Die GOÄ-Ziffer 394 deckelt als Höchstwert die Abrechnung von Provokationstests nach Ziffer 393. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 394
Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag
Die Ziffer 394 fungiert in der Gebührenordnung für Ärzte als tägliche Obergrenze für die Durchführung von spezifischen Provokationstests. Sobald drei oder mehr einzelne Allergen-Provokationstests an einem Kalendertag durchgeführt werden, greift diese Höchstwertregelung. Die Abrechnung der zugrundeliegenden Einzelziffer 393 ist dann für diesen Tag ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Testungen an den Augen, der Nase oder an beiden Organen stattfinden. Auch eine Aufteilung der Testungen auf mehrere Sitzungen am selben Tag, beispielsweise zur Schonung des Patienten, ändert nichts an der Greifbarkeit des Höchstwerts. Der Verordnungsgeber möchte damit eine übermäßige Kumulation von Einzelleistungen an einem Behandlungstag begrenzen.
GOÄ 394 in der Praxis: Begrenzung von Provokationstests
In der allergologischen Praxis ist die Durchführung mehrerer Provokationstests an einem Tag keine Seltenheit, um die auslösenden Allergene präzise zu bestimmen. Werden jedoch mehr als zwei Tests notwendig, limitiert die GOÄ die Abrechnung über die Einzelziffern. Ab dem dritten Test muss zwingend die Ziffer 394 anstelle der Ziffer 393 herangezogen werden.
Diese Deckelung erfordert eine vorausschauende Behandlungsplanung und wirtschaftliche Kalkulation. Da die Ziffer 394 mit 300 Punkten bewertet ist, entspricht ihr Honorar exakt dem Wert von drei Einzeltestungen nach Ziffer 393. Jede weitere Testung über diese Anzahl hinaus wird somit nicht mehr zusätzlich vergütet.
Tipp: Planen Sie Provokationstests bei komplexen Allergenprofilen strategisch. Wenn es medizinisch vertretbar ist, kann eine Verteilung der Testungen auf unterschiedliche Tage wirtschaftlich vorteilhafter sein, da dann jeweils Ziffer 393 bis zu zweimal abgerechnet werden kann.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 394
Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung der Höchstwertregelung im Praxisalltag.
Fallbeispiel 1: Drei konjunktivale Provokationstests
Ein Patient mit allergischer Rhinokonjunktivitis erhält an einem Tag drei konjunktivale Provokationstests mit unterschiedlichen Allergenen. Da die Grenze von zwei Einzeltests überschritten ist, greift die Höchstwertregelung. Der Arzt rechnet für diesen Tag einmal die GOÄ-Ziffer 394 ab; die Ziffer 393 darf nicht zusätzlich auf der Rechnung erscheinen.
Fallbeispiel 2: Vier nasale Provokationstests ohne Rhinomanometrie
Bei einem Patienten mit Verdacht auf multiple Pollenallergien werden vier nasale Provokationstests ohne rhinomanometrische Messung durchgeführt. Auch bei vier Testungen ist eine Kombination aus Einzelziffern und Höchstwert ausgeschlossen. Es wird für diesen Behandlungstag ausschließlich die Ziffer 394 berechnet.
Fallbeispiel 3: Kombinierte nasale Provokation mit und ohne Rhinomanometrie
Ein Patient erhält an einem Tag drei nasale Provokationstests ohne Rhinomanometrie und zwei nasale Provokationstests mit Rhinomanometrie. Die Höchstwerte nach Ziffer 394 und Ziffer 396 dürfen nebeneinander berechnet werden. Auf der Liquidation stehen somit einmal die Ziffer 394 und einmal die Ziffer 396, wodurch insgesamt fünf Testungen abgebildet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 394: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist der Versuch, über den Höchstwert hinausgehende Tests zusätzlich mit der Einzelziffer abzurechnen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen die Rechnungen umgehend. Eine Kombination der Ziffern 393 und 394 am selben Tag ist grundsätzlich unzulässig.
Zudem müssen die spezifischen Ausschlussziffern beachtet werden. Die Ziffer 394 darf nicht neben der Ziffer 56 (Verweilgebühr) oder der Ziffer 1417 (spezifische Provokationstestung bei Nahrungsmittelallergie) abgerechnet werden. Auch die Abgrenzung zu anderen allergologischen Testverfahren muss sauber dokumentiert sein.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von Ziffer 393 und Ziffer 394 am selben Tag ist absolut ausgeschlossen. Dies führt bei Rechnungsprüfungen unweigerlich zur Kürzung des Honorars.
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Dokumentation der GOÄ 394: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentationspflicht ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte müssen alle durchgeführten Einzeltests detailliert aufgelistet werden. Dazu gehören das verwendete Allergen, die Konzentration, der genaue Applikationsort sowie die zeitliche Abfolge der Testungen.
Auch die patientenseitige Reaktion und eventuelle Nebenwirkungen müssen dokumentiert werden. Dies sichert nicht nur die forensische Nachweisbarkeit, sondern liefert auch die notwendige Argumentationsgrundlage für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung bei der Abrechnung. Die Dokumentation sollte direkt in der Patientenakte oder einem standardisierten Testbogen erfolgen.
Dokumentation: 09:00 Uhr: Nasale Provokation mit Allergen 1 (Birke) links. 09:30 Uhr: Nasale Provokation mit Allergen 2 (Erle) rechts. 10:15 Uhr: Nasale Provokation mit Allergen 3 (Hasel) links. Dokumentation der jeweiligen klinischen Reaktion (Niesreiz, Sekretion) erfolgt im standardisierten Erfassungsbogen.
GOÄ 394: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da es sich bei der Ziffer 394 um einen Höchstwert handelt, ist eine Steigerung über den Schwellenwert (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand durch verzögerte allergische Reaktionen, die eine längere Überwachung des Patienten erfordern, oder schwierige anatomische Verhältnisse bei der Applikation. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer 394 lässt sich am selben Behandlungstag gut mit Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sowie symptombezogenen Untersuchungen nach Ziffer 5 kombinieren. Besonders relevant ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 396 (Höchstwert für Provokationstests mit Rhinomanometrie). Diese Kombination ist ausdrücklich erlaubt und ermöglicht die adäquate Abbildung komplexer diagnostischer Sitzungen in der allergologischen Praxis.
Ziffer 394 in der neuen GOÄ
Der Höchstwert nach Ziffer 394 — der bei drei oder mehr nasalen oder konjunktivalen Provokationstests an einem Tag anstelle der einzelnen Nr. 393 trat — entfällt als eigenständige Position. Das Tageslimit ist jetzt direkt in den Abrechnungsbestimmungen der neuen Nummer 1017 (Nachfolger von Nr. 393) verankert: bis zu viermal je Kalendertag. Die 1017 bringt 26,57 € je Test. Wer heute drei Tests an einem Tag über Nr. 394 abgerechnet hat, rechnet in der neuen GOÄ drei Einheiten 1017 ab.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 394
Was hat nicht gestimmt?