GOÄ 4332: RSV-Antikörpernachweis korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4332
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Untersuchungsmethoden -Respiratory syncytial virus
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4332

Die untersuchten Parameter sind in der rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4332 beschreibt den qualitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Respiratory Syncytial Virus (RSV). Diese Untersuchung erfolgt in der Regel mittels Immunfluoreszenz oder vergleichbaren immunologischen Methoden. Die Ziffer ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet.

Da es sich um eine Leistung des Speziallabors handelt, gilt hier ein abweichender Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz, während der maximale Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Satz gedeckelt ist.

GOÄ 4332 in der Praxis: Diagnostik von RSV-Infektionen

Das Respiratory Syncytial Virus ist ein weltweit verbreiteter Erreger von Atemwegsinfektionen, der insbesondere bei Säuglingen, Kleinkindern und älteren oder immungeschwächten Patienten schwere Krankheitsverläufe wie eine Bronchiolitis oder Pneumonie verursachen kann. Die Bestimmung von RSV-Antikörpern dient primär dem Nachweis einer durchgemachten Infektion oder der epidemiologischen Abklärung.

In der akuten Phase einer Infektion ist der direkte Erregernachweis oft zielführender. Dennoch hat der Antikörpernachweis mittels GOÄ 4332 seinen festen Platz in der Stufendiagnostik, insbesondere bei unklaren subakuten oder chronischen Verläufen sowie zur Bestimmung des Immunstatus.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass für den Nachweis von RSV-Antikörpern der genaue Parameter (z. B. RSV-IgG oder RSV-IgM) auf der Liquidation angegeben werden muss, um den formalen Anforderungen der GOÄ zu entsprechen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4332

Fallbeispiel 1: Abklärung einer subakuten Atemwegsinfektion

Ein 65-jähriger Patient stellt sich mit einem seit drei Wochen anhaltenden, trockenen Husten und subfebrilen Temperaturen vor. Zum Ausschluss einer abgelaufenen oder subakuten RSV-Infektion veranlasst der Arzt eine serologische Untersuchung auf RSV-Antikörper.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4332 zum Regelsatz (1,15-fach = 19,44 €). Zusätzlich können die Blutentnahme (GOÄ 250) und die Beratung (GOÄ 1 oder 3) berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Immunstatusbestimmung vor Immunsuppression

Vor dem Beginn einer immunsuppressiven Therapie bei einer Patientin mit rheumatoider Arthritis soll der serologische Status bezüglich verschiedener viraler Erreger, darunter auch RSV, bestimmt werden. Der Arzt veranlasst den qualitativen Antikörpernachweis.

Die medizinische Begründung liegt in der Risikoabschätzung vor Therapiebeginn. Abgerechnet wird die GOÄ 4332 neben den weiteren serologischen Parametern.

Fallbeispiel 3: Pädiatrische Verlaufsbeurteilung

Ein zweijähriges Kind zeigt nach einer schweren, stationär behandelten obstruktiven Bronchitis im Nachgang anhaltende respiratorische Symptome. Zur Bestätigung, ob RSV der auslösende Erreger war, wird eine Antikörperbestimmung durchgeführt.

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4332 ist hier vollumfänglich begründet und sichert die Diagnose retrospektiv ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4332: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen labordiagnostischen Ziffern. Die GOÄ-Ziffer 4332 darf laut den offiziellen Bestimmungen nicht neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Die Ziffer 437 betrifft den qualitativen oder semiquantitativen Nachweis von Antigenen mittels Festphasen-Immunoassay.

Wird in derselben Sitzung sowohl ein Antigentest als auch ein Antikörpernachweis durchgeführt, ist die Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen. In diesem Fall muss sich die Praxis für die höher bewertete oder medizinisch im Vordergrund stehende Leistung entscheiden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Einhaltung dieses Ausschlusses sehr genau. Eine gemeinsame Abrechnung von GOÄ 4332 und GOÄ 437 führt unweigerlich zu einer Rechnungskürzung.

Ein weiterer Beanstandungsgrund ist das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Rechnung. Der bloße Verweis auf die Ziffernnummer reicht nicht aus; es muss explizit "RSV-Antikörper" oder "Respiratory syncytial virus Antikörper" vermerkt sein.

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Dokumentation der GOÄ 4332: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das Entnahmedatum der Probe sowie das konkrete Laborergebnis dokumentiert werden.

Auch die Dokumentation der verwendeten Methode (z. B. indirekte Immunfluoreszenz) stützt die Abrechnung im Falle von Rückfragen durch Kostenträger.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf subakute RSV-Infektion bei persistierendem Husten seit 4 Wochen. Blutentnahme zur Bestimmung von RSV-Antikörpern (IgG/IgM) mittels Immunfluoreszenz (IFT). Ergebnis: RSV-IgG positiv, RSV-IgM negativ. Befundbesprechung erfolgt.

GOÄ 4332: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4332 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist nur unter Angabe von besonderen, die Ausführung erschwerenden Umständen zulässig.

Mögliche Begründungen für eine Überschreitung des Schwellenwertes (1,15-fach) können beispielsweise schwierige Probenaufbereitungen bei stark lipämischen oder hämolytischen Seren sein, die einen erhöhten zeitlichen oder apparativen Aufwand erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 4332 häufig mit anderen Leistungen kombiniert. Zulässig und üblich ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 250 für die Blutentnahme sowie mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3.

Auch die Kombination mit anderen serologischen Untersuchungen (z. B. Antikörpernachweise gegen Influenza oder Mykoplasmen) ist zulässig, sofern keine spezifischen Ausschlüsse vorliegen. Dies ermöglicht eine umfassende differentialdiagnostische Abklärung atypischer Pneumonien.

Ziffer 4332 in der neuen GOÄ

Ein qualitativer Antikörpernachweis gegen das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV) mittels Immunfluoreszenz ist in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständige Leistungsposition vorgesehen. Der Entwurf enthält für RSV-Antikörper keine methodengleiche IFT-Qualitativziffer mehr.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4332

Die GOÄ-Ziffer 4332 wird für den qualitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Respiratory Syncytial Virus (RSV) berechnet. Typische Indikationen sind die Abklärung subakuter Atemwegsinfektionen oder die Bestimmung des Immunstatus. Die Untersuchung erfolgt meist mittels Immunfluoreszenz.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 4332 und 437 in derselben Sitzung ist explizit ausgeschlossen. Die Ziffer 437 betrifft den RSV-Antigennachweis, welcher nicht mit dem Antikörpernachweis kombiniert werden darf. Praxen müssen sich für eine der beiden Leistungen entscheiden.
Für die GOÄ 4332 gilt als Laborleistung des Speziallabors der reduzierte Gebührenrahmen mit einem Regelsatz von 1,15 (19,44 €). Der maximale Höchstsatz liegt beim 1,3-fachen Satz (21,97 €). Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine besondere medizinische Begründung.
Auf der Liquidation müssen die konkret untersuchten Parameter explizit angegeben werden. Ein einfacher Verweis auf die Ziffer 4332 reicht nicht aus. Es sollte beispielsweise 'RSV-Antikörper (IgG/IgM)' vermerkt werden.
Ja, die Blutentnahme kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 250 abgerechnet werden. Auch die anschließende Befundbesprechung oder Beratung des Patienten ist nach den entsprechenden Ziffern (z. B. GOÄ 1 oder 3) berechenbar.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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