GOÄ 4232: Syphilis-Diagnostik korrekt abrechnen

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GOÄ 4232
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) -Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL Test)
Punktzahl 90  
Einfachsatz 5,25 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,03 € 1,1x
Höchstsatz 6,82 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4232

Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinations- oder Fällungsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) -Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL Test) - Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4232 beschreibt eine klassische Methode der In-vitro-Diagnostik zum Nachweis einer Infektion mit Treponema pallidum, dem Erreger der Syphilis (Lues). Diese Ziffer umfasst qualitative Verfahren wie den TPHA-Test (Treponema pallidum Hämagglutinationstest) oder den VDRL-Test (Venereal Disease Research Laboratory), die auf Agglutinations- oder Fällungsreaktionen basieren.

Die Leistung beinhaltet die Probenvorbereitung, die Durchführung der immunologischen Reaktion sowie die qualitative Auswertung. Da es sich um eine speziallaboratorische Untersuchung handelt, sind die Vorgaben des Abschnitts M II der GOÄ strikt einzuhalten.

GOÄ 4232 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 4232 erfolgt primär im Rahmen des Lues-Screenings oder bei begründetem Verdacht auf eine Syphilis-Infektion. Typische Symptome wie schmerzlose Genitalgeschwüre (Ulcus durum) oder generalisierte Exantheme erfordern eine rasche serologische Abklärung.

Auch im Rahmen von Schwangerschaftsuntersuchungen ist der Ausschluss einer konnatalen Syphilis mittels TPHA-Test fest etabliert. Die Ziffer 4232 kommt hierbei für den qualitativen Erstnachweis zum Einsatz, bevor bei positivem Befund quantitative Bestätigungstests eingeleitet werden.

Tipp: Bei der Abrechnung ist zwingend darauf zu achten, dass der konkrete Parameter (z. B. "TPHA" oder "VDRL") auf der Liquidation explizit genannt wird, um Beanstandungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4232

Fallbeispiel 1: Lues-Screening in der Schwangerschaftsvorsorge

Eine schwangere Patientin stellt sich zur Erstuntersuchung vor. Im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien wird ein Lues-Suchtest (TPHA) durchgeführt. Das Labor führt den qualitativen Test durch und dokumentiert ein negatives Ergebnis. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4232 zum Regelsatz (1,15-fach) mit der Angabe des Parameters "TPHA".

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Primärstadium bei unklarem Genitalulkus

Ein Patient stellt sich mit einem schmerzlosen Ulkus im Genitalbereich vor. Zum Ausschluss einer Primärsyphilis veranlasst der Arzt einen VDRL-Test sowie einen TPHA-Test aus dem Serum. Beide qualitativen Tests werden durchgeführt und getrennt dokumentiert. Da es sich um zwei unterschiedliche Parameter handelt, können beide unter Angabe des jeweiligen Tests abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach antibiotischer Therapie

Bei einem Patienten mit bekannter und behandelter Syphilis wird eine Verlaufskontrolle mittels Cardiolipinmikroflockungstest (VDRL) durchgeführt, um die Krankheitsaktivität zu beurteilen. Der qualitative Nachweis wird erbracht und unter der GOÄ-Ziffer 4232 liquidiert. Die Angabe des Parameters "VDRL-Test" erfolgt auf der Rechnung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4232: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlenden Spezifizierung des untersuchten Parameters auf der Rechnung. Die Leistungsbeschreibung fordert explizit, dass die untersuchten Parameter anzugeben sind. Fehlt diese Angabe (z. B. "TPHA"), führt dies regelmäßig zur Zurückweisung durch private Krankenversicherungen.

Zudem ist die Abgrenzung zu quantitativen Bestimmungen zu beachten. Wird ein quantitativer Antikörpertiter bestimmt, ist die GOÄ-Ziffer 4232 nicht anwendbar; stattdessen müssen Ziffern für quantitative Bestimmungen herangezogen werden. Die Doppelabrechnung desselben Parameters am selben Untersuchungstag ist unzulässig.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 4232 mit anderen unspezifischen Suchtests für denselben Erreger am selben Tag wird von Prüfstellen oft als unzulässige Leistungsaufspaltung gewertet.

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Dokumentation der GOÄ 4232: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung. In der Patientenakte müssen das Entnahmedatum, die Indikation für die Untersuchung sowie das exakte Testergebnis (positiv/negativ/grenzwertig) dokumentiert sein.

Auch die verwendete Methode (z. B. Agglutinationstest) und der spezifische Markenname des Testkits können im Zweifelsfall als Nachweis dienen. Dies schützt die Praxis bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Rückfragen der Kostenträger.

Dokumentation: "Blutentnahme zur Lues-Serologie bei V. a. Primärstadium. Durchführung TPHA-Test (qualitativ). Ergebnis: Negativ. Parameter für Rechnung dokumentiert."

GOÄ 4232: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4232 zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) gehört, ist der Gebührenrahmen für die Steigerung eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach, der maximale Höchstsatz bei 1,3-fach. Eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,15 hinaus erfordert eine schriftliche Begründung.

Gründe für eine Überschreitung des Regelsatzes können ein erhöhter Zeitaufwand durch schwierige Probenbeschaffenheit (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Serum) oder technische Besonderheiten bei der Agglutinationsreaktion sein. Diese Erschwernisse müssen auf der Rechnung nachvollziehbar dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 4232 zusammen mit der Ziffer für die Blutentnahme (GOÄ 250) abgerechnet. Auch die Kombination mit beratenden Leistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 3 ist im Rahmen des Patientengesprächs und der Befundbesprechung üblich und zulässig, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 4232 in der neuen GOÄ

Die Leistung wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11291 — „Treponema pallidum, qualitativ Antikörpernachweis“. Festpreis: 6,74 € (aktueller 2,3-facher Satz: 6,04 € — etwas mehr als heute).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4232

Die GOÄ 4232 kann mehrfach am selben Tag abgerechnet werden, wenn unterschiedliche Parameter wie TPHA und VDRL untersucht werden. Die untersuchten Parameter müssen zwingend einzeln auf der Rechnung aufgeführt werden. Eine Mehrfachabrechnung für exakt den gleichen Parameter ist hingegen ausgeschlossen.
Für Laborleistungen des Abschnitts M gilt ein reduzierter Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (6,03 €), während der maximale Höchstsatz das 1,3-fache (6,82 €) beträgt. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz erfordert eine medizinische Begründung.
Auf der Rechnung muss der konkret untersuchte Parameter explizit angegeben werden. Typische Angaben sind beispielsweise "TPHA-Test" oder "VDRL-Test". Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann vom Kostenträger zurückgewiesen werden.
Ja, der qualitative TPHA-Test wird standardmäßig über die GOÄ-Ziffer 4232 abgerechnet. Handelt es sich jedoch um einen quantitativen Bestätigungstest (z. B. mittels ELISA oder Immunoblot), müssen andere, spezifischere Ziffern aus dem Laborabschnitt gewählt werden.
Ja, die Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 kann neben der Laborleistung nach GOÄ 4232 berechnet werden. Dies ist eine sehr häufige und zulässige Kombination in der täglichen Praxis, sofern die Blutentnahme in der eigenen Praxis erfolgt.
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