GOÄ 393: Nasaler/konjunktivaler Provokationstest abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 393
Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,41 € 2,3x
Höchstsatz 20,41 € 3,5x
Ausschlüsse

Der nasale oder konjunktivale Provokationstest nach GOÄ 393 ist ein wichtiges Instrument der Allergiediagnostik. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 393

Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test

Die Leistungsziffer 393 beschreibt den beidseitigen nasalen oder konjunktivalen Provokationstest zur Ermittlung von Allergenen. Diese Leistung ist im GOÄ-Abschnitt C unter den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen eingeordnet. Sie umfasst die gezielte Applikation von Allergenen auf die Schleimhäute der Nase oder der Augen.

Ziel der Untersuchung ist der Nachweis einer Allergie vom Soforttyp oder einer unspezifischen Hyperreaktivität. Die Testsubstanz wird dabei entweder als Spray in die Nase eingebracht oder in den Bindehautsack eingeträufelt. Die anschließende Beobachtung der Schleimhaut- und Allgemeinreaktion ist integraler Bestandteil der Leistung.

GOÄ 393 in der Praxis: Diagnostische Absicherung von Typ-I-Allergien

In der allergologischen Praxis dient der Provokationstest der Verifizierung von Hauttestergebnissen. Da positive Hauttests nicht immer mit klinischen Symptomen korrelieren, sichert die GOÄ 393 die Diagnose am Erfolgsorgan ab. Dies ist besonders vor der Einleitung einer spezifischen Immuntherapie (SIT) von hoher klinischer Relevanz.

Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine allergische Rhinitis oder Konjunktivitis. Vor der Durchführung muss zwingend eine eingehende Anamnese sowie eine Prick- oder Intrakutantestung stattgefunden haben. Dies dient der Eingrenzung der Testsubstanzen und minimiert das Risiko schwerer systemischer Nebenwirkungen.

Tipp: Führen Sie Provokationstests immer nur in einer Praxisumgebung durch, die für das Management anaphylaktischer Reaktionen voll ausgestattet ist. Die Notfallbereitschaft muss während der gesamten Testphase gewährleistet sein.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 393

Fallbeispiel 1: Nasale Provokation bei V. a. Baumpollenallergie

Ein Patient stellt sich mit saisonaler Rhinitis vor. Nach positivem Prick-Test auf Frühblüher erfolgt die nasale Provokation mit einem Baumpollengemisch. Die Reaktion wird nach 15 Minuten dokumentiert. Abgerechnet wird die GOÄ 393 zum Regelsatz (13,41 €) sowie die vorausgegangene Beratung.

Fallbeispiel 2: Konjunktivale Testung bei Hausstaubmilbenallergie

Zur Absicherung einer ganzjährigen Konjunktivitis wird ein konjunktivaler Provokationstest mit Hausstaubmilbenextrakt durchgeführt. Die Applikation erfolgt beidseitig in die Augen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 393. Da die Überwachung aufgrund starker Rötung 40 Minuten dauerte, wird ein gesteigerter Faktor angewendet.

Fallbeispiel 3: Mehrfachtestung an einem Tag

Bei einem Patienten werden nacheinander zwei verschiedene Gräserpollen-Einzelextrakte nasal getestet. Beide Tests verlaufen ohne schwere systemische Reaktionen. Es erfolgt die Abrechnung von zweimal der GOÄ 393 am selben Tag, was vollkommen zulässig ist, da das Limit von drei Tests nicht überschritten wurde.

Häufige Fehler bei der GOÄ 393: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung der GOÄ 393 und der Rhinomanometrie nach Nr. 1417. Die GOÄ schließt diese Kombination explizit aus. Wenn eine objektive Messung des nasalen Luftwiderstands zur Verifizierung erforderlich ist, muss stattdessen die Ziffer 395 herangezogen werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen oft die Abrechnung von mehr als drei Einzeltests pro Tag. Ab dem vierten Test greift die Höchstwertregelung nach Nr. 394, wodurch weitere Tests nicht mehr liquidiert werden können. Auch die separate Berechnung von serienmäßigen Allergenextrakten als Sachkosten führt regelmäßig zu Kürzungen.

