Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4345
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die GOÄ-Ziffer 4345 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen). Sie dient dem quantitativen Nachweis von spezifischen IgG-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus 1 (HSV-1). Als methodische Grundlage sind die Immunfluoreszenz oder vergleichbare quantitative Verfahren wie ELISA definiert.
Die Leistung umfasst die gesamte labortechnische Durchführung von der Probenvorbereitung bis zur quantitativen Auswertung. Wichtig ist, dass der behandelnde Arzt die konkreten Parameter auf der Rechnung ausweisen muss, um die Transparenz für den Kostenträger zu gewährleisten.
GOÄ 4345 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen
Die Bestimmung von HSV-1-IgG-Antikörpern ist in der Praxis bei verschiedenen klinischen Fragestellungen indiziert. Häufig geht es um den Nachweis einer abgelaufenen Infektion oder die Abklärung des Immunstatus bei Schwangeren beziehungsweise immunsupprimierten Patienten. Auch bei rezidivierenden kutanen oder mukosalen Läsionen liefert die quantitative Bestimmung wertvolle diagnostische Hinweise.
Ein weiterer wichtiger Einsatzbereich ist die Differenzialdiagnostik bei unklaren neurologischen Symptomen, die auf eine Herpes-simplex-Enzephalitis hinweisen könnten. Hierbei wird die Ziffer 4345 oft im Rahmen einer Liquor-Serum-Paaranalyse eingesetzt. Die Abgrenzung zu qualitativen Schnelltests ist essenziell, da diese nicht unter die Ziffer 4345 fallen.
Tipp: Für den Nachweis von IgM-Antikörpern gegen HSV-1 ist eine andere Ziffer zu wählen, da die GOÄ 4345 spezifisch für die IgG-Klasse definiert ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4345
Fallbeispiel 1: Abklärung des Immunstatus bei Immunsuppression
Ein Patient vor einer geplanten immunsuppressiven Therapie stellt sich zur Abklärung des HSV-Status vor. Der Arzt veranlasst die quantitative Bestimmung von HSV-1-IgG-Antikörpern im Serum mittels ELISA. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4345 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine logistischen oder labortechnischen Besonderheiten vorlagen.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf atypische HSV-1-Manifestation
Eine Patientin zeigt rezidivierende, untypische Ulzerationen im Gesichtsbereich. Zum Ausschluss einer chronisch-aktiven HSV-1-Infektion wird eine quantitative Antikörperbestimmung durchgeführt. Die Auswertung ergibt einen signifikant erhöhten IgG-Titer. Abgerechnet wird die Ziffer 4345 unter Angabe des Parameters "HSV-1-IgG".
Fallbeispiel 3: Vorgeburtliche Diagnostik bei Schwangeren
Eine schwangere Patientin wünscht die Abklärung ihres Immunstatus bezüglich Herpes-simplex-Virus 1. Das Labor führt die quantitative Bestimmung mittels indirekter Immunfluoreszenz durch. Die Abrechnung der GOÄ 4345 erfolgt ordnungsgemäß mit dem 1,15-fachen Gebührensatz und dem Rechnungsvermerk "Herpes-simplex-Virus 1 IgG".
Häufige Fehler bei der GOÄ 4345: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4345 ist das Fehlen der genauen Parameterbezeichnung auf der Liquidation. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen die Erstattung regelmäßig, wenn der Zusatz "Herpes-simplex-Virus 1 (IgG)" oder eine vergleichbare eindeutige Bezeichnung fehlt. Die bloße Nennung der Ziffernummer reicht nicht aus.
Zudem ist der explizite Abrechnungsausschluss zu beachten. Die GOÄ-Ziffer 4345 darf nicht neben der Ziffer 437 (Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen) abgerechnet werden. Diese Kombination führt bei Prüfungen unweigerlich zur Beanstandung.
Achtung: Die Ziffer 4345 darf nur für quantitative Bestimmungen herangezogen werden. Qualitative Suchtests oder Schnelltests rechtfertigen den Ansatz dieser höher bewerteten Ziffer nicht und müssen über andere Ziffern abgebildet werden.
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Dokumentation der GOÄ 4345: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressforderungen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation für die Antikörperbestimmung sowie das konkrete Laborergebnis dokumentiert sein. Auch die verwendete Methode, beispielsweise ELISA oder Immunfluoreszenz, sollte festgehalten werden.
Bei der Durchführung im eigenen Praxislabor ist zudem das Datum der Probenentnahme und der Analyse zu erfassen. Ein strukturierter Laborbefundbogen, der dem Patienten ausgehändigt oder in die elektronische Akte importiert wird, erfüllt diese Anforderungen optimal.
Dokumentation: Indikation: V. a. rezidivierenden Herpes labialis bei Immunsuppression. Blutentnahme am 12.10.2023. Quantitative Bestimmung von HSV-1-IgG mittels ELISA durchgeführt. Befund: HSV-1-IgG positiv (Titer 1:3200). Parameter auf Rechnung ausgewiesen.
GOÄ 4345: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da es sich bei der GOÄ 4345 um eine Leistung des Abschnitts M handelt, liegt der Regelhöchstsatz beim 1,15-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher zeitlicher Aufwand bei der Probenaufbereitung oder schwierige logistische Bedingungen bei der Probenlogistik.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 4345 wird häufig in Kombination mit anderen serologischen Untersuchungen abgerechnet. Sinnvoll ist beispielsweise die gleichzeitige Bestimmung von HSV-2-IgG (Ziffer 4346) zur differenzialdiagnostischen Abklärung. Auch die Kombination mit einer Blutentnahme nach Ziffer 250 ist im Praxisalltag die Regel, sofern die Blutentnahme in der eigenen Praxis erfolgt.
Ziffer 4345 in der neuen GOÄ
Der quantitative HSV-1-IgG-Nachweis mittels Immunfluoreszenz wird in der neuen GOÄ auf eine spezies-spezifische Ziffer umgestellt: Nummer 11539 „Herpes-simplex-Virus, IFT quantitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch (HSV-1, HSV-2); Serum oder Plasma; Immunfluoreszenzmikroskopie; Auswertung: quantitativ (Titer)" — Festpreis 34,48 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 34,19 €). Der Preis bleibt nahezu gleich. Die neue Ziffer fasst HSV-1 und HSV-2 ohne Immunglobulinklassen-Trennung zusammen; eine isotypenspezifische Einzelabrechnung ist in der Legende nicht vorgesehen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4345
Was hat nicht gestimmt?