GOÄ 4290: Mycoplasma-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4290
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -Mycoplasma pneumoniae
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 23,46 € 1,1x
Höchstsatz 26,52 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4290

Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -Mycoplasma pneumoniae

Die offizielle Leistungsbeschreibung definiert die methodische Durchführung zur Bestimmung von Antikörpern gegen Mycoplasma pneumoniae. Als Analyseverfahren ist hierbei der Ligandenassay festgeschrieben, welcher moderne immunologische Nachweismethoden wie den ELISA umfasst. Eventuelle Doppelbestimmungen oder das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve sind bereits mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden.

Zudem schreibt die Legende zwingend vor, dass die konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation anzugeben sind. Dies dient der Nachvollziehbarkeit für den Kostenträger und den Patienten.

GOÄ 4290 in der Praxis: Diagnostik der atypischen Pneumonie

Die Bestimmung von Antikörpern gegen Mycoplasma pneumoniae ist ein zentraler Baustein bei der Abklärung einer ambulant erworbenen, atypischen Pneumonie. Klinisch äußert sich diese Infektion häufig durch einen langanhaltenden, trockenen Reizhusten, leichtes Fieber und ein diskretes auskultatorisches Befundbild bei gleichzeitig ausgeprägten radiologischen Veränderungen. Insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist dieser Erreger hochrelevant.

Der Antikörpernachweis mittels Serologie eignet sich hervorragend zur Bestätigung einer laufenden oder kürzlich durchgemachten Infektion. Da die Antikörperbildung jedoch einige Tage Zeit benötigt, ist im Frühstadium der Erkrankung eine differenzierte Betrachtung notwendig.

Tipp: Für eine vollständige Beurteilung empfiehlt sich die parallele Bestimmung von IgG- und IgM-Antikörpern, um zwischen einer akuten Infektion und einer abgelaufenen Immunität zu differenzieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4290

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Mykoplasmen-Pneumonie bei einem Jugendlichen

Ein 16-jähriger Patient stellt sich mit seit drei Wochen anhaltendem, unproduktivem Husten und subfebrilen Temperaturen vor. Die Lungenauskultation zeigt kaum pathologische Geräusche, weshalb der Verdacht auf eine atypische Infektion fällt. Zur Diagnosesicherung veranlasst der Arzt eine serologische Untersuchung auf Mycoplasma pneumoniae-Antikörper.

In der Abrechnung wird die GOÄ 4290 für den Nachweis von IgM-Antikörpern herangezogen. Da die Indikation klar dokumentiert ist, erfolgt die Erstattung problemlos.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei nachgewiesener Infektion

Bei einer Patientin mit bestätigter Mykoplasmen-Infektion soll nach vier Wochen der Titerverlauf kontrolliert werden, um den Therapieerfolg zu bewerten. Hierzu wird erneut eine Blutprobe entnommen und serologisch untersucht.

Die erneute Bestimmung der IgG-Antikörper wird über die Ziffer 4290 abgerechnet. Die medizinische Notwendigkeit dieser Verlaufskontrolle wird in der Patientenakte festgehalten.

Fallbeispiel 3: Differentialdiagnostik bei therapiereistentem Husten

Ein erwachsener Patient leidet trotz einer vorangegangenen Therapie mit Beta-Laktam-Antibiotika weiterhin unter schwerem Husten. Es besteht der Verdacht auf einen Erreger ohne Zellwand, der auf die bisherige Medikation nicht anspricht. Der Arzt veranlasst die Bestimmung von spezifischen Antikörpern.

Die Abrechnung der Ziffer 4290 erfolgt hier im Rahmen einer gezielten Differentialdiagnostik zur Einleitung einer macrolidbasierten Therapie.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4290: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4290 ist das Versäumnis, die genauen Parameter auf der Rechnung anzugeben. Die bloße Nennung der Ziffer ohne den Zusatz "Mycoplasma pneumoniae IgG" oder "IgM" führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen. Die Transparenz der Rechnungslegung ist hierbei ein gesetzliches Erfordernis.

