GOÄ 3900.H3: Abrechnung von CA 125 & Chromogranin A

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3900.H3
Ca 125 , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Be­zugs­kurve –
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,11 € 1,1x
Höchstsatz 22,74 € 1,3x

Die Abrechnung des Tumormarkers CA 125 nach GOÄ-Ziffer 3900.H3 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und der Analogabrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3900.H3

Ca 125 , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –

Die GOÄ-Ziffer 3900.H3 beschreibt die quantitative Bestimmung des Tumormarkers CA 125 mittels eines Ligandenassays. Diese Leistung ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 10 (Tumormarker) zugeordnet. Der Leistungstext stellt klar, dass eventuell notwendige Doppelbestimmungen oder die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve bereits mit der Gebühr abgegolten sind.

Unter dem Begriff Ligandenassay werden verschiedene immunologische Nachweismethoden wie ELISA, Lumineszenz- oder Radioimmunoassays zusammengefasst. Die Bestimmung erfolgt in der Praxis fast ausschließlich aus dem Serum oder Plasma der Patientinnen. Da es sich um eine hochspezialisierte Laborleistung handelt, gelten für die Abrechnung die besonderen Bestimmungen des Abschnitts M.

GOÄ 3900.H3 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Der Tumormarker CA 125 ist ein hochmolekulares Glykoprotein, das physiologisch in den Mesothelzellen des Bauchfells, Lungenfells und Herzbeutels vorkommt. Die klinische Hauptindikation für die Bestimmung nach GOÄ 3900.H3 ist das Ovarialkarzinom. Hier dient der Marker als wichtigster Erstmarker zur Prognoseabschätzung, Therapieüberwachung und frühzeitigen Rezidiverkennung.

Darüber hinaus ist die Bestimmung bei Frauen mit einer nachgewiesenen erblichen Vorbelastung für Ovarialkarzinome indiziert. In diesen Fällen sollte die Laboruntersuchung parallel zu einer transvaginalen Ultraschalluntersuchung erfolgen. Auch zur Differenzialdiagnostik bei tastbaren Raumforderungen im kleinen Becken liefert der CA-125-Wert wertvolle Hinweise auf die Dignität des Gewebes.

Tipp: Beachten Sie, dass CA 125 auch bei gutartigen Prozessen wie Aszites, Pleuraergüssen oder im Fruchtwasser physiologisch erhöht sein kann. Eine sorgfältige klinische Korrelation ist daher unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3900.H3

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei Ovarialkarzinom

Eine Patientin stellt sich zur regelmäßigen Nachsorge nach operativer Sanierung eines epithelialen Ovarialkarzinoms vor. Zur Überwachung der Remission und zum Ausschluss eines Rezidivs wird Blut zur Bestimmung von CA 125 entnommen. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 3900.H3 zum Regelhöchstsatz (1,15-fach).

Fallbeispiel 2: Abklärung einer Raumforderung

Bei einer Patientin wird sonografisch eine unklare, tastbare Raumforderung im kleinen Becken festgestellt. Zur präoperativen Dignitätsabklärung wird der Tumormarker CA 125 bestimmt. Die Abrechnung der Ziffer 3900.H3 erfolgt neben der klinischen Untersuchung und dem transvaginalen Ultraschall.

Fallbeispiel 3: Analogabrechnung von Chromogranin A

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf einen neuroendokrinen Tumor (NET) des Gastrointestinaltrakts. Da für Chromogranin A (CgA) keine eigene Ziffer in der GOÄ existiert, erfolgt die Abrechnung analog nach GOÄ 3900.H3. Der Patient wurde im Vorfeld angewiesen, nüchtern zur Blutentnahme zu erscheinen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3900.H3: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler betrifft den sogenannten High-Dose-Hook-Effekt bei extrem hohen Antigenkonzentrationen. In solchen Fällen muss das Labor die Probe verdünnen und die Messung wiederholen, um ein korrektes Ergebnis zu erhalten. Diese methodisch bedingten Wiederholungsmessungen dürfen jedoch unter keinen Umständen als eigene Leistung abgerechnet werden.

