GOÄ 3786: ACE-Bestimmung korrekt abrechnen & steigern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3786
Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin I-Convertase, ACE)
Punktzahl 220  
Einfachsatz 12,82 € 1,0x
Regelhöchstsatz 14,74 € 1,1x
Höchstsatz 16,67 € 1,3x

Die Bestimmung des Angiotensin I Converting Enzyme (ACE) nach GOÄ-Ziffer 3786 ist ein wichtiger Baustein in der Sarkoidose-Diagnostik. Erfahren Sie mehr.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3786

Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin I-Convertase, ACE) - Punktzahl: 220

Die GOÄ-Ziffer 3786 beschreibt die quantitative Bestimmung des Angiotensin I Converting Enzyme (ACE) im Labor. Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 7 (Substrate, Metabolite, Enzyme) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Die Abrechnung erfolgt unabhängig von der angewandten Methodik, wobei sich in der Praxis die kinetische Messung der Enzymaktivität etabliert hat.

Das Enzym ACE ist physiologisch auf den luminalen Oberflächen vaskulärer Endothelzellen lokalisiert, mit einer besonders hohen Konzentration in der Lunge. Es katalysiert die Umwandlung von Angiotensin I in das stark vasokonstriktorisch wirkende Angiotensin II. Obwohl dieser Mechanismus den Blutdruck reguliert, liegt die primäre diagnostische Bedeutung dieser Laborleistung nicht in der Hypertonie-Abklärung, sondern in der Erkennung und Überwachung spezifischer granulomatöser Erkrankungen.

GOÄ 3786 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Hauptindikation für die Bestimmung des ACE nach GOÄ 3786 ist der begründete Verdacht auf eine Sarkoidose (Morbus Boeck). Diese systemische Bindegewebserkrankung, die in Deutschland eine Prävalenz von etwa 45 pro 100.000 Einwohner aufweist, führt zur Bildung von Epitheloidzellgranulomen in verschiedenen Organen. Da rund 85 Prozent der Patienten mit einer aktiven Sarkoidose erhöhte ACE-Werte im Blut aufweisen, dient der Parameter als hervorragender Aktivitätsmarker.

Darüber hinaus korreliert die Serumkonzentration des Enzyms direkt mit der pulmonalen und extrapulmonalen Granulomlast des Patienten. Dies macht die Ziffer 3786 zu einem wertvollen Werkzeug für das Monitoring einer laufenden Kortikoidtherapie. Ein rascher Abfall der ACE-Ausgangswerte zeigt ein gutes Ansprechen auf die immunsuppressive Therapie an.

Tipp: Bei Verdacht auf eine Beteiligung des Zentralnervensystems (Neurosarkoidose) kann die Bestimmung des ACE auch im Liquor cerebrospinalis erfolgen. Dies ist für die Verlaufskontrolle unter Therapie hochgradig relevant, auch wenn die diagnostische Sensitivität im Liquor für die Erstdiagnose eingeschränkt ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3786

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Verdacht auf pulmonale Sarkoidose

Ein Patient stellt sich mit trockenem Reizhusten, Belastungsdyspnoe und bihilärer Lymphadenopathie im Röntgen-Thorax vor. Zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer aktiven Sarkoidose veranlasst der Arzt die Bestimmung von ACE im Serum. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3786 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorliegen.

Fallbeispiel 2: Therapiemonitoring unter systemischer Steroidgabe

Bei einer Patientin mit bekannter, histologisch gesicherter chronisch-aktiver Sarkoidose wird eine hochdosierte Therapie mit Glukokortikoiden eingeleitet. Zur Überwachung des Therapieerfolgs und zur Beurteilung der Reduktion der Granulomlast wird der ACE-Wert im Verlauf mehrfach bestimmt. Jede dieser Verlaufskontrollen ist als eigenständige Leistung nach GOÄ 3786 berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Ausschlussdiagnostik bei unklaren neurologischen Symptomen

Ein Patient zeigt neurologische Ausfälle, die auf eine Neurosarkoidose hindeuten könnten. Im Rahmen der Liquoranalytik wird neben den Standardparametern auch das ACE im Liquor bestimmt. Die Abrechnung der Liquor-ACE-Bestimmung erfolgt korrekt über die Ziffer 3786, da das Probenmaterial (Liquor statt Serum) die Ziffernzordnung nicht verändert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3786: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis betrifft die Präanalytik und die daraus resultierenden Fehlinterpretationen, die zu ungerechtfertigten Wiederholungsprüfungen führen. Die Verwendung von EDTA-Plasma führt zu falsch niedrigen ACE-Werten, da EDTA die für die Enzymaktivität notwendigen Zinkionen komplexiert. Wird fälschlicherweise EDTA-Plasma statt Serum oder Heparin-Plasma eingesandt, ist die Messung klinisch wertlos und kann bei einer Prüfung beanstandet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Missachtung einer laufenden Medikation mit ACE-Hemmern. Diese Medikamente müssen mindestens vier Wochen vor der Blutentnahme abgesetzt werden, um verlässliche Werte zu erhalten. Erfolgt die Bestimmung dennoch unter laufender Therapie, sind die Werte künstlich erniedrigt, was die diagnostische Aussagekraft aufhebt und eine Abrechnung der Leistung medizinisch schwer begründbar macht.

