GOÄ 4337: Adenoviren-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4337
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Adenoviren
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4337

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Adenoviren. Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die Gebührenordnungsziffer 4337 beschreibt eine spezialisierte labordiagnostische Leistung aus dem Bereich der medizinischen Mikrobiologie. Sie dient dem quantitativen Nachweis von spezifischen Antikörpern gegen Adenoviren im Serum oder anderen Körperflüssigkeiten des Patienten. Diese Bestimmung erfolgt in der Regel über die indirekte Immunfluoreszenz (IFT) oder methodisch vergleichbare quantitative Verfahren wie den ELISA.

Im Leistungsumfang enthalten sind die Probenvorbereitung, die Durchführung der immunologischen Reaktion sowie die quantitative Auswertung und Dokumentation des Titers. Da es sich um eine Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III) handelt, gelten besondere Anforderungen an die Abrechnung und die Qualifikation des erbringenden Arztes.

GOÄ 4337 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Adenoviren können ein breites Spektrum an klinischen Symptomen hervorrufen, darunter respiratorische Infekte, Konjunktivitis (Keratoconjunctivitis epidemica) und Gastroenteritiden. Die quantitative Bestimmung von Antikörpern (meist IgG- und IgM-Antikörper) ist insbesondere dann indiziert, wenn eine akute Infektion von einer abgelaufenen Infektion abgegrenzt werden muss oder wenn ein chronisch-progressiver Verlauf vermutet wird. Auch bei immunsupprimierten Patienten spielt der quantitative Nachweis eine entscheidende Rolle.

Für die Praxis ist die Differenzierung der Immunglobulinklassen von hoher Relevanz. Ein signifikanter Titeranstieg in zwei zeitlich versetzten Serumproben (Serokonversion) sichert die Diagnose einer akuten Adenovirus-Infektion. Die Ziffer 4337 wird pro untersuchtem Parameter (z. B. getrennt nach IgG und IgM) berechnet, sofern dies medizinisch begründet ist.

Tipp: Bei der getrennten Bestimmung von IgG- und IgM-Antikörpern handelt es sich um zwei eigenständige Parameter. Daher kann die GOÄ-Ziffer 4337 in diesen Fällen zweimal auf der Rechnung aufgeführt werden, sofern die Parameter explizit benannt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4337

Fallbeispiel 1: Verdacht auf epidemische Keratokonjunktivitis

Ein Patient stellt sich mit einer schweren, beidseitigen Bindehautentzündung und Hornhautbeteiligung vor. Zum Ausschluss einer Adenovirus-Infektion veranlasst der behandelnde Arzt die quantitative Bestimmung von Adenovirus-IgG- und IgM-Antikörpern im Serum mittels indirektem Immunfluoreszenztest. Die Laboruntersuchung liefert den Nachweis eines erhöhten IgM-Titers.

Die Abrechnung erfolgt durch den Ansatz der GOÄ-Ziffer 4337 für den IgG-Antikörper und ein weiteres Mal für den IgM-Antikörper. Auf der Rechnung werden die Parameter als "Adenovirus-Antikörper IgG" und "Adenovirus-Antikörper IgM" separat ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer atypischen Pneumonie

Bei einem Patienten mit anhaltendem Reizhusten, Fieber und unklarem Lungenbefund besteht der Verdacht auf eine virale Pneumonie. Zur differentialdiagnostischen Abklärung wird eine quantitative Antikörperbestimmung gegen Adenoviren durchgeführt. Der Befund zeigt einen grenzwertigen IgG-Titer ohne IgM-Nachweis.

In der Liquidation wird die GOÄ-Ziffer 4337 einfach angesetzt. Als Parameter wird "Adenovirus-IgG-Antikörper" angegeben. Eine zweite Bestimmung zur Titerverlaufskontrolle nach zwei Wochen kann erneut nach dieser Ziffer abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei immunsupprimiertem Patienten

Ein Patient unter immunsuppressiver Therapie nach Organtransplantation zeigt Symptome eines grippalen Infekts mit gastrointestinaler Beteiligung. Um eine reaktivierte oder persistierende Adenovirus-Infektion quantitativ zu überwachen, wird der Antikörpertiter im Abstand von zehn Tagen bestimmt.

