GOÄ 4347: HSV-2-IgG-Antikörper richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4347
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Herpes simplex-Virus 2 (IgG)
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4347

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Herpes simplex-Virus 2 (IgG)

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 4347 definiert die quantitative Analyse von spezifischen IgG-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus Typ 2. Diese labormedizinische Untersuchung basiert auf der Immunfluoreszenz oder vergleichbaren, hochsensitiven Methoden wie dem ELISA-Verfahren. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen ist die Angabe des konkret untersuchten Parameters auf der Liquidation zwingend erforderlich.

GOÄ 4347 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz

Die Bestimmung von HSV-2-IgG-Antikörpern kommt vor allem bei der Abklärung von genitalen Infektionen zum Einsatz. Da das Herpes-simplex-Virus Typ 2 primär für den Herpes genitalis verantwortlich ist, liefert der serologische Nachweis wichtige diagnostische Hinweise. Ein positiver IgG-Befund belegt eine stattgehabte Infektion und das Vorliegen einer latenten Infektion im Organismus.

Besondere Bedeutung besitzt diese Diagnostik im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge, um das Risiko einer neonatalen Übertragung rechtzeitig einzuschätzen. Auch bei unklaren, rezidivierenden Ulzera im Genitalbereich ist die Differenzierung zwischen HSV-1 und HSV-2 klinisch hochgradig relevant. Die serologische Untersuchung ergänzt hierbei die direkte Erregerdiagnostik mittels PCR, insbesondere wenn Läsionen bereits verkrustet sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4347

Fallbeispiel 1: Abklärung eines klinischen Erstverdachts

Ein Patient stellt sich mit schmerzhaften, bläschenartigen Läsionen im Genitalbereich vor. Zur differentialdiagnostischen Abklärung veranlasst der behandelnde Arzt eine serologische Untersuchung auf HSV-2-IgG-Antikörper. Die medizinische Begründung stützt sich auf den klinischen Verdacht eines Herpes genitalis. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 4347 für die quantitative Bestimmung.

Fallbeispiel 2: Statusbestimmung in der Schwangerschaft

Eine schwangere Patientin berichtet über einen Partner mit bekannter, rezidivierender HSV-2-Infektion. Zur Risikoabschätzung für das ungeborene Kind wird der mütterliche Immunstatus bezüglich HSV-2 ermittelt. Die quantitative Bestimmung der IgG-Antikörper sichert die Diagnose einer eventuell bereits bestehenden Immunität. Die Liquidation der Leistung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4347.

Fallbeispiel 3: Diagnostik bei atypischen, rezidivierenden Ulzera

Bei einer Patientin treten wiederholt untypische genitale Ulzera auf, während der direkte Erregernachweis mittels PCR negativ ausfiel. Zum Ausschluss einer chronisch-rezidivierenden HSV-2-Infektion wird eine quantitative Antikörperbestimmung durchgeführt. Der Nachweis spezifischer IgG-Antikörper sichert die Diagnose retrospektiv. Abgerechnet wird diese labormedizinische Leistung regelkonform nach GOÄ-Ziffer 4347.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4347: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4347 ist das Versäumen der exakten Parameterangabe auf der Rechnung. Die Bestimmungen der GOÄ verlangen explizit, dass der untersuchte Parameter genannt wird. Fehlt der Zusatz „Herpes simplex-Virus 2 (IgG)“, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Zudem muss der strikte Ausschluss der Ziffer 437 beachtet werden. Eine gemeinsame Abrechnung dieser beiden Positionen in derselben Sitzung ist unzulässig und wird bei Prüfungen konsequent gestrichen. Die Einhaltung dieser Ausschlussvorgaben schützt die Praxis vor Honorarverlusten.

Achtung: Die Angabe des konkreten Parameters (Herpes simplex-Virus 2 IgG) auf der Liquidation ist zwingend erforderlich, da die Erstattung sonst verweigert werden kann.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 4347: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, die angewandte Untersuchungsmethode sowie das quantitative Testergebnis dokumentiert werden. Auch die anschließende medizinische Bewertung des Befundes sollte nachvollziehbar festgehalten sein.

