GOÄ 4345: HSV-1-IgG-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4345
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Herpes simplex-Virus 1 (IgG)
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4345

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4345 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen). Sie dient dem quantitativen Nachweis von spezifischen IgG-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus 1 (HSV-1). Als methodische Grundlage sind die Immunfluoreszenz oder vergleichbare quantitative Verfahren wie ELISA definiert.

Die Leistung umfasst die gesamte labortechnische Durchführung von der Probenvorbereitung bis zur quantitativen Auswertung. Wichtig ist, dass der behandelnde Arzt die konkreten Parameter auf der Rechnung ausweisen muss, um die Transparenz für den Kostenträger zu gewährleisten.

GOÄ 4345 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von HSV-1-IgG-Antikörpern ist in der Praxis bei verschiedenen klinischen Fragestellungen indiziert. Häufig geht es um den Nachweis einer abgelaufenen Infektion oder die Abklärung des Immunstatus bei Schwangeren beziehungsweise immunsupprimierten Patienten. Auch bei rezidivierenden kutanen oder mukosalen Läsionen liefert die quantitative Bestimmung wertvolle diagnostische Hinweise.

Ein weiterer wichtiger Einsatzbereich ist die Differenzialdiagnostik bei unklaren neurologischen Symptomen, die auf eine Herpes-simplex-Enzephalitis hinweisen könnten. Hierbei wird die Ziffer 4345 oft im Rahmen einer Liquor-Serum-Paaranalyse eingesetzt. Die Abgrenzung zu qualitativen Schnelltests ist essenziell, da diese nicht unter die Ziffer 4345 fallen.

Tipp: Für den Nachweis von IgM-Antikörpern gegen HSV-1 ist eine andere Ziffer zu wählen, da die GOÄ 4345 spezifisch für die IgG-Klasse definiert ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4345

Fallbeispiel 1: Abklärung des Immunstatus bei Immunsuppression

Ein Patient vor einer geplanten immunsuppressiven Therapie stellt sich zur Abklärung des HSV-Status vor. Der Arzt veranlasst die quantitative Bestimmung von HSV-1-IgG-Antikörpern im Serum mittels ELISA. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4345 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine logistischen oder labortechnischen Besonderheiten vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf atypische HSV-1-Manifestation

Eine Patientin zeigt rezidivierende, untypische Ulzerationen im Gesichtsbereich. Zum Ausschluss einer chronisch-aktiven HSV-1-Infektion wird eine quantitative Antikörperbestimmung durchgeführt. Die Auswertung ergibt einen signifikant erhöhten IgG-Titer. Abgerechnet wird die Ziffer 4345 unter Angabe des Parameters "HSV-1-IgG".

Fallbeispiel 3: Vorgeburtliche Diagnostik bei Schwangeren

Eine schwangere Patientin wünscht die Abklärung ihres Immunstatus bezüglich Herpes-simplex-Virus 1. Das Labor führt die quantitative Bestimmung mittels indirekter Immunfluoreszenz durch. Die Abrechnung der GOÄ 4345 erfolgt ordnungsgemäß mit dem 1,15-fachen Gebührensatz und dem Rechnungsvermerk "Herpes-simplex-Virus 1 IgG".

Häufige Fehler bei der GOÄ 4345: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4345 ist das Fehlen der genauen Parameterbezeichnung auf der Liquidation. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen die Erstattung regelmäßig, wenn der Zusatz "Herpes-simplex-Virus 1 (IgG)" oder eine vergleichbare eindeutige Bezeichnung fehlt. Die bloße Nennung der Ziffernummer reicht nicht aus.

Zudem ist der explizite Abrechnungsausschluss zu beachten. Die GOÄ-Ziffer 4345 darf nicht neben der Ziffer 437 (Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen) abgerechnet werden. Diese Kombination führt bei Prüfungen unweigerlich zur Beanstandung.

