Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4346
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Herpes simplex-Virus 1 (IgM) - Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die Gebührenziffer 4346 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ. Sie dient dem Nachweis spezifischer IgM-Antikörper gegen das Herpes-simplex-Virus Typ 1 (HSV-1). Als methodische Grundlage sind die Immunfluoreszenz oder vergleichbare quantitative Verfahren wie der ELISA definiert.
Ein zentraler formaler Aspekt dieser Ziffer ist die strenge Vorgabe zur Rechnungsstellung. Der behandelnde Arzt muss den konkret untersuchten Parameter zwingend auf der Liquidation ausweisen. Ohne diese spezifische Kennzeichnung ist die Abrechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern zurückgewiesen werden.
GOÄ 4346 in der Praxis: Indikationsstellung und klinischer Nutzen
Die Bestimmung von HSV-1-IgM-Antikörpern ist vor allem bei Verdacht auf eine akute Primärinfektion oder eine signifikante Reaktivierung des Virus indiziert. Typische klinische Manifestationen umfassen schwere Verläufe einer Gingivostomatitis herpetic oder unklare ulzerierende Läsionen im Orofacialbereich. Auch bei neurologischen Fragestellungen wie dem Verdacht auf eine Herpes-simplex-Enzephalitis liefert die Serologie wichtige Mosaiksteine.
Im klinischen Alltag ist die Abgrenzung zu chronischen Stadien essenziell. Während IgG-Antikörper auf eine lebenslange Persistenz hinweisen, zeigt der Nachweis von IgM-Antikörpern die aktive Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Erreger an. Die quantitative Bestimmung erlaubt zudem eine Verlaufskontrolle der Antikörpertiter über einen definierten Zeitraum.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4346
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Erstinfektion bei Gingivostomatitis
Ein Patient stellt sich mit schmerzhaften, großflächigen Schleimhautläsionen im Mundraum vor. Zur diagnostischen Absicherung einer vermuteten HSV-1-Erstinfektion veranlasst der Arzt eine quantitative IgM-Bestimmung im Serum. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4346 zum Regelsatz, da keine erschwerenden Faktoren vorliegen.
Fallbeispiel 2: Ausschluss einer HSV-Enzephalitis bei neurologischen Symptomen
Eine Patientin zeigt akute Verwirrtheitszustände und Fieber. Neben der Liquorpunktion wird eine parallele Serumdiagnostik durchgeführt, um den HSV-1-IgM-Titer quantitativ zu bestimmen. Aufgrund der medizinischen Dringlichkeit und des erhöhten Aufwands bei der Probenkoordination wird die Ziffer 4346 mit dem Höchstsatz von 1,3 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Rezidivierender Herpes labialis mit atypischer Ausprägung
Bei einem immunkompromittierten Patienten kommt es zu extrem hartnäckigen Lippenbläschen. Zur Abklärung einer akuten Reaktivierung wird die quantitative Bestimmung mittels ELISA durchgeführt. Die Dokumentation sichert die medizinische Notwendigkeit, und die Leistung wird regulär über die Ziffer 4346 liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4346: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Versäumnis, den exakten Parameter auf der Rechnung anzugeben. Die bloße Nennung der Ziffer 4346 ohne den Zusatz Herpes simplex-Virus 1 (IgM) führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Eine präzise Rechnungsformulierung verhindert zeitaufwendige Rückfragen.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 4346 darf nicht nebeneinander mit der Ziffer 437 (Zellulärer Immunstatus) abgerechnet werden. Prüfstellen achten streng auf diesen Ausschluss, da beide Leistungen im selben Behandlungsfall oft als methodisch abgrenzbar, aber tariflich ausgeschlossen gelten.
Zudem wird gelegentlich fälschlicherweise versucht, die qualitative Schnelltestung über diese Ziffer abzurechnen. Die GOÄ 4346 setzt jedoch zwingend ein quantitatives Verfahren voraus. Für rein qualitative Schnelltests müssen andere, niedrigere Ziffern herangezogen werden.
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Dokumentation der GOÄ 4346: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Honorardurchsetzung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das genaue Entnahmedatum der Probe sowie die angewandte Labormethode dokumentiert sein. Auch die quantitativen Testergebnisse gehören unverzüglich in die Befunddokumentation.
Dokumentation: Verdacht auf akute HSV-1-Primärinfektion bei ausgeprägter Stomatitis. Blutentnahme für quantitative HSV-1-IgM-Bestimmung mittels ELISA. Befund: IgM-Titer signifikant erhöht (Wert: [X] U/ml).
Sollte eine Steigerung des Gebührensatzes erwogen werden, muss die medizinische Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Ein Verweis auf die Schwere des Krankheitsbildes oder logistische Besonderheiten stützt die Argumentation gegenüber den Kostenträgern.
GOÄ 4346: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Leistung des Abschnitts M ist die Ziffer 4346 im Rahmen der GOÄ-Vorgaben steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15 (34,19 €), während der Höchstsatz von 1,3 (38,64 €) nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechnet werden darf. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein erhöhter diagnostischer Aufwand bei unklaren Mischinfektionen oder extrem zeitkritische Notfallanalysen.
Tipp: Formulieren Sie die Begründung für den 1,3-fachen Satz stets patientenbezogen. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Laboraufwand" werden von privaten Krankenversicherungen meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
In der Praxis wird die GOÄ 4346 selten isoliert angewendet. Häufig erfolgt die Kombination mit der Bestimmung von HSV-1-IgG-Antikörpern (z. B. nach GOÄ 4345), um den Immunstatus vollständig zu erfassen. Auch die parallele Abklärung von HSV-2-Antikörpern ist medizinisch oft sinnvoll und abrechnungstechnisch als selbstständige Leistung neben der Ziffer 4346 zulässig.
Ziffer 4346 in der neuen GOÄ
Der quantitative HSV-1-IgM-Nachweis war in der alten GOÄ mittels Immunfluoreszenz abrechenbar; in der neuen GOÄ hängt die richtige Ziffer von der eingesetzten Analysemethode ab:
- Bei Einsatz eines Immunfluoreszenztests (IFT): Nummer 11539 „Herpes-simplex-Virus, IFT quantitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch (HSV-1, HSV-2); Auswertung: quantitativ (Titer)" — 34,48 €
- Bei Einsatz eines Immunoassays (IA): Nummer 11590 „Herpes-simplex-Virus 1 (HSV-1), IA Antikörpernachweis, Typen-spezifisch; Serum oder Plasma, Liquor; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ-testspezifisch" — 14,64 €
Heute beträgt der 2,3-fache Satz 34,19 €. Die IgM-Kennung entfällt in beiden neuen Ziffern; die Immunglobulinklasse ist klinisch zu dokumentieren.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4346
Was hat nicht gestimmt?