GOÄ 4331: Parainfluenza-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4331
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Untersuchungsmethoden -Parainfluenza Virus 3
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4331

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 4331 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) wie folgt:

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Diese Ziffer deckt den qualitativen Nachweis von spezifischen Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 3 ab. Die methodische Durchführung basiert primär auf der indirekten Immunfluoreszenz (IFT) oder vergleichbaren immunologischen Testverfahren. Die Erbringung dieser Laborleistung dient der Diagnostik akuter oder abgelaufener respiratorischer Infektionen.

GOÄ 4331 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Infektionen mit dem Parainfluenza-Virus Typ 3 betreffen häufig die unteren Atemwege und können insbesondere bei Kleinkindern und immungeschwächten Patienten schwere Krankheitsverläufe verursachen. Die Anforderung dieses Laborparameters ist daher bei klinischen Verdachtsmomenten wie einer therapierefraktären Pneumonie oder einer schweren Bronchiolitis medizinisch begründet. Auch im Rahmen einer differentialdiagnostischen Abklärung bei unklarem Fieber und respiratorischer Symptomatik kommt die Ziffer zum Einsatz.

Die Abgrenzung zu quantitativen Verfahren ist essenziell, da die GOÄ 4331 explizit den qualitativen Nachweis definiert. Für quantitative Bestimmungen oder andere Erregernachweise müssen gegebenenfalls alternative Ziffern des Abschnitts M herangezogen werden. Die korrekte Indikationsstellung sichert die Erstattungsfähigkeit der Untersuchung durch die privaten Krankenversicherungen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei Verdacht auf eine Mischinfektion die parallele Anforderung anderer viraler Parameter separat dokumentiert und begründet wird, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4331

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Parainfluenza-Pneumonie

Ein zweijähriges Kind wird mit hohem Fieber, bellendem Husten und zunehmender Atemnot in der Praxis vorgestellt. Aufgrund des klinischen Bildes besteht der dringende Verdacht auf eine Infektion mit dem Parainfluenza-Virus Typ 3. Es erfolgt eine Blutentnahme zur Durchführung eines qualitativen Antikörpernachweises mittels Immunfluoreszenztest.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4331 zum Regelsatz (1,15-fach). Da der Parameter "Parainfluenza-Virus 3" explizit auf der Rechnung ausgewiesen wird, ist die Liquidation formal korrekt und medizinisch durch die dokumentierte Symptomatik begründet.

Fallbeispiel 2: Differentialdiagnostik bei immungeschwättem Patienten

Ein erwachsener Patient unter laufender Immunsuppression zeigt anhaltende respiratorische Symptome ohne bakteriellen Fokus. Zur differentialdiagnostischen Abklärung veranlasst der behandelnde Arzt ein breites virologisches Screening, unter anderem auf Parainfluenza-Antikörper.

Neben anderen spezifischen Laborziffern wird die GOÄ 4331 für den qualitativen Nachweis von Parainfluenza-Virus-3-Antikörpern angesetzt. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus dem besonderen Risikoprofil des Patienten und der Notwendigkeit, eine gezielte antivirale oder supportive Therapie einzuleiten.

Fallbeispiel 3: Ausschlussdiagnostik bei persistierender Bronchitis

Eine Patientin leidet seit mehreren Wochen an einer persistierenden, therapieresistenten Bronchitis. Zum Ausschluss einer atypischen viralen Genese wird eine serologische Untersuchung veranlasst, die auch den qualitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus 3 umfasst.

Die Durchführung des Tests im Labor wird über die Ziffer 4331 abgerechnet. Die Dokumentation der chronischen Symptomatik in der Patientenakte stützt die Indikation für diese spezifische Laborleistung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4331: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4331 ist das Übersehen von Ausschlussziffern. Die Ziffer 4331 darf laut den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht neben der Ziffer 437 (anderweitige immunologische Nachweise) berechnet werden. Eine zeitgleiche Abrechnung dieser beiden Ziffern für dieselbe Probe führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Achtung: Die parallele Abrechnung von GOÄ 4331 und GOÄ 437 am selben Untersuchungstag ist strikt ausgeschlossen. Prüfen Sie Ihre Laboranforderungen daher systematisch auf solche Überschneidungen.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Liquidation. Da der Verordnungstext vorschreibt, dass die untersuchten Parameter anzugeben sind, ist die bloße Nennung der Ziffer 4331 ohne den Zusatz "Parainfluenza Virus 3" ein formaler Mangel, der zum Verlust des Vergütungsanspruchs führen kann.