Achtung: Die Kochsalzlösung zur Bestimmung des Leerwerts (Kontrolle) gilt als eigener Testschritt. Sie darf im Rahmen der Höchstgrenze von drei Tests pro Tag wie eine normale Testung nach GOÄ 393 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 393: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Es müssen das verwendete Allergen, die Konzentration, der Applikationsort (nasal oder konjunktival) sowie die genauen Uhrzeiten dokumentiert werden. Auch die subjektiven und objektiven Reaktionen des Patienten sind detailliert festzuhalten.

Besonders wichtig ist der Nachweis der Überwachungszeit. Da das Verweilen beim Patienten in der Ziffer enthalten ist, sollte die Beobachtungsdauer von mindestens 15 bis 30 Minuten explizit in der Akte vermerkt sein. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und die Erfüllung des Leistungsinhalts.

Dokumentation: Nasale Provokation beidseitig mit Birkenpollen-Einzelextrakt (Konz. 10.000 SQ-U/ml) um 10:15 Uhr. Leerwertkontrolle mit NaCl vorab negativ. Überwachung bis 10:45 Uhr. Befund: Mäßiges Niesen, leichte Schleimhautschwellung, keine systemischen Symptome.

GOÄ 393: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei der GOÄ 393 gut begründbar. Relevante Gründe sind eine überdurchschnittlich lange Überwachungszeit bei drohender oder milder systemischer allergischer Reaktion. Auch ein extrem starker Juckreiz oder ausgeprägte respiratorische Beschwerden, die therapeutische Gegenmaßnahmen erfordern, rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Am Tag der Provokationstestung können neben der GOÄ 393 auch die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 sowie Beratungen nach Nr. 1 oder Nr. 3 abgerechnet werden. Nicht zulässig ist die Kombination mit der Nr. 394 am selben Tag. Werden am selben Tag auch Hauttests (z. B. Nr. 385-388) durchgeführt, ist auf die medizinische Begründbarkeit zu achten, da die Provokation meist zeitlich versetzt stattfindet.

Ziffer 393 in der neuen GOÄ

Der beidseitige nasale oder konjunktivale Provokationstest zur Ermittlung auslösender Allergene wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 1017 mit einem Festpreis von 26,57 € je Test (heute beim 2,3-fachen Satz: 13,41 €). Das Tageslimit steigt von bisher drei Tests (über den alten Höchstwert Nr. 394) auf vier; gleichzeitig wird erstmals ein Behandlungsfall-Maximum von 15 Tests eingeführt. Die Ziffer 1017 ist je Kalendertag bis zu viermal und je Behandlungsfall bis zu 15 Mal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 393

Die GOÄ 393 darf maximal dreimal an einem Tag abgerechnet werden, da ab dem vierten Test der Höchstwert nach Nr. 394 greift. Zudem ist die Durchführung aus Patientenschutzgründen auf höchstens vier Provokationen pro Tag limitiert.
Nein, serienmäßig hergestellte Testlösungen und Testmaterialien sind mit der Gebühr für die GOÄ 393 abgegolten. Eine gesonderte Berechnung von Sachkosten ist nur dann zulässig, wenn die Extrakte individuell für den Patienten angefertigt wurden.
Nein, die Rhinomanometrie nach Nr. 1417 ist neben der GOÄ 393 ausgeschlossen. Wenn eine rhinomanometrische Messung zur Verifizierung der Provokation notwendig ist, muss stattdessen die höher bewertete Nr. 395 abgerechnet werden.
Nein, das Verweilen beim Patienten und die Überwachung der Testreaktion über die üblichen 15 bis 30 Minuten sind bereits in der GOÄ 393 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung von Überwachungsleistungen ist für diesen Zeitraum nicht zulässig.
Dem Provokationstest muss eine eingehende Anamnese sowie eine orientierende Allergietestung an der Haut, wie ein Prick- oder Intrakutantest, vorausgehen. Dies dient der Eingrenzung der infrage kommenden Allergene und der Patientensicherheit.
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