GOÄ 4185: Cyclosporin-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4185
Cyclosporin (mono- oder polyspezifisch) , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,11 € 1,1x
Höchstsatz 22,74 € 1,3x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4185 für Cyclosporin und analoge Immunsuppressiva. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4185

GOÄ 4185: Cyclosporin (mono- oder polyspezifisch) , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –

Die Gebührenordnungsziffer 4185 beschreibt die quantitative Bestimmung von Cyclosporin im Blut mittels eines Ligandenassays. Diese Leistung ist mit 300 Punkten bewertet und deckt alle labortechnischen Schritte ab. Dazu gehören auch die eventuell notwendige Doppelbestimmung sowie das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve.

In der modernen Laborpraxis ist die im Leistungstext erwähnte Unterscheidung zwischen monospezifischen und polyspezifischen Antikörpern weitgehend obsolet. Heutzutage kommen fast ausschließlich hochspezifische, monospezifische Antikörper zum Einsatz. Diese erfassen gezielt die Muttersubstanz und vermeiden Kreuzreaktionen mit inaktiven Metaboliten.

Die für die Bestimmung aus Vollblut notwendige spezielle Probenvorbereitung, wie beispielsweise die Hämolyse der roten Blutkörperchen, ist mit der Gebühr für die Ziffer 4185 bereits vollständig abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung dieser Vorbereitungsschritte ist daher nicht zulässig.

GOÄ 4185 in der Praxis: Therapeutisches Drug Monitoring bei Immunsuppression

Cyclosporin A ist ein hochwirksames Basis-Immunsuppressivum, das vor allem zur Prophylaxe von Abstoßungsreaktionen nach allogenen Organtransplantationen eingesetzt wird. Aufgrund der geringen therapeutischen Breite und einer stark schwankenden Bioverfügbarkeit ist ein kontinuierliches therapeutisches Drug Monitoring (TDM) zwingend erforderlich. Zu niedrige Spiegel gefährden das Transplantat, während zu hohe Konzentrationen schwere Nebenwirkungen wie eine ausgeprägte Nephrotoxizität verursachen können.

Die Blutentnahme für die Bestimmung erfolgt in der Regel als Talspiegel unmittelbar vor der nächsten Tabletteneinnahme. In speziellen klinischen Protokollen wird zusätzlich die sogenannte C2-Konzentration genau zwei Stunden nach der Einnahme gemessen, um die Spitzenkonzentration zu erfassen. Der therapeutische Zielbereich variiert stark je nach transplantierendem Organ und dem zeitlichen Abstand zur Operation.

Tipp: Beachten Sie bei der Interpretation der Messergebnisse und der Dosisanpassung stets die Co-Medikation des Patienten. Da Cyclosporin über das Enzymsystem Cytochrom P450 in der Leber metabolisiert wird, können Interaktionen mit anderen Medikamenten den Spiegel massiv beeinflussen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4185

Fallbeispiel 1: Routinekontrolle bei Zustand nach Nierentransplantation

Ein Patient stellt sich sechs Monate nach einer allogenen Nierentransplantation zur Routinekontrolle im Rahmen der lebenslangen Erhaltungstherapie vor. Zur Überwachung der immunsuppressiven Therapie wird der Cyclosporin-Talspiegel im Vollblut mittels Ligandenassay bestimmt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4185 mit dem Regelsatz (1,15-fach), da keine besonderen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Analogabrechnung bei Tacrolimus-Therapie

Bei einem Patienten unter immunsuppressiver Therapie mit dem Calcineurin-Inhibitor Tacrolimus soll der Wirkstoffspiegel bestimmt werden. Da für Tacrolimus keine eigene Ziffer in der GOÄ existiert, erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer 4185. Die Bestimmung mittels Ligandenassay liefert das Ergebnis für die notwendige Dosisanpassung.

Fallbeispiel 3: Bestimmung von Mycophenolat mittels EMIT

Zur Überwachung einer Kombinationstherapie wird der Spiegel von Mycophenolat bestimmt. Anstelle der aufwendigen HPLC-Methode nutzt das Labor einen automatisierten Ligandenassay im EMIT-Format. Diese schnelle und kostengünstige Bestimmungsmethode wird analog nach GOÄ 4185 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4185: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung der angewandten Labormethode. Die GOÄ-Ziffer 4185 setzt zwingend einen Ligandenassay voraus. Wird die Bestimmung stattdessen mittels der präziseren, aber aufwendigeren Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) durchgeführt, muss die Ziffer GOÄ 4202 herangezogen werden. Eine Nebeneinanderberechnung beider Methoden für denselben Analyten ist ausgeschlossen.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, die Hämolyse oder andere Schritte der Probenvorbereitung als eigenständige Leistung abzurechnen. Diese vorbereitenden Maßnahmen sind jedoch integraler Bestandteil der Ziffer 4185 und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Achtung: Bei der Bestimmung von Mycophenolat ist auf die Methode zu achten. Wird ein spezifischer Enzyminhibitionsassay statt eines klassischen Ligandenassays (EMIT) genutzt, ist die analoge Abrechnung nach Ziffer 4185 nicht korrekt. In diesem Fall sollte eine Analogbewertung nach GOÄ 3776 erfolgen.