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Dokumentation der GOÄ 4331: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressforderungen. In der Patientenakte müssen die spezifische Verdachtsdiagnose, die klinischen Symptome sowie das Datum der Probenentnahme exakt festgehalten werden. Auch das Testergebnis des qualitativen Nachweises muss inklusive des verwendeten Verfahrens (z. B. IFT) dokumentiert sein.

Für die Rechnungsstellung ist es zwingend erforderlich, den Namen des Erregers aufzuführen. Ein strukturiertes Dokumentationsmuster erleichtert den Praxisalltag und sichert die Nachvollziehbarkeit bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf Parainfluenza-3-Infektion bei persistierendem Husten und subfebrilen Temperaturen. Venöse Blutentnahme erfolgt. Qualitativer Antikörpernachweis (IFT) auf Parainfluenza-Virus 3 veranlasst. Ergebnis: positiv. Abrechnung nach GOÄ 4331 (Parameter: Parainfluenza-Virus 3).

GOÄ 4331: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4331 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, liegt der normale Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig.

Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung können ein ungewöhnlich hoher zeitlicher Aufwand bei der Probenaufbereitung oder schwierige logistische Bedingungen sein. Diese Begründungen müssen auf der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar dargelegt werden, um eine Erstattung durch die privaten Kassen zu gewährleisten.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 4331 häufig mit anderen Ziffern des Laborbereichs kombiniert, um ein vollständiges diagnostisches Bild zu erhalten. Typisch ist die Kombination mit der Ziffer 250 für die Blutentnahme sowie mit anderen Ziffern für den Nachweis respiratorischer Erreger (z. B. Influenza oder RSV), sofern keine gegenseitigen Ausschlüsse vorliegen. Eine sorgfältige Abstimmung der Ziffernkombinationen verhindert Honorarverluste und sichert eine ordnungsgemäße Liquidation.

Ziffer 4331 in der neuen GOÄ

Auch für den qualitativen Parainfluenza-Virus-3-Antikörpernachweis mittels Immunfluoreszenz enthält der Entwurf der neuen GOÄ keine eigenständige Leistungsposition. Die qualitative IFT-Kategorie für Parainfluenzaviren ist nicht mehr vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4331

Die GOÄ-Ziffer 4331 kostet im einfachen Gebührensatz 16,90 € bei einer Punktzahl von 290. Der in der Praxis übliche Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) beträgt 19,44 €, während der Höchstsatz (1,3-facher Satz) bei 21,97 € liegt.
Die GOÄ-Ziffer 4331 darf nicht neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine Bestimmungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) zu beachten, die Mehrfachabrechnungen ähnlicher immunologischer Nachweise am selben Untersuchungstag einschränken können.
Die Untersuchung ist bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Parainfluenza-Virus Typ 3 indiziert, insbesondere bei anhaltenden respiratorischen Symptomen wie Pseudokrupp, Bronchitis oder Pneumonie. Der Nachweis erfolgt in der Regel mittels indirekter Immunfluoreszenz aus dem Patientenserum.
Ja, eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Dies erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung, die beispielsweise auf einen außergewöhnlich hohen Analyseaufwand oder schwierige Probenbeschaffenheiten hinweist.
Ja, gemäß den offiziellen Abrechnungsbestimmungen der GOÄ muss der konkret untersuchte Parameter auf der Liquidation explizit genannt werden. Für die Ziffer 4331 bedeutet dies, dass die Bezeichnung "Parainfluenza-Virus 3" oder ein entsprechender eindeutiger Hinweis auf der Rechnung stehen muss.`
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