Achtung: Die Ziffer 4345 darf nur für quantitative Bestimmungen herangezogen werden. Qualitative Suchtests oder Schnelltests rechtfertigen den Ansatz dieser höher bewerteten Ziffer nicht und müssen über andere Ziffern abgebildet werden.

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Dokumentation der GOÄ 4345: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressforderungen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation für die Antikörperbestimmung sowie das konkrete Laborergebnis dokumentiert sein. Auch die verwendete Methode, beispielsweise ELISA oder Immunfluoreszenz, sollte festgehalten werden.

Bei der Durchführung im eigenen Praxislabor ist zudem das Datum der Probenentnahme und der Analyse zu erfassen. Ein strukturierter Laborbefundbogen, der dem Patienten ausgehändigt oder in die elektronische Akte importiert wird, erfüllt diese Anforderungen optimal.

Dokumentation: Indikation: V. a. rezidivierenden Herpes labialis bei Immunsuppression. Blutentnahme am 12.10.2023. Quantitative Bestimmung von HSV-1-IgG mittels ELISA durchgeführt. Befund: HSV-1-IgG positiv (Titer 1:3200). Parameter auf Rechnung ausgewiesen.

GOÄ 4345: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 4345 um eine Leistung des Abschnitts M handelt, liegt der Regelhöchstsatz beim 1,15-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher zeitlicher Aufwand bei der Probenaufbereitung oder schwierige logistische Bedingungen bei der Probenlogistik.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4345 wird häufig in Kombination mit anderen serologischen Untersuchungen abgerechnet. Sinnvoll ist beispielsweise die gleichzeitige Bestimmung von HSV-2-IgG (Ziffer 4346) zur differenzialdiagnostischen Abklärung. Auch die Kombination mit einer Blutentnahme nach Ziffer 250 ist im Praxisalltag die Regel, sofern die Blutentnahme in der eigenen Praxis erfolgt.

Ziffer 4345 in der neuen GOÄ

Der quantitative HSV-1-IgG-Nachweis mittels Immunfluoreszenz wird in der neuen GOÄ auf eine spezies-spezifische Ziffer umgestellt: Nummer 11539 „Herpes-simplex-Virus, IFT quantitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch (HSV-1, HSV-2); Serum oder Plasma; Immunfluoreszenzmikroskopie; Auswertung: quantitativ (Titer)" — Festpreis 34,48 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 34,19 €). Der Preis bleibt nahezu gleich. Die neue Ziffer fasst HSV-1 und HSV-2 ohne Immunglobulinklassen-Trennung zusammen; eine isotypenspezifische Einzelabrechnung ist in der Legende nicht vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4345

Nein, die GOÄ 4345 ist explizit für quantitative Bestimmungen mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden vorgesehen. Für qualitative Suchtests müssen andere, meist niedriger bewertete Ziffern der GOÄ herangezogen werden.
Als Laborleistung des Abschnitts M unterliegt die GOÄ 4345 einem reduzierten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (34,19 €), während der maximale Höchstsatz das 1,3-fache (38,64 €) beträgt.
Auf der Liquidation müssen die untersuchten Parameter explizit angegeben werden. Der Arzt sollte daher den Zusatz "Herpes-simplex-Virus 1 (IgG)" oder eine äquivalente präzise Bezeichnung direkt bei der Ziffer 4345 aufführen.
Nein, es existiert ein expliziter Abrechnungsausschluss zwischen diesen beiden Ziffern. Die GOÄ 4345 darf nicht in derselben Sitzung oder im selben Abrechnungszusammenhang neben der Ziffer 437 liquidiert werden.
Ja, die parallele Bestimmung von Antikörpern gegen HSV-1 (Ziffer 4345) und HSV-2 (z. B. Ziffer 4346) ist medizinisch oft sinnvoll und abrechnungstechnisch zulässig. Beide Leistungen müssen dann getrennt auf der Rechnung aufgeführt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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