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Dokumentation der GOÄ 4185: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Rückfragen von Kostenträgern erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte müssen neben dem eigentlichen Laborwert auch der genaue Zeitpunkt der Blutentnahme und der Abstand zur letzten Medikamenteneinnahme dokumentiert werden. Nur so lässt sich nachweisen, ob es sich um einen echten Talspiegel oder eine C2-Messung handelt.

Zusätzlich sollte die zugrundeliegende Indikation, wie beispielsweise der Zustand nach einer Herz- oder Nierentransplantation inklusive des Operationsdatums, vermerkt sein. Dies begründet die medizinische Notwendigkeit der engmaschigen Kontrollen, insbesondere in der kritischen Initialtherapiephase der ersten drei Monate.

Dokumentation: Bestimmung des Cyclosporin-A-Talspiegels im Vollblut mittels Ligandenassay (GOÄ 4185) bei Zustand nach allogener Nierentransplantation (OP am 15.03.2023). Blutentnahme erfolgte um 07:45 Uhr unmittelbar vor der morgendlichen Einnahme von Sandimmun.

GOÄ 4185: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für Laborleistungen im Abschnitt M ist eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz, während der maximale Höchstsatz das 1,3-fache der Gebühr beträgt. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig und muss auf der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.

Gründe für eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz können beispielsweise eine extrem schwierige Probenaufbereitung bei stark veränderten Blutbildern oder eine dringliche Notfallbestimmung außerhalb der regulären Arbeitszeiten sein. Auch eine hochkomplexe Interpretation bei ausgeprägten Interaktionen durch eine umfangreiche Co-Medikation kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Im klinischen Alltag wird die Bestimmung des Immunsuppressivums häufig mit der regulären Blutentnahme kombiniert. Hierfür kann die GOÄ-Ziffer 250 (Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter) angesetzt werden. Werden im Rahmen einer Kombinationstherapie mehrere immunsuppressive Wirkstoffe parallel überwacht, können die entsprechenden Bestimmungen (z. B. Cyclosporin und Mycophenolat) jeweils nebeneinander abgerechnet werden, sofern unterschiedliche Analyten bestimmt werden.

Ziffer 4185 in der neuen GOÄ

Ziffer 4185 (Cyclosporin (mono- oder polyspezifisch), Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, bisher beim 2,3-fachen Satz: 20,11 €) wird in der neuen GOÄ je nach Indikation und Methode unterschiedlichen Leistungen zugeordnet:

  • 11686 „Immunsuppressiva, je Untersuchung (Chromatogramm), HPLC z.B. Mycophenolat“ (24,26 €) — bei: HPLC
  • 11666 „Immunsuppressiva, je Medikament, IA z.B. Ciclosporin, Everolimus, Mycophenolat, Sirolimus, Tacrolimus, monoklonaler Antikörper (z.B. Infliximab)“ (36,11 €, je Medikament)

Je nach Konstellation sind 24,26 € bis 36,11 € abrechenbar — die genaue Indikation und Dokumentation entscheiden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4185

Ja, die Bestimmung von Tacrolimus mittels Ligandenassay kann analog über die GOÄ-Ziffer 4185 abgerechnet werden. Da für Tacrolimus keine eigene Ziffer in der Gebührenordnung existiert, ist dieser Analogansatz fachlich vollkommen korrekt. Die Kriterien des therapeutischen Drug Monitorings entsprechen denen von Cyclosporin.
Die GOÄ-Ziffer 4185 gilt speziell für den Nachweis mittels Ligandenassay, während die GOÄ-Ziffer 4202 für chromatographische Verfahren wie die HPLC herangezogen wird. Die HPLC bietet eine höhere Spezifität, ist jedoch im Laboralltag aufwendiger als der automatisierte Ligandenassay. Beide Ziffern dürfen für denselben Analyten nicht nebeneinander berechnet werden.
Nein, vorbereitende Laborschritte wie die Hämolyse des Vollbluts sind bereits mit der Gebühr der GOÄ-Ziffer 4185 abgegolten. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte ist unzulässig und führt bei Prüfungen zur Streichung. Nur die eigentliche Blutentnahme kann zusätzlich liquidiert werden.
Die Frequenz richtet sich streng nach der medizinischen Notwendigkeit und der Therapiephase. In den ersten Wochen nach einer Transplantation sind 4 bis 7 Bestimmungen pro Woche üblich und abrechenbar. Im weiteren Verlauf sinkt der Bedarf schrittweise auf monatliche bis vierteljährliche Kontrollen.
Ja, die Abrechnung nach GOÄ 4185 ist analog zulässig, wenn die Bestimmung von Mycophenolat über einen Ligandenassay wie das EMIT-Format erfolgt. Wird hingegen ein spezifischer Enzyminhibitionsassay eingesetzt, sollte die Abrechnung analog nach GOÄ 3776 erfolgen. Die HPLC-Bestimmung von Mycophenolat fällt unter GOÄ 4202.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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