GOÄ 3873: P-ANCA-Abrechnung – Fehlerfrei abrechnen

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GOÄ 3873
Untersuchung auf Antikörper mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -Myeloperoxydase (P-ANCA)
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,16 € 1,1x
Höchstsatz 34,10 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3873

Die offizielle Leistungsbeschreibung im Gebührenverzeichnis für Ärzte lautet:

Untersuchung auf Antikörper mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -Myeloperoxydase (P-ANCA)

Diese Leistung ist mit einer Punktzahl von 450 bewertet. Im Rahmen der Abrechnung entspricht dies einem Einfachsatz von 26,23 Euro. Der Regelhöchstsatz, der den 1,15-fachen Satz für Laborleistungen darstellt, beläuft sich auf 30,16 Euro. Der maximale Höchstsatz liegt beim 1,3-fachen Satz und beträgt 34,10 Euro.

Die Ziffer befindet sich im Abschnitt M III der GOÄ, welcher die spezialisierten Laboruntersuchungen regelt. Die Leistung umfasst die quantitative oder qualitative Bestimmung von Antikörpern gegen Myeloperoxidase. Eine eventuell erforderliche Doppelbestimmung sowie das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve sind mit dieser Gebühr bereits vollständig abgegolten und können nicht separat berechnet werden.

GOÄ 3873 in der Praxis: Diagnostik von Vaskulitiden

Die Bestimmung von Antikörpern gegen Myeloperoxidase (MPO-ANCA oder P-ANCA) ist ein essenzieller Bestandteil der rheumatologischen und nephrologischen Diagnostik. Typische klinische Indikationen umfassen den Verdacht auf eine ANCA-assoziierte Vaskulitis. Hierzu zählen insbesondere die mikroskopische Polyangiitis (MPA) sowie die eosinophile Granulomatose mit Polyangiitis (EGPA).

Auch bei dem Verdacht auf ein renales Vaskulitis-Syndrom, wie der rapid-progressiven Glomerulonephritis, ist diese Untersuchung medizinisch indiziert. Ein weiteres Einsatzgebiet ist die Differenzialdiagnostik von chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen. Hierbei dient der Nachweis von P-ANCA der Abgrenzung einer Colitis ulcerosa von einem Morbus Crohn.

Die Abgrenzung zu anderen Autoantikörpern ist für die korrekte Ziffernauswahl entscheidend. Während Antikörper gegen Myeloperoxidase unter die Ziffer 3873 fallen, wird die Bestimmung von Antikörpern gegen Proteinase 3 (PR3-ANCA oder C-ANCA) über die eigenständige Ziffer 3874 abgerechnet. Beide Analysen können bei entsprechender Indikation nebeneinander berechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3873

Fallbeispiel 1: Verdacht auf mikroskopische Polyangiitis

Ein Patient stellt sich mit unklarem Fieber, Gelenkschmerzen und einer sich rasch verschlechternden Nierenfunktion vor. Zur Abklärung einer systemischen Vaskulitis veranlasst der behandelnde Arzt eine umfassende Autoantikörperdiagnostik. Bestimmt werden unter anderem Antikörper gegen Myeloperoxidase und Proteinase 3.

Die medizinische Begründung liegt in der differenzialdiagnostischen Abklärung eines pulmonal-renalen Syndroms. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 3873 für die P-ANCA-Bestimmung sowie die Ziffer 3874 für die C-ANCA-Bestimmung. Beide Ziffern werden jeweils mit dem Regelsatz von 1,15-fach liquidiert.

Fallbeispiel 2: Differenzialdiagnose bei chronischer Kolitis

Bei einer Patientin mit anhaltenden, blutigen Durchfällen soll die Diagnose einer Colitis ulcerosa gesichert und ein Morbus Crohn ausgeschlossen werden. Im Rahmen der laborchemischen Diagnostik wird die Bestimmung von P-ANCA angefordert.

Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer präzisen Klassifikation der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung für die weitere Therapieplanung. Abgerechnet wird die Ziffer 3873 zum 1,15-fachen Satz. Der untersuchte Parameter Myeloperoxidase (P-ANCA) wird auf der Rechnung explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei bekannter Vaskulitis

Ein Patient mit bekannter, histologisch gesicherter mikroskopischer Polyangiitis stellt sich zur Routinekontrolle vor. Aufgrund neuerlicher milder Gelenkbeschwerden besteht der Verdacht auf ein beginnendes Rezidiv.

Die Bestimmung des Antikörpertiters dient in diesem Fall der Beurteilung der Krankheitsaktivität unter immunsuppressiver Therapie. Die Abrechnung der Ziffer 3873 erfolgt zum Regelsatz. Die Dokumentation der Indikation zur Verlaufskontrolle sichert die Erstattungsfähigkeit gegenüber den Kostenträgern.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3873: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler ist das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Liquidation. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ müssen die untersuchten Parameter zwingend in der Rechnung angegeben werden. Die bloße Nennung der Ziffer 3873 ohne den Zusatz Myeloperoxidase oder P-ANCA führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzulässige Abrechnung von Doppelbestimmungen. Da die Leistungsbeschreibung der Ziffer 3873 eine eventuelle Doppelbestimmung explizit einschließt, darf für eine wiederholte Messung am selben Untersuchungstag keine zusätzliche Gebühr berechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Messung zur Absicherung eines grenzwertigen Ergebnisses durchgeführt wurde.