Diese strukturierte Erfassung stellt sicher, dass die erbrachte Leistung bei eventuellen Rückfragen von Kostenträgern problemlos begründet werden kann. Ein standardisiertes Dokumentationsschema minimiert den administrativen Aufwand in der Praxis erheblich.

Dokumentation: Indikation: Verdacht auf HSV-2-Infektion bei rezidivierenden genitalen Läsionen. Methode: ELISA (quantitativ). Ergebnis: HSV-2-IgG positiv (45 RU/ml, Referenz kleiner 16 RU/ml). Interpretation: Serologischer Nachweis einer stattgehabten HSV-2-Infektion.

GOÄ 4347: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4347 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, liegt der normale Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind ein ungewöhnlich hoher diagnostischer Aufwand oder schwierige Probenverhältnisse.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die Bestimmung der HSV-2-IgG-Antikörper häufig mit anderen serologischen Parametern kombiniert. Sinnvoll ist oft die parallele Bestimmung von HSV-1-IgG (GOÄ 4346) zur vollständigen Differenzierung. Auch die Kombination mit der Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 ist der Regelfall und vollkommen zulässig.

Tipp: Kombinieren Sie die Bestimmung von HSV-2-IgG bei klinischem Erstverdacht stets mit der Bestimmung von HSV-1-IgG, um eine präzise differentialdiagnostische Aussage treffen zu können.

Ziffer 4347 in der neuen GOÄ

Der quantitative HSV-2-IgG-Nachweis führt in der neuen GOÄ je nach eingesetzter Methode auf unterschiedliche Ziffern:

  • Bei IFT: Nummer 11539 „Herpes-simplex-Virus, IFT quantitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch (HSV-1, HSV-2); Auswertung: quantitativ (Titer)" — 34,48 €
  • Bei Immunoassay (IA): Nummer 11591 „Herpes-simplex-Virus 2 (HSV-2), IA Antikörpernachweis, Typen-spezifisch; Serum oder Plasma, Liquor; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ-testspezifisch" — 14,64 €

Heute beträgt der 2,3-fache Satz 34,19 €. Die Immunglobulinklassen-Differenzierung (IgG/IgM) gibt es in der neuen GOÄ nicht mehr; die Klasse ist zu dokumentieren, aber nicht eigenständig berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4347

Die GOÄ-Ziffer 4347 wird für den quantitativen Nachweis von IgG-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus Typ 2 berechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Genitalherpes oder die Abklärung des Immunstatus in der Schwangerschaft. Die Untersuchung erfolgt meist mittels Immunfluoreszenz oder ELISA.
Die GOÄ-Ziffer 4347 darf laut den Abrechnungsbestimmungen nicht neben der Ziffer 437 berechnet werden. Andere laboratoriumsmedizinische Analysen sind in der Regel parallel berechenbar, sofern sie eigenständige Parameter betreffen. Eine genaue Beachtung dieser Ausschlussregeln verhindert Honorarkürzungen.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4347 beträgt 34,19 € bei Anwendung des 1,15-fachen Gebührensatzes. Der einfache Gebührensatz liegt bei 29,73 €. Bei medizinischer Begründung kann die Gebühr bis zum 1,3-fachen Satz auf 38,64 € gesteigert werden.
Ja, die Angabe des konkret untersuchten Parameters ist bei der Abrechnung der GOÄ 4347 zwingend vorgeschrieben. Auf der Liquidation muss daher explizit der Begriff 'Herpes simplex-Virus 2 (IgG)' oder eine vergleichbare eindeutige Bezeichnung aufgeführt sein. Fehlt diese Angabe, kann die Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen verweigert werden.
Ja, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 4347 für HSV-2 und der GOÄ 4346 für HSV-1 ist zulässig. Da es sich um zwei unterschiedliche, eigenständige Parameter handelt, dürfen beide Ziffern in einer Sitzung nebeneinander liquidiert werden. Dies ist besonders bei der differentialdiagnostischen Abklärung von genitalen Ulzera medizinisch sinnvoll.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich