GOÄ 3965: C1-Esteraseinhibitor korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3965
C1-Esteraseinhibitor -Konzentration , Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Punktzahl 260  
Einfachsatz 15,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,42 € 1,1x
Höchstsatz 19,70 € 1,3x

Die Bestimmung des C1-Esteraseinhibitors nach GOÄ-Ziffer 3965 wirft oft Fragen zur Methodik auf. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung und Analogbewertung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3965

GOÄ-Ziffer 3965: C1-Esteraseinhibitor-Konzentration, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden - Punktzahl: 260

Die Ziffer 3965 beschreibt die quantitative Bestimmung der C1-Esteraseinhibitor-Konzentration (C1-INH) im menschlichen Serum oder Plasma. Diese Laborleistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 12 (Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem) verortet. Die Bestimmung dient der Diagnostik und Verlaufskontrolle von Störungen im Komplementsystem.

Die offizielle Leistungsbeschreibung verlangt die Anwendung der Immundiffusion oder ähnlicher Untersuchungsmethoden. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M gilt die Immundiffusion als methodischer Oberbegriff für verschiedene immunchemische Verfahren. Die Erbringung dieser Leistung umfasst die Probenvorbereitung, die Durchführung der Analyse sowie die fachliche Beurteilung.

GOÄ 3965 in der Praxis: Indikationen und Methodik

Die quantitative Bestimmung des C1-Esteraseinhibitors ist ein essenzieller Baustein bei der Abklärung unklarer Ödeme. Die wichtigste klinische Indikation stellt der Verdacht auf ein hereditäres Angioödem (HAE) dar. Bei dieser seltenen genetischen Erkrankung führt ein Mangel oder eine Funktionsstörung des C1-INH zu rezidivierenden, potenziell lebensbedrohlichen Schwellungen der Haut und Schleimhäute.

In der modernen Laborpraxis haben sich für diese Analyse die Immunnephelometrie und die Immunturbidimetrie weitgehend durchgesetzt. Diese automatisierten Verfahren bieten eine hohe Präzision und schnelle Ergebnisse. Bei einem geringen Probenaufkommen in spezialisierten Laboren kommt gelegentlich noch die klassische radiale Immundiffusion zum Einsatz, die ebenfalls vollumfänglich unter diese Ziffer fällt.

Tipp: Die Präanalytik für die Konzentrationsbestimmung des C1-Esteraseinhibitors im Serum ist im Vergleich zur funktionellen Aktivitätsmessung relativ unempfindlich gegenüber Transportverzögerungen. Dennoch sollte die Probe zeitnah zentrifugiert und das Serum abgetrennt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3965

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei rezidivierenden Schwellungen

Ein Patient stellt sich mit wiederkehrenden, nicht-juckenden Schwellungen im Gesichtsbereich ohne erkennbaren Auslöser vor. Zum Ausschluss eines hereditären Angioödems veranlasst die Praxis die Bestimmung der C1-INH-Konzentration im Serum. Die Analyse erfolgt mittels Immunnephelometrie. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3965 mit dem Regelsatz (1,15-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 2: Differenzialdiagnostik bei erniedrigtem C4-Komplement

Im Rahmen einer immunologischen Stufendiagnostik wurde bereits ein erniedrigter C4-Komplementwert festgestellt. Zur weiteren Differenzierung erfolgt nun die quantitative Messung des C1-Esteraseinhibitors. Da die Bestimmung mittels Immunturbidimetrie durchgeführt wird, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3965 medizinisch voll begründet und korrekt.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle unter Therapie

Bei einer Patientin mit bekanntem HAE Typ I wird die Wirksamkeit der medikamentösen Prophylaxe überwacht. Hierzu wird die C1-INH-Konzentration im Serum bestimmt. Die Durchführung erfolgt im Labor mittels radialer Immundiffusion. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 3965 zum Regelsatz.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3965: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler betrifft die methodische Abgrenzung bei der Verwendung von Ligandenassays. Wird die C1-INH-Konzentration mittels eines ELISA (Enzyme-Linked Immunosorbent Assay) bestimmt, darf die Ziffer 3965 nicht direkt abgerechnet werden. Da Ligandenassays in der GOÄ eine eigene Verfahrensgruppe bilden, muss in diesem Fall eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu Ziffer 3965 erfolgen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die unzulässige Nebeneinanderberechnung von methodisch identischen Leistungen aus derselben Probe. Die quantitative Bestimmung darf nicht mehrfach berechnet werden, wenn lediglich Kontrollmessungen durchgeführt wurden. Auch die Verwechslung mit der funktionellen C1-INH-Aktivitätsmessung, die eine eigenständige Leistung darstellt, führt häufig zu Rückfragen.