Achtung: Die parallele Abrechnung von Ziffer 3873 und anderen unspezifischen Suchtests für Autoantikörper aus demselben Probenmaterial kann als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gewertet werden, wenn keine differenzierte klinische Fragestellung vorliegt.

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Dokumentation der GOÄ 3873: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die spezifische klinische Fragestellung und die daraus resultierende Indikation klar hervorgehen. Die Dokumentation sollte neben den klinischen Symptomen auch die laborinternen Qualitätskontrollen umfassen.

Der schriftliche Befundbericht muss den gemessenen Wert, den verwendeten Referenzbereich sowie eine kurze medizinische Interpretation enthalten. Bei der Verwendung von automatisierten Laborsystemen ist sicherzustellen, dass die Schnittstellen die Daten fehlerfrei in die elektronische Patientenakte übertragen.

Dokumentation: Verdacht auf mikroskopische Polyangiitis bei rapid-progressiver Glomerulonephritis. Bestimmung von Anti-MPO (P-ANCA) mittels ELISA. Befund: 38 U/ml (Referenzbereich < 10 U/ml), pathologisch erhöht. Befundbericht validiert und in Akte archiviert.

Tipp: Vermerken Sie bei Verlaufskontrollen stets die aktuelle klinische Symptomatik oder den Therapie-Status in der Akte, um die medizinische Notwendigkeit wiederholter Bestimmungen transparent darzulegen.

GOÄ 3873: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des 1,15-fachen Regelhöchstsatzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist bei Laborleistungen nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Als Begründung für eine Faktorerhöhung kommen besondere Schwierigkeiten bei der Probenvorbereitung infrage. Dies kann beispielsweise bei stark lipämischen, ikterischen oder hämolytischen Serumproben der Fall sein, die eine aufwendige Vorbehandlung erfordern.

Auch eine unerwartet schwierige Differenzierung bei atypischen Antikörperkonstellationen, die eine manuelle Nachbereitung oder zusätzliche Kontrollschritte notwendig macht, kann eine Steigerung rechtfertigen. Die Begründung muss auf der Rechnung patientenbezogen und verständlich formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

In der rheumatologischen Praxis wird die GOÄ 3873 häufig mit anderen laborchemischen Parametern kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 3874 für den Nachweis von Proteinase-3-Antikörpern. Auch die Kombination mit der Ziffer 3872 für den Nachweis von antinukleären Antikörpern (ANA) ist im Rahmen eines Autoimmun-Screenings üblich.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern, die denselben Analyten mit einer anderen methodischen Ausrichtung erfassen, sofern dies nicht medizinisch begründet ist. Allgemeine Entzündungsparameter wie das C-reaktive Protein nach Ziffer 3524 können problemlos am selben Tag abgerechnet werden.

Ziffer 3873 in der neuen GOÄ

Der Nachweis von Antikörpern gegen Myeloperoxidase (P-ANCA/MPO-ANCA) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11208 — „Myeloperoxydase (p-ANCA), IA Autoantikörpernachweis" — mit einem Festpreis von 14,51 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 30,16 €). Der Antikörpertest bleibt inhaltlich gleich; neu ist die Präzisierung als Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay statt der pauschalen Ligandenassay-Bezeichnung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3873

Mit der GOÄ-Ziffer 3873 wird die quantitative oder qualitative Untersuchung auf Antikörper gegen Myeloperoxidase (P-ANCA) mittels Ligandenassay abgerechnet. Diese Laborleistung dient primär der Diagnostik von systemischen Vaskulitiden. Die Bestimmung umfasst gegebenenfalls auch eine Doppelbestimmung sowie eine aktuelle Bezugskurve.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer 3873 beträgt 26,23 Euro bei einer Punktzahl von 450 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 1,15-fach beläuft sich das Honorar auf 30,16 Euro. Der maximale Steigerungssatz von 1,3-fach für Laborleistungen ergibt einen Betrag von 34,10 Euro.
Ja, eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 3873 bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist bei medizinischer Notwendigkeit möglich. Dies erfordert jedoch eine schriftliche Begründung auf der Rechnung, die auf patientenspezifische Besonderheiten wie schwierige Testbedingungen oder atypische Probenbeschaffenheiten eingeht. Eine Überschreitung des 1,3-fachen Satzes ist im Laborbereich (Abschnitt M) grundsätzlich ausgeschlossen.
Die GOÄ-Ziffer 3873 darf nicht neben anderen Ziffern für denselben Analyten am selben Untersuchungstag berechnet werden. Zudem sind allgemeine Laborleistungen des Abschnitts M I und M II bezüglich derselben Fragestellung oft nicht nebeneinander berechenbar. Es ist darauf zu achten, dass Doppelbestimmungen bereits mit der Gebühr abgegolten sind.
Auf der Liquidation muss der konkret untersuchte Parameter, in diesem Fall Myeloperoxidase beziehungsweise P-ANCA, explizit angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe führt formal zur Unzulässigkeit der Abrechnung. Zudem müssen eventuelle Steigerungsbegründungen nachvollziehbar dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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