Achtung: Sollte aufgrund unerwartet niedriger Werte eine Wiederholungsmessung mit einer 1:10 verdünnten Probe notwendig werden, darf diese Verdünnungsanalyse nicht als zusätzliche Leistung abgerechnet werden. Sie ist integraler Bestandteil der Qualitätssicherung der Ziffer 3786.

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Dokumentation der GOÄ 3786: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation (z. B. Verdacht auf Morbus Boeck, Verlaufskontrolle bei bekannter Sarkoidose) klar dokumentiert sein. Auch das verwendete Probenmaterial (Serum, Heparin-Plasma oder Liquor) sollte explizit vermerkt werden.

Zusätzlich ist es ratsam, den Status bezüglich einer eventuellen Einnahme von Antihypertonika festzuhalten. Die Dokumentation, dass der Patient seit mindestens vier Wochen keine ACE-Hemmer eingenommen hat, sichert die Plausibilität des Testergebnisses und der Abrechnung ab.

Dokumentationsbeispiel: "Blutentnahme zur ACE-Bestimmung im Serum bei V. a. pulmonale Sarkoidose (bihiläre Lymphadenopathie im CT). Patient nimmt keine ACE-Hemmer ein. Probenversand als Serum."

GOÄ 3786: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3786 gehört zum Abschnitt M (Laborleistungen) und unterliegt der reduzierten Steigerungsspanne für Laborleistungen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (14,74 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz (1,3-fach, 16,67 €) ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch schwierige Probenaufbereitung bei stark lipämischen oder hämolytischen Proben begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die Bestimmung des ACE selten isoliert durchgeführt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen weitere Parameter der Sarkoidose-Diagnostik, wie das lösliche Interleukin-2-Rezeptor (sIL-2R) oder Entzündungsmarker wie CRP. Auch die Kombination mit bildgebenden Verfahren oder einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 ist am selben Behandlungstag zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 3786 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 3786 (Angiotensin I Converting Enzyme (Angiotensin I-Convertase, ACE)) wird in der neuen GOÄ zur Nummer 12922. Titel: Angiotensin-I-Converting-Enzyme (Angiotensin-I-Convertase, ACE) Serum oder Plasma. Der Festpreis liegt bei 18,67 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 14,74 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3786

Die GOÄ-Ziffer 3786 wird für die Bestimmung des Angiotensin I Converting Enzyme (ACE) im Serum, Plasma oder Liquor berechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Sarkoidose (Morbus Boeck) sowie die Verlaufskontrolle dieser Erkrankung. Eine Abrechnung zur reinen Abklärung einer Hypertonie ist medizinisch nicht indiziert.
Für die Bestimmung nach GOÄ 3786 ist Serum oder Heparin-Plasma das geeignete Probenmaterial, in Einzelfällen auch Liquor. Die Verwendung von EDTA-Plasma ist kontraindiziert, da sie zu falsch niedrigen Werten führt. Vor der Blutentnahme müssen Patienten zudem ACE-Hemmer für mindestens vier Wochen absetzen.
Nein, eine Wiederholungsmessung mit einer verdünnten Probe ist nicht gesondert berechnungsfähig. Wenn unerwartet niedrige Werte eine 1:10-Verdünnung erfordern, gehört dieser Schritt zur analytischen Sorgfaltspflicht des Labors. Die Kosten hierfür sind mit der Grundgebühr der Ziffer 3786 abgegolten.
Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 3786 beträgt 12,82 Euro bei einer Punktzahl von 220 Punkten. Der in der Praxis übliche Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) liegt bei 14,74 Euro. Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 1,3-fach erhöhten Höchstsatz von 16,67 Euro erfordert eine besondere medizinische Begründung.
Ja, die GOÄ-Ziffer 3786 kann grundsätzlich neben anderen labormedizinischen Parametern abgerechnet werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Zu beachten sind jedoch die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M der GOÄ bezüglich Höchstwerte und Ausschlussdiagnostik. Insbesondere müssen Überschneidungen mit ähnlichen Enzymbestimmungen vermieden werden.
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