GOÄ 395: Nasaler Provokationstest korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 395
Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test
Punktzahl 280  
Einfachsatz 16,32 € 1,0x
Regelhöchstsatz 37,54 € 2,3x
Höchstsatz 57,12 € 3,5x
Ausschlüsse

Wie Sie den nasalen Schleimhautprovokationstest nach GOÄ-Ziffer 395 rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 395

Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test

Die GOÄ-Ziffer 395 beschreibt eine hochspezifische allergologische Untersuchung der Nasenschleimhaut. Ziel ist der Nachweis einer allergischen Reaktion vom Soforttyp (Typ-I-Allergie) oder einer unspezifischen Hyperreaktivität. Die Leistung umfasst das Einbringen von Allergenen in gelöster Form mittels eines Zerstäubers.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Ziffer ist die apparative Registrierung der nasalen Reaktion. Diese muss mindestens dreimal erfolgen, typischerweise mittels Rhinomanometrie zur Messung des nasalen Luftwiderstandes. Die beidseitige Durchführung der Testung führt nicht zu einer Mehrfachberechnung der Ziffer.

GOÄ 395 in der Praxis: Indikation und korrekte Durchführung

Der nasale Provokationstest wird primär eingesetzt, um die klinische Relevanz einer zuvor im Hauttest nachgewiesenen Sensibilisierung zu überprüfen. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine allergische Rhinitis durch Pollen, Hausstaubmilben oder Tierhaare. Die Provokation hilft, falsch-positive Hauttestergebnisse verlässlich auszuschließen.

Vor der Durchführung ist eine detaillierte Anamnese zwingend erforderlich. Da die Reaktion der Schleimhaut meist nach 10 bis 15 Minuten eintritt, erfordert das Verfahren eine kontinuierliche Überwachung des Patienten. Aufgrund des Risikos systemischer Reaktionen wie eines asthmatischen Anfalls ist die Zahl der Provokationstests pro Tag streng limitiert.

Tipp: Auch die Durchführung von Kontroll- oder Leerwert-Testungen (beispielsweise mit physiologischer Kochsalzlösung) ist als eigenständiger Test im Rahmen der Höchstgrenzen berechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 395

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Baumpollenallergie

Ein Patient stellt sich mit saisonalen rhinopathischen Beschwerden vor. Nach einem positiven Prick-Test auf Baumpollen erfolgt am Folgetag ein nasaler Provokationstest mit einem Baumpollengruppenextrakt. Die Messung des Atemwiderstands erfolgt dreimal mittels Rhinomanometrie. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 395 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Differenzierung bei Hausstaubmilbenallergie

Zur Bestätigung einer Hausstaubmilbenallergie wird ein Provokationstest durchgeführt. Zuerst erfolgt eine Leerwert-Messung mit Kochsalzlösung, gefolgt vom eigentlichen Allergentest. Beide Tests werden apparativ registriert. Berechnet werden zwei Einzeltests nach GOÄ-Ziffer 395 am selben Behandlungstag.

Fallbeispiel 3: Testung bei erschwerter Durchführung

Bei einem unruhigen Kind mit Verdacht auf Tierhaarallergie gestaltet sich die dreimalige Rhinomanometrie äußerst zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 395 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 ab. Die Begründung in der Rechnung verweist auf die erschwerte Kooperation des jungen Patienten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 395: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die zusätzliche Abrechnung der Rhinomanometrie nach GOÄ-Ziffer 1417. Da die apparative Registrierung explizit im Leistungstext der Ziffer 395 verankert ist, ist die Ziffer 1417 am selben Tag für denselben Test ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Ein weiterer Stolperstein betrifft die Sachkosten. Die Kosten für die verwendeten Testlösungen und Testmaterialien sind gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht gesondert berechnungsfähig. Sie sind mit der Gebühr für die Testung vollständig abgegolten.

Achtung: Beachten Sie unbedingt die Höchstgrenze nach GOÄ-Ziffer 396. An einem Kalendertag dürfen insgesamt nicht mehr als zwei nasale Provokationstests berechnet werden, unabhängig von der Anzahl der getesteten Allergene.

