GOÄ 4334: Varizella-Zoster-Antikörper korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4334
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Untersuchungsmethoden -Varizella-Zoster-Virus
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4334

Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Untersuchungsmethoden -Varizella-Zoster-Virus - Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4334 beschreibt eine spezifische laboratoriumsmedizinische Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Varizella-Zoster-Virus (VZV). Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der Gebührenordnung verortet. Der Fokus liegt hierbei auf dem qualitativen Nachweis, der mittels Immunfluoreszenz-Assays (IFA) oder methodisch vergleichbaren Verfahren erfolgt.

Die Ziffer umfasst die gesamte Durchführung der Analyse im Labor inklusive der Auswertung und Qualitätskontrolle. Wichtig ist die formale Vorgabe, dass die konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation einzeln aufgeführt werden müssen. Ohne diese Angabe ist die Rechnung nicht formal korrekt und kann von Kostenträgern zurückgewiesen werden.

GOÄ 4334 in der Praxis: Indikationsstellung und Methodik

Die Bestimmung von VZV-Antikörpern ist in der täglichen Praxis ein häufiger Vorgang. Typische Indikationen umfassen die Überprüfung des Immunitätsstatus bei Schwangeren oder medizinischem Personal. Auch bei unklaren klinischen Symptomen, die auf Windpocken oder eine Gürtelrose (Herpes zoster) hindeuten, liefert das Verfahren diagnostische Klarheit.

Abzugrenzen ist die qualitative Untersuchung nach GOÄ 4334 von quantitativen Verfahren, die eine genaue Titerbestimmung erlauben. Die Wahl der Methode richtet sich nach der medizinischen Fragestellung. Für den reinen Nachweis einer stattgehabten Infektion oder erfolgreichen Impfung ist der qualitative Nachweis meist völlig ausreichend.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4334

Fallbeispiel 1: Abklärung des Impfschutzes bei einer Schwangeren

Eine schwangere Patientin stellt sich ohne Impfpass vor und berichtet von Kontakt zu einem an Windpocken erkrankten Kind. Zur Abklärung des Immunstatus wird eine Blutprobe entnommen und mittels Immunfluoreszenz auf VZV-Antikörper untersucht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4334 für die Laboranalyse sowie der Ziffer 250 für die Blutentnahme.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf atypischen Herpes Zoster

Ein Patient präsentiert sich mit unklaren, brennenden Schmerzen im Dermatom, jedoch ohne den typischen Bläschenausschlag. Zum Ausschluss eines Herpes zoster sine herpete wird ein qualitativer Antikörpernachweis veranlasst. Die medizinische Begründung stützt sich auf die atypische klinische Präsentation, abgerechnet wird die Ziffer 4334 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 3: Einstellungsuntersuchung im Krankenhaus

Eine neue Pflegekraft soll auf einer Onkologiestation eingesetzt werden, weshalb der Nachweis einer VZV-Immunität gefordert ist. Die qualitative Laboruntersuchung sichert den Immunstatus rechtssicher ab. Neben der GOÄ 4334 wird die Beratung und die Blutentnahme liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4334: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4334 ist das Übersehen von Ausschlussziffern. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 437 ist explizit ausgeschlossen und führt regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen. Prüfstellen achten penibel auf die Einhaltung dieser Vorgaben am selben Behandlungstag.

Ein weiterer Schwachpunkt in vielen Praxen ist die unvollständige Rechnungslegung. Der Verordnungstext verlangt zwingend die Nennung der untersuchten Parameter. Fehlt dieser Zusatz auf der Rechnung, gilt die Leistung als nicht ordnungsgemäß erbracht.

Achtung: Die Ziffer 4334 darf niemals am selben Tag neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Achten Sie zudem darauf, dass der genaue Parameter (z. B. "VZV-IgG" oder "VZV-IgM") explizit auf der Rechnung ausgewiesen wird.

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Dokumentation der GOÄ 4334: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen und Regresse. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das Datum der Probenentnahme sowie das detaillierte Laborergebnis dokumentiert sein. Auch das verwendete Testverfahren sollte kurz vermerkt werden.

Besonders bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen ist eine präzise Dokumentation unerlässlich. Nur so kann im Nachgang plausibel dargelegt werden, warum ein erhöhter Aufwand vorlag.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf VZV-Reaktivierung bei unklarem Exanthem. Blutentnahme am 12.10.2023. Qualitativer Nachweis von VZV-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz-Test (IFT) durchgeführt. Ergebnis: VZV-IgG positiv, VZV-IgM negativ. Immunität anzunehmen.

GOÄ 4334: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus bis zum Höchstsatz von 1,3 ist bei Laborleistungen stark reglementiert. Eine Steigerung erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe sind eine schwierige Probenaufbereitung bei lipämischem Serum oder ein extrem zeitaufwendiges Differenzierungsverfahren.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ 4334 häufig mit Leistungen der Probenpräparation und der Blutentnahme kombiniert. Typisch ist die Kombination mit der Ziffer 250 (Blutentnahme) und gegebenenfalls Transportgebühren nach Ziffer 40. Weitere serologische Parameter können parallel bestimmt werden, sofern keine Ausschlusskriterien vorliegen.

Tipp: Nutzen Sie bei schwierigen Laborbedingungen die Möglichkeit der Steigerung auf den 1,3-fachen Satz. Dokumentieren Sie die Erschwernis, wie etwa eine stark ikterische Probe, direkt im Laborsystem, um die Begründung automatisch auf die Rechnung zu übertragen.

Ziffer 4334 in der neuen GOÄ

Der qualitative Varizella-Zoster-Virus-Antikörpernachweis mittels Immunfluoreszenz wird in der neuen GOÄ als erregerspezifische IFT-Ziffer weitergeführt: Nummer 11558 „Varicella-Zoster-Virus, IFT qualitativ Antikörpernachweis; Serum oder Plasma; Immunfluoreszenzmikroskopie; Auswertung: qualitativ" — Festpreis 23,81 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,43 €). Methode und Auswertungsart bleiben erhalten; der Preis steigt moderat.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4334

Die GOÄ-Ziffer 4334 kommt beim qualitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Varizella-Zoster-Virus mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Methoden zum Einsatz. Dies ist besonders bei der Bestimmung des Immunitätsstatus oder bei Verdacht auf Gürtelrose relevant. Die Angabe der untersuchten Parameter auf der Rechnung ist dabei zwingend erforderlich.
Für die GOÄ-Ziffer 4334 beträgt der einfache Gebührensatz 16,90 € bei 290 Punkten. Der Regelhöchstsatz im Laborbereich (1,15-facher Satz) liegt bei 19,44 €. Der maximale Höchstsatz (1,3-facher Satz) beträgt 21,97 € und erfordert eine schriftliche Begründung.
Die GOÄ-Ziffer 4334 darf nicht am selben Behandlungstag neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Ein Verstoß gegen diesen Ausschluss führt in der Regel zur Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen. Es ist daher ratsam, die Abrechnung im Vorfeld genau zu prüfen.
Die Dokumentation muss das angewandte Testverfahren, das konkrete Untersuchungsergebnis sowie die medizinische Indikation lückenlos erfassen. Zudem ist der untersuchte Parameter explizit in der Rechnung auszuweisen. Eine unvollständige Dokumentation gefährdet den Honoraranspruch bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Ja, eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist unter Angabe von besonderen Erschwernissen möglich. Typische Begründungen sind ein ungewöhnlich hoher Analyseaufwand oder schwierige Probenbeschaffenheiten. Höhere Faktoren als der 1,3-fache Satz sind für Laborleistungen des Abschnitts M ausgeschlossen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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