Ein weiterer Streitpunkt bei Prüfungen ist die Abrechnung von Doppelbestimmungen. Da der Leistungstext die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung“ enthält, ist die Gebühr auch dann nur einmalig berechnungsfähig, wenn das Labor diesen zusätzlichen Aufwand tatsächlich betrieben hat. Eine gesonderte Abrechnung der doppelten Messung ist unzulässig.

Achtung: Bei der Analogabrechnung von Chromogranin A (CgA) führen Protonenpumpenhemmer (PPI) häufig zu falsch-hohen Werten. Wird dies in der Dokumentation nicht berücksichtigt, kann dies zu unbegründeten Folgeuntersuchungen führen, die von Kostenträgern beanstandet werden.

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Dokumentation der GOÄ 3900.H3: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen die spezifische Indikation (z. B. Verdacht auf Ovarialkarzinom oder NET-Nachsorge) sowie das konkrete Analysenergebnis dokumentiert werden. Bei der Analogabrechnung von Chromogranin A sollte zudem der Nüchternstatus des Patienten vermerkt sein.

Falls eine Steigerung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 1,15 hinaus erfolgt, muss die Begründung direkt auf der Rechnung ausgewiesen werden. Allgemeine Floskeln reichen hierfür nicht aus. Es müssen patientenindividuelle Besonderheiten wie eine extreme Probenviskosität oder störende Lipämie dokumentiert werden.

Dokumentation: Bestimmung von CA 125 nach GOÄ 3900.H3 zur Rezidivprophylaxe bei Zustand nach Ovarialkarzinom (ED 2022). Laborwert: 15 U/ml (Normbereich). Keine klinischen Zeichen eines Rezidivs.

GOÄ 3900.H3: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M unterliegt die Ziffer 3900.H3 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (20,11 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (22,74 €) ist nur in seltenen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenverhältnissen, die eine aufwendige manuelle Vorbereitung erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

In der gynäkologischen Onkologie wird die Bestimmung von CA 125 häufig mit bildgebenden Verfahren kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit dem transvaginalen Ultraschall nach GOÄ 410. Bei der analogen Bestimmung von Chromogranin A empfiehlt sich zudem die Mitbestimmung des Kreatinins nach GOÄ 3585.H1, um eine niereninsuffizienzbedingte Werterhöhung auszuschließen.

Ziffer 3900.H3 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 3900.H3 wurde in der Praxis für zwei verschiedene Analyte genutzt — CA 125 als primäre Leistung und Chromogranin A als analoge Abrechnung. Für beide gibt es in der neuen GOÄ eigene Ziffern:

  • 12961 „CA 125" bei Bestimmung des Tumormarkers CA 125: 19,40 €
  • 12968 „Chromogranin A" bei Bestimmung von Chromogranin A (bisher analog abgerechnet): 27,82 €

Heute bringt die 3900.H3 beim 2,3-fachen Satz 20,11 €. Welche neue Ziffer gilt, entscheidet der tatsächlich bestimmte Analyt — die Abrechnung wird damit eindeutiger als bisher.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3900.H3

Die Bestimmung ist primär beim Ovarialkarzinom zur Prognoseabschätzung, Therapieüberwachung und Rezidiverkennung indiziert. Zudem kann sie bei Frauen mit familiärer Vorbelastung im Screening oder zur Abklärung tastbarer Raumforderungen im kleinen Becken eingesetzt werden.
Ja, die Bestimmung von Chromogranin A erfolgt analog nach der GOÄ-Ziffer 3900.H3. Dies ist besonders bei der Abklärung und Nachsorge von neuroendokrinen Tumoren (NET) sowie Phäochromozytomen klinisch etabliert.
Nein, methodisch bedingte Wiederholungsmessungen bei sehr hohen Konzentrationen sind nicht gesondert berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand durch die notwendige Probenverdünnung ist mit der regulären Gebühr abgegolten.
Die Einnahme von Protonenpumpenhemmern (PPI) führt zu künstlich stark erhöhten CgA-Werten. Daher sollte die Medikation idealerweise ein bis zwei Wochen vor der Blutentnahme abgesetzt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.
Als Laborleistung des Abschnitts M beträgt der Regelhöchstsatz das 1,15-Fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer patientenspezifischen, außergewöhnlichen Begründung zulässig.
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