Zudem müssen die spezifischen Ausschlussziffern beachtet werden. Die Ziffer 4290 darf nicht neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussregelung führt bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zur Kürzung des Honorars.

Achtung: Die Durchführung einer Doppelbestimmung zur internen Qualitätssicherung rechtfertigt keine zweifache Abrechnung der Ziffer 4290 für denselben Parameter. Diese Leistung ist mit dem einfachen Gebührensatz bereits abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 4290: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen und Regresse. In der Patientenakte müssen die klinische Symptomatik, die Indikation für die Laboruntersuchung sowie das konkrete Testergebnis dokumentiert werden. Auch die Aufklärung des Patienten über die Untersuchung sollte kurz vermerkt werden, um der Dokumentationspflicht Genüge zu tun.

Der schriftliche Befundbericht des Labors muss zwingend in die Patientenakte integriert werden. Dies sichert die Nachvollziehbarkeit bei späteren Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Dokumentationsbeispiel: Pat. stellt sich mit trockenem Reizhusten seit 14 Tagen vor. V. a. atypische Pneumonie. Blutentnahme zur Bestimmung von Mycoplasma pneumoniae-Antikörpern (IgG und IgM) mittels ELISA. Laborauftrag erteilt.

GOÄ 4290: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4290 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der maximale Steigerungsfaktor beträgt hier 1,3-fach, während der Regelhöchstsatz bei 1,15-fach liegt. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15-fach erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.

Typische Begründungen für eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Probenvorbereitung, beispielsweise durch stark lipämisches Serum, oder eine besonders komplexe Befundinterpretation bei grenzwertigen Titerverläufen.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die Bestimmung der Mykoplasmen-Antikörper häufig mit anderen diagnostischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der Blutentnahme nach GOÄ 250 sowie mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3. Solche Ziffernkombinationen spiegeln den typischen Behandlungsablauf von der Anamnese bis zur Diagnose wider.

Ziffer 4290 in der neuen GOÄ

Die Leistung wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11352 — „Mycoplasma pneumoniae, IA Antikörpernachweis“. Festpreis: 17,79 € (aktueller 2,3-facher Satz: 23,46 € — weniger als heute).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4290

Die GOÄ-Ziffer 4290 kostet im einfachen Gebührensatz 20,40 Euro. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz von 1,15-fach beträgt die Gebühr 23,46 Euro. Der maximale Höchstsatz von 1,3-fach beläuft sich auf 26,52 Euro.
Die GOÄ 4290 wird für den Nachweis von Antikörpern gegen Mycoplasma pneumoniae mittels Ligandenassay abgerechnet. Dies ist typischerweise bei Verdacht auf eine atypische Pneumonie oder hartnäckige Atemwegsinfektionen der Fall. Die Bestimmung dient der differentialdiagnostischen Abklärung.
Die GOÄ-Ziffer 4290 darf laut Gebührenordnung nicht neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine laborärztliche Bestimmungen zur Wirtschaftlichkeit und Doppelbestimmung zu beachten. Eine parallele Abrechnung identischer Parameter aus derselben Probe ist unzulässig.
Ja, eine Steigerung der GOÄ 4290 bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist bei begründetem Mehraufwand möglich. Typische Begründungen sind schwierige Probenaufbereitungen oder komplexe Begleiterkrankungen des Patienten. Höhere Faktoren als 1,3-fach sind im Laborbereich MIII/MIV generell ausgeschlossen.
Ja, die Angabe der untersuchten Parameter auf der Liquidation ist bei der GOÄ 4290 zwingend vorgeschrieben. Ohne die konkrete Nennung von 'Mycoplasma pneumoniae' und der Antikörperklasse kann die Erstattung verweigert werden. Dies sichert die Transparenz für den Kostenträger.
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