Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4347
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Herpes simplex-Virus 2 (IgG)
Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 4347 definiert die quantitative Analyse von spezifischen IgG-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus Typ 2. Diese labormedizinische Untersuchung basiert auf der Immunfluoreszenz oder vergleichbaren, hochsensitiven Methoden wie dem ELISA-Verfahren. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen ist die Angabe des konkret untersuchten Parameters auf der Liquidation zwingend erforderlich.
GOÄ 4347 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz
Die Bestimmung von HSV-2-IgG-Antikörpern kommt vor allem bei der Abklärung von genitalen Infektionen zum Einsatz. Da das Herpes-simplex-Virus Typ 2 primär für den Herpes genitalis verantwortlich ist, liefert der serologische Nachweis wichtige diagnostische Hinweise. Ein positiver IgG-Befund belegt eine stattgehabte Infektion und das Vorliegen einer latenten Infektion im Organismus.
Besondere Bedeutung besitzt diese Diagnostik im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge, um das Risiko einer neonatalen Übertragung rechtzeitig einzuschätzen. Auch bei unklaren, rezidivierenden Ulzera im Genitalbereich ist die Differenzierung zwischen HSV-1 und HSV-2 klinisch hochgradig relevant. Die serologische Untersuchung ergänzt hierbei die direkte Erregerdiagnostik mittels PCR, insbesondere wenn Läsionen bereits verkrustet sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4347
Fallbeispiel 1: Abklärung eines klinischen Erstverdachts
Ein Patient stellt sich mit schmerzhaften, bläschenartigen Läsionen im Genitalbereich vor. Zur differentialdiagnostischen Abklärung veranlasst der behandelnde Arzt eine serologische Untersuchung auf HSV-2-IgG-Antikörper. Die medizinische Begründung stützt sich auf den klinischen Verdacht eines Herpes genitalis. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 4347 für die quantitative Bestimmung.
Fallbeispiel 2: Statusbestimmung in der Schwangerschaft
Eine schwangere Patientin berichtet über einen Partner mit bekannter, rezidivierender HSV-2-Infektion. Zur Risikoabschätzung für das ungeborene Kind wird der mütterliche Immunstatus bezüglich HSV-2 ermittelt. Die quantitative Bestimmung der IgG-Antikörper sichert die Diagnose einer eventuell bereits bestehenden Immunität. Die Liquidation der Leistung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4347.
Fallbeispiel 3: Diagnostik bei atypischen, rezidivierenden Ulzera
Bei einer Patientin treten wiederholt untypische genitale Ulzera auf, während der direkte Erregernachweis mittels PCR negativ ausfiel. Zum Ausschluss einer chronisch-rezidivierenden HSV-2-Infektion wird eine quantitative Antikörperbestimmung durchgeführt. Der Nachweis spezifischer IgG-Antikörper sichert die Diagnose retrospektiv. Abgerechnet wird diese labormedizinische Leistung regelkonform nach GOÄ-Ziffer 4347.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4347: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4347 ist das Versäumen der exakten Parameterangabe auf der Rechnung. Die Bestimmungen der GOÄ verlangen explizit, dass der untersuchte Parameter genannt wird. Fehlt der Zusatz „Herpes simplex-Virus 2 (IgG)“, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.
Zudem muss der strikte Ausschluss der Ziffer 437 beachtet werden. Eine gemeinsame Abrechnung dieser beiden Positionen in derselben Sitzung ist unzulässig und wird bei Prüfungen konsequent gestrichen. Die Einhaltung dieser Ausschlussvorgaben schützt die Praxis vor Honorarverlusten.
Achtung: Die Angabe des konkreten Parameters (Herpes simplex-Virus 2 IgG) auf der Liquidation ist zwingend erforderlich, da die Erstattung sonst verweigert werden kann.
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Dokumentation der GOÄ 4347: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, die angewandte Untersuchungsmethode sowie das quantitative Testergebnis dokumentiert werden. Auch die anschließende medizinische Bewertung des Befundes sollte nachvollziehbar festgehalten sein.
Diese strukturierte Erfassung stellt sicher, dass die erbrachte Leistung bei eventuellen Rückfragen von Kostenträgern problemlos begründet werden kann. Ein standardisiertes Dokumentationsschema minimiert den administrativen Aufwand in der Praxis erheblich.
Dokumentation: Indikation: Verdacht auf HSV-2-Infektion bei rezidivierenden genitalen Läsionen. Methode: ELISA (quantitativ). Ergebnis: HSV-2-IgG positiv (45 RU/ml, Referenz kleiner 16 RU/ml). Interpretation: Serologischer Nachweis einer stattgehabten HSV-2-Infektion.
GOÄ 4347: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ-Ziffer 4347 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, liegt der normale Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind ein ungewöhnlich hoher diagnostischer Aufwand oder schwierige Probenverhältnisse.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird die Bestimmung der HSV-2-IgG-Antikörper häufig mit anderen serologischen Parametern kombiniert. Sinnvoll ist oft die parallele Bestimmung von HSV-1-IgG (GOÄ 4346) zur vollständigen Differenzierung. Auch die Kombination mit der Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 ist der Regelfall und vollkommen zulässig.
Tipp: Kombinieren Sie die Bestimmung von HSV-2-IgG bei klinischem Erstverdacht stets mit der Bestimmung von HSV-1-IgG, um eine präzise differentialdiagnostische Aussage treffen zu können.
Ziffer 4347 in der neuen GOÄ
Der quantitative HSV-2-IgG-Nachweis führt in der neuen GOÄ je nach eingesetzter Methode auf unterschiedliche Ziffern:
- Bei IFT: Nummer 11539 „Herpes-simplex-Virus, IFT quantitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch (HSV-1, HSV-2); Auswertung: quantitativ (Titer)" — 34,48 €
- Bei Immunoassay (IA): Nummer 11591 „Herpes-simplex-Virus 2 (HSV-2), IA Antikörpernachweis, Typen-spezifisch; Serum oder Plasma, Liquor; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ-testspezifisch" — 14,64 €
Heute beträgt der 2,3-fache Satz 34,19 €. Die Immunglobulinklassen-Differenzierung (IgG/IgM) gibt es in der neuen GOÄ nicht mehr; die Klasse ist zu dokumentieren, aber nicht eigenständig berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4347
Was hat nicht gestimmt?