Achtung: Achten Sie streng darauf, ob das Labor einen ELISA oder ein nephelometrisches Verfahren eingesetzt hat. Eine fehlerhafte Direktabrechnung eines ELISA unter der Ziffer 3965 kann bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Falschabrechnung gewertet werden.

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Dokumentation der GOÄ 3965: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, wie beispielsweise der Verdacht auf ein HAE, sowie die angewandte Labormethode eindeutig festgehalten werden. Auch das quantitative Testergebnis in Gramm pro Liter (g/l) gehört zwingend in den Befundbericht.

Falls eine Analogabrechnung aufgrund eines Ligandenassays notwendig war, muss dies auf der Liquidation klar als solche gekennzeichnet werden. Der Verweis auf die gewählte Analogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄ schützt vor nachträglichen Honorarkürzungen durch Kostenträger.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf hereditäres Angioödem bei rezidivierenden Gesichtsödemen. Blutentnahme zur Bestimmung der C1-Esteraseinhibitor-Konzentration im Serum mittels Immunnephelometrie. Ergebnis: 0,08 g/l (Referenzbereich: 0,15–0,35 g/l). Befund spricht für HAE Typ I.

GOÄ 3965: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M ist die Steigerung der GOÄ 3965 über den Regelhöchstsatz von 1,15-fach hinaus bis zum 1,3-fachen Höchstsatz nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe können schwierige präanalytische Bedingungen oder extrem seltene Begleitumstände sein, die den Analyseaufwand im Labor nachweislich erhöht haben.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die Bestimmung der C1-INH-Konzentration häufig mit anderen Parametern des Komplementsystems kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der Bestimmung der Komplementfaktoren C3 (Ziffer 3962) und C4 (Ziffer 3963). Diese Kombination ermöglicht eine umfassende Beurteilung des klassischen Aktivierungsweges des Komplementsystems und ist für die Differenzialdiagnostik des Angioödems medizinisch notwendig.

Ziffer 3965 in der neuen GOÄ

Die C1-Esteraseinhibitor-Konzentration mittels Immundiffusion oder ähnlicher Methoden wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11898 mit einem Festpreis von 30,72 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 17,42 €). Leistungsinhalt und Indikation bleiben unverändert.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3965

Die GOÄ-Ziffer 3965 wird für die quantitative Bestimmung der C1-Esteraseinhibitor-Konzentration im Serum berechnet. Typische Indikation ist der Verdacht auf ein hereditäres Angioödem (HAE). Die Untersuchung erfolgt mittels Immundiffusion oder vergleichbaren immunchemischen Methoden.
Wird die C1-INH-Konzentration mittels eines Ligandenassays wie dem ELISA bestimmt, muss die Abrechnung streng formal analog zu GOÄ 3965 erfolgen. Ligandenassays bilden in der GOÄ eine eigene Verfahrensgruppe, für die es keine direkte Ziffer für diesen Parameter gibt.
Unter den Oberbegriff der Immundiffusion fallen in der Praxis vor allem die Immunnephelometrie und die Immunturbidimetrie. Bei geringem Probenaufkommen kann auch die radiale Immundiffusion eingesetzt werden. Alle diese Verfahren sind direkt über die Ziffer 3965 berechnungsfähig.
Ja, die quantitative Konzentrationsbestimmung nach GOÄ 3965 und die funktionelle Aktivitätsmessung sind nebeneinander berechnungsfähig, sofern beide medizinisch indiziert sind. Die Aktivitätsmessung wird jedoch über eine andere Ziffer des Komplementsystems abgerechnet.
Da die GOÄ-Ziffer 3965 zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) gehört, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15-fach (17,42 €). Der einfache Gebührensatz beträgt 15,15 €, während der Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Satz bei 19,70 €.
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