Jede der beiden zeitlich getrennten Blutentnahmen und anschließenden Laboranalysen berechtigt zum eigenständigen Ansatz der GOÄ-Ziffer 4337 am jeweiligen Erbringungstag. Die Dokumentation spiegelt den klinischen Verlauf und die Notwendigkeit der Verlaufskontrolle wider.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4337: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4337 ist das Fehlen der genauen Parameterbezeichnung auf der Rechnung. Der Verordnungstext schreibt explizit vor, dass die untersuchten Parameter anzugeben sind. Rechnungen, die lediglich die Ziffer ohne den Zusatz "Adenoviren-IgG" oder "Adenoviren-IgM" ausweisen, werden von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig beanstandet.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss von Nebeneinanderberechnungen. Die GOÄ-Ziffer 4337 darf nicht neben der Ziffer 437 (orientierende Untersuchung) abgerechnet werden. Da die Ziffer 4337 eine quantitative und damit höherwertige Untersuchung darstellt, ist die gleichzeitige Abrechnung einer orientierenden Untersuchung desselben Erregers methodisch und gebührenrechtlich ausgeschlossen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der automatisierten Laborabrechnung keine Überschneidungen mit Ziffern des Basislabors oder anderen Ausschlussziffern entstehen. Systemseitige Prüfungen im Praxisverwaltungssystem (PVS) sollten entsprechend konfiguriert sein.

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Dokumentation der GOÄ 4337: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung und schützt vor Regressansprüchen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, der genaue Untersuchungsauftrag an das Labor sowie das erhaltene quantitative Testergebnis dokumentiert werden. Auch der methodische Ansatz (z. B. IFT oder ELISA) sollte festgehalten werden.

Bei einer beabsichtigten Schwellenwertüberschreitung (Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus) ist eine patientenindividuelle Begründung in der Dokumentation unerlässlich. Diese Begründung muss die besonderen Umstände der Auswertung oder der Probenbeschaffenheit nachvollziehbar darlegen.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf Myokarditis bei Zustand nach respiratorischem Infekt. Anforderung quantitative Adenovirus-Serologie (IgG und IgM) mittels IFT zum Ausschluss einer akuten Infektion. Befund: IgG positiv (1:160), IgM negativ. Befundkopie in Akte archiviert.

GOÄ 4337: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Speziallabors unterliegt die GOÄ-Ziffer 4337 einem reduzierten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (34,19 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (38,64 €) ist nur unter Angabe von besonderen, patientenbezogenen Erschwernissen zulässig.

Typische Begründungen für eine Überschreitung des Schwellenwertes sind beispielsweise eine extrem schwierige Probenaufbereitung bei stark lipämischem oder hämolytischem Serum oder ein ungewöhnlich hoher Differenzierungsaufwand bei kreuzreagierenden Antikörpern. Allgemeine Hinweise wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen als Begründung für den Schwellenwert nicht aus.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 4337 wird häufig im Rahmen einer umfassenden Infektionsdiagnostik mit anderen labormedizinischen Ziffern kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit Ziffern für die Blutentnahme (z. B. GOÄ-Ziffer 250) sowie mit anderen spezifischen Antikörpernachweisen aus dem Abschnitt M III (z. B. für Influenza- oder Enteroviren). Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ausschlussziffer 437 am selben Behandlungstag für denselben Erreger.

Ziffer 4337 in der neuen GOÄ

Die quantitative Bestimmung von Adenovirus-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz ist in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständige Leistungsposition vorgesehen. Für den Adenovirus-Antikörpernachweis sieht der Entwurf keine IFT-spezifische Quantitativziffer mehr vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4337

Der Regelhöchstsatz (1,15-fach) für die GOÄ-Ziffer 4337 beträgt 34,19 € bei einer Punktzahl von 510. Der einfache Gebührensatz liegt bei 29,73 €. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach (38,64 €) ist nur mit einer patientenbezogenen Begründung möglich.
Ja, die GOÄ-Ziffer 4337 darf mehrfach am selben Tag abgerechnet werden, wenn verschiedene Antikörperklassen wie IgG und IgM getrennt bestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die untersuchten Parameter auf der Rechnung einzeln und eindeutig angegeben werden.
Die GOÄ-Ziffer 4337 darf nicht neben der Ziffer 437 für orientierende Untersuchungen abgerechnet werden. Dies soll eine Doppelabrechnung von qualitativen und quantitativen Verfahren für denselben Erreger verhindern.
Bei der Rechnungsstellung müssen die konkret untersuchten Parameter zwingend auf der Liquidation angegeben werden. Ein bloßer Verweis auf die Ziffernnummer ohne Angabe des Erregers und der Antikörperklasse führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger.
Die GOÄ-Ziffer 4337 setzt eine quantitative Bestimmung mittels Immunfluoreszenz oder einer methodisch ähnlichen Untersuchungsmethode wie dem ELISA voraus. Reine qualitative Schnelltests oder orientierende Verfahren können nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.
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