄ 3737: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation (z. B. Verdacht auf Homocystinurie oder Osteoporose-Monitoring) sowie die konkret angewandte Labormethode dokumentiert sein.

Bei analogen Abrechnungen sollte die Bezeichnung der erbrachten Leistung ("analog PYD/DPD-Bestimmung") explizit auf der Rechnung ausgewiesen werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Dokumentation: Bestimmung von Homocystein mittels HPLC aus EDTA-Plasma bei V. a. Vitamin-B12-Mangel und kognitiven Störungen. Probenentnahme nüchtern, sofortige Zentrifugation erfolgt.

GOÄ 3737: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3737 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie besonderen Tarifsätzen. Der Regelhöchstsatz beträgt hier das 1,15-fache (38,20 €), während der maximale Höchstsatz bei 1,3 (43,19 €) liegt.

Eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz ist nur bei außergewöhnlichem Aufwand zulässig. Dies kann beispielsweise durch schwierige Probenmatrixen oder aufwendige manuelle Vorbereitungsschritte begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Bei der Bestimmung von Neopterin im Urin (analog GOÄ 3737) ist die parallele Bestimmung von Kreatinin zur Normierung der Ausscheidungswerte sinnvoll. Diese Kreatininbestimmung ist zusätzlich nach GOÄ-Ziffer 3585.H1 berechnungsfähig.

Ebenso ist bei komplexen Stoffwechselanalysen die Kombination mit massenspektrometrischen Ziffern (wie der analogen Nr. 4079) ein etablierter Standard in der pädiatrischen Labordiagnostik.

Ziffer 3737 in der neuen GOÄ

Die Aminosäurenbestimmung per Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) war in der alten GOÄ eine breite Sammelziffer (2,3-facher Satz: 38,20 €), unter der zahlreiche Einzelanalyten und auch CDT sowie Aminosäurenprofile analog abgerechnet wurden. In der neuen GOÄ entstehen daraus sieben eigenständige Positionen je nach betrimmtem Analyten und Methode:

Einzelanalyten mit HPLC

  • 12759 Homocystein, HPLC (z. B. EDTA-Plasma): 24,46 €. Neben 12698 nicht berechnungsfähig.
  • 11744 Cystin (Urin), quantitativ (HPLC oder Ionenaustauschchromatographie): 24,46 €
  • 12762 Neopterin, HPLC (Serum/Plasma, Urin, Liquor): 22,34 €. Neben 12703 nicht berechnungsfähig, wenn aus gleichem Material.
  • 12766 Pyridinolin und/oder Desoxypyridinolin zur Abklärung Osteoporose (Urin, HPLC): 27,30 €. Neben 12695 nicht berechnungsfähig.
  • 12757 Carbohydrate-deficient Transferrin (CDT), insgesamt — Drei-Schritt-Assay einschließlich HPLC: 36,76 €. CDT ist ausschließlich nach 12757 berechnungsfähig.

Profile und Spektren

  • 12756 Aminosäuren-Differenzierung, quantitativ, je Chromatogramm (klassisches HPLC- oder Ionenaustauschverfahren, kein LC-MS): 24,29 €. Das untersuchte Aminosäureprofil ist in der Rechnung anzugeben. Neben 12764 nicht berechnungsfähig.
  • 12764 Protein- und/oder Peptid- und/oder Aminosäure-Spektrum, je Untersuchung (LC-MS oder LC-MS/MS): 72,03 €. Die untersuchten Proteine, Peptide und/oder Aminosäuren sind in der Rechnung anzugeben.

Welche Ziffer gilt, entscheidet der konkrete Analyt und das eingesetzte Verfahren.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3737

Ja, die Bestimmung von Homocystein mittels HPLC ist nach der GOÄ-Ziffer 3737 berechnungsfähig. Alternativ kann Homocystein auch über einen Ligandenassay nach Nr. 4062 bestimmt werden. Die Wahl der Ziffer hängt von der angewandten Labormethode ab.
Die Bestimmung der Knochenabbauparameter Pyridinolin (PYD) und Desoxypyridinolin (DPD) sowie die Bestimmung von Neopterin können analog nach GOÄ 3737 berechnet werden. Bei Neopterin ist die parallele Kreatininbestimmung nach Nr. 3585.H1 zusätzlich berechnungsfähig.
Ja, eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist bei medizinischer Begründung zulässig. Da es sich um eine Leistung des Abschnitts M (Labor) handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15 und der Höchstsatz bei 1,3. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Eine routinemäßige parallele Erbringung und Abrechnung von Pyridinolin/Desoxypyridinolin (analog 3737) und den carboxyterminalen Telopeptiden (Nr. 3744) ist nicht gerechtfertigt. Beide Parameter dienen der Erfassung der Knochenresorption, weshalb eine parallele Bestimmung medizinisch meist redundant ist.
Das Aminosäurenprofil selbst wird nach der GOÄ-Ziffer 3737 berechnet. Wird das Profil mittels Flüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (LC-MS/MS) erstellt, kann die massenspektrometrische Leistung zusätzlich analog nach Nr. 4079 abgerechnet werden.
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