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Dokumentation der GOÄ 395: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die verwendeten Allergene sowie die genauen Uhrzeiten der Applikation festgehalten werden. Auch die dreimalige apparative Messung der Atemstromstärke muss mit konkreten Werten dokumentiert sein.

Zusätzlich sollten eventuelle subjektive Symptome des Patienten wie Niesen, Juckreiz oder Sekretfluss notiert werden. Falls Komplikationen auftreten oder eine längere Nachbeobachtungszeit notwendig ist, muss dies detailliert erfasst werden, um eine spätere Faktorsteigerung zu rechtfertigen.

Dokumentation: Nasaler Provokationstest mit Hausstaubmilben-Extrakt (D. pteronyssinus). Rhinomanometrische Vormessung (Leerwert): 150 ml/s. Applikation des Allergens um 10:15 Uhr. Messung nach 10 Min: 110 ml/s, nach 20 Min: 85 ml/s. Patient klagt über mäßigen Juckreiz und Fließschnupfen. Keine systemischen Reaktionen.

GOÄ 395: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine stark ausgeprägte hyperreaktive Schleimhaut, die eine engmaschigere Überwachung erfordert, oder eine erschwerte Durchführung bei Kindern. Auch ein unerwartet lang andauerndes Verweilen beim Patienten aufgrund von Kreislaufreaktionen rechtfertigt den erhöhten Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 395 mit Beratungsleistungen nach Ziffer 1 oder 3 kombiniert, sofern diese die Kriterien der eigenständigen Erbringung erfüllen. Auch vorausgehende Hauttestungen (z. B. nach Ziffer 385 bis 388) sind an den Tagen vor der Provokation regelhaft berechnungsfähig. Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 56 (Verweilen) oder der Ziffer 396 (Höchstwertregelung für Allergietests).

Ziffer 395 in der neuen GOÄ

Der nasale Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung (Rhinomanometrie) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 1018 mit einem Festpreis von 43,88 € je Test (heute beim 2,3-fachen Satz: 37,54 €). Die Rhinomanometrie bleibt Pflichtbestandteil. Die neue Ziffer ist je Kalendertag bis zu viermal und je Behandlungsfall bis zu 16 Mal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 395

Nein, die Rhinomanometrie nach GOÄ-Ziffer 1417 ist am selben Tag nicht neben der Ziffer 395 berechnungsfähig. Die apparative Registrierung des Atemwiderstands ist bereits integraler Bestandteil der Ziffer 395. Eine gesonderte Abrechnung führt bei Prüfungen regelmäßig zu Kürzungen.
Es dürfen maximal zwei Einzeltests nach GOÄ-Ziffer 395 pro Kalendertag abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus der Höchstwertregelung gemäß GOÄ-Ziffer 396. Jede darüber hinausgehende Testung am selben Tag ist nicht erstattungsfähig.
Nein, die Kosten für Testlösungen und Testmaterialien können nicht separat in Rechnung gestellt werden. Diese Sachkosten sind mit der Gebühr der GOÄ-Ziffer 395 vollständig abgegolten. Sie dürfen dem Patienten daher nicht als Auslagen berechnet werden.
Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei besonders zeitaufwendigen oder schwierigen Testungen möglich. Typische Gründe sind eine stark ausgeprägte hyperreaktive Schleimhaut mit der Notwendigkeit einer engmaschigen Überwachung oder eine erschwerte Durchführung bei Kleinkindern. Die Begründung muss individuell auf der Rechnung vermerkt werden.
Nein, die Ziffer 395 ist auch bei beidseitiger Durchführung nur einmal je Allergentest berechnungsfähig. Der Leistungstext schließt die beidseitige Testung und die entsprechende rhinomanometrische Messung an beiden Nasenöffnungen explizit ein. Eine Verdoppelung der Ziffer für die linke und rechte Seite ist somit unzulässig.
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