Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4348
Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Die GOÄ-Ziffer 4348 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der Infektionsserologie. Sie dient dem quantitativen Nachweis von spezifischen IgM-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus Typ 2 (HSV-2). Diese Untersuchung wird typischerweise mittels Indirekter Immunfluoreszenz (IFT) oder vergleichbar sensitiven Methoden wie dem ELISA durchgeführt.
Die Bestimmung ist von zentraler Bedeutung, um eine frische, akute Infektion von einer zurückliegenden Infektion abzugrenzen. Da es sich um eine Leistung des Speziallabors handelt, gelten die besonderen Abrechnungsbestimmungen des Abschnitts M III der GOÄ. Der Verweis auf die Angabe des Parameters verpflichtet die Praxis, den konkreten Erreger auf der Liquidation auszuweisen.
GOÄ 4348 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen
Die quantitative Bestimmung von HSV-2-IgM-Antikörpern ist insbesondere bei klinischem Verdacht auf ein Herpes genitalis angezeigt. Typische Symptome umfassen schmerzhafte Bläschenbildung, Ulzerationen im Genitalbereich sowie begleitende Allgemeinsymptome. Da HSV-2 primär sexuell übertragen wird, ist eine präzise Diagnostik für die weitere Therapie und Beratung des Patienten essenziell.
Ein weiterer kritischer Anwendungsbereich ist die Schwangerschaftsdiagnostik bei Verdacht auf eine Erstinfektion der Mutter. Eine primäre HSV-2-Infektion nahe dem Geburtstermin birgt ein hohes Risiko für eine neonatale Herpes-Infektion, die lebensbedrohlich verlaufen kann. Die Abgrenzung zu HSV-1-Antikörpern ist hierbei klinisch relevant, da HSV-2 ein signifikant höheres Rezidivrisiko aufweist.
Tipp: Bei Schwangeren mit unklaren genitalen Läsionen sollte die Bestimmung von HSV-2-IgM zeitnah erfolgen, um rechtzeitig über den Geburtsmodus entscheiden zu können.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4348
Fallbeispiel 1: Verdacht auf primären Herpes genitalis
Ein Patient stellt sich mit schmerzhaften, gruppierten Bläschen im Genitalbereich und geschwollenen Leistenlymphknoten vor. Zum Ausschluss einer frischen HSV-2-Infektion veranlasst der Arzt die quantitative Bestimmung von HSV-2-IgM-Antikörpern im Serum. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4348 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.
Fallbeispiel 2: Ausschluss einer HSV-2-Erstinfektion in der Spätschwangerschaft
Eine Schwangere im dritten Trimenon berichtet über erstmalig aufgetretene genitale Ulzera. Zur Abklärung einer potenziell gefährlichen Erstinfektion wird die Bestimmung von HSV-2-IgM (GOÄ 4348) sowie parallel HSV-2-IgG veranlasst. Die Kombination beider Ziffern ist zulässig und medizinisch notwendig, um den Immunstatus der Schwangeren präzise zu bewerten.
Fallbeispiel 3: Varia-Diagnostik bei rezidivierenden aseptischen Meningitiden
Bei einer Patientin mit rezidivierender aseptischer Meningitis (Mollaret-Meningitis) besteht der Verdacht auf eine chronisch-rezidivierende HSV-2-Infektion. Neben der Liquor-PCR wird eine serologische Verlaufskontrolle mittels quantitativer IgM-Bestimmung durchgeführt. Aufgrund des erhöhten Analyseaufwands bei der Liquor-Serum-Paarung wird die GOÄ-Ziffer 4348 mit dem Höchstsatz (1,3-fach) abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4348: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Liquidation ist das Versäumnis, den konkreten Parameter auf der Rechnung anzugeben. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass der untersuchte Parameter – in diesem Fall Herpes simplex-Virus 2 (IgM) – namentlich genannt werden muss. Fehlt dieser Zusatz, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss der Ziffer 437. Die Ausschlussziffer 437 betrifft einfache qualitative oder semiquantitative Untersuchungen, die nicht neben den höherwertigen quantitativen Verfahren nach 4348 abgerechnet werden dürfen. Werden beide Ziffern nebeneinander für denselben Erreger angesetzt, streichen Prüfstellen die minderbewertete Leistung konsequent.
Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der gleichzeitigen Anforderung von HSV-1 und HSV-2 die jeweiligen Ziffern korrekt getrennt und mit dem jeweiligen Erregertyp deklariert werden, um den Vorwurf einer Doppelabrechnung zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 4348: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation (z. B. floride genitale Läsionen, Schwangerschaftsüberwachung) sowie das konkrete Laborergebnis dokumentiert sein. Auch die Methode der Bestimmung sollte im Laborbuch oder der Software hinterlegt sein.
Sollte eine Steigerung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 1,15 hinaus erfolgen, muss die Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Schwierigkeiten bei der Probenaufbereitung oder kreuzreagierende Antikörper, die eine Zweitmessung erforderten, sind präzise zu verschriftlichen.
Dokumentationsbeispiel: Pat. stellt sich vor mit V. a. Erstinfektion Herpes genitalis bei floriden Bläschen im Vulvabereich. Blutentnahme erfolgt für quantitative HSV-2-IgM-Bestimmung (Methode: IFT) zur Differenzierung gegenüber HSV-1. Befund: HSV-2-IgM positiv (Titer 1:80).
GOÄ 4348: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ-Ziffer 4348 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15 (34,19 €), während der maximale Höchstsatz auf das 1,3-Fache (38,64 €) begrenzt ist. Eine Steigerung auf den Höchstsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig, wie etwa einer stark lipämischen oder hämolytischen Serumprobe, die eine aufwendige Vorbehandlung erforderlich machte.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird die Bestimmung von HSV-2-IgM selten isoliert durchgeführt. Sinnvoll und abrechnungstechnisch zulässig ist die Kombination mit der Bestimmung von HSV-2-IgG-Antikörpern (z. B. nach GOÄ 4349), um den Infektionsstatus zu bestimmen. Auch die parallele Abklärung von HSV-1-Antikörpern is bei unklarer klinischer Manifestation häufig indiziert und eigenständig berechenbar.
Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Abrechnung von einfachen Suchtests für denselben Erreger am selben Behandlungstag. Die Kombination mit Beratungsleistungen sowie der Blutentnahme (GOÄ 250) ist im Rahmen der ambulanten Vorstellung des Patienten selbstverständlich möglich und regelhaft.
Ziffer 4348 in der neuen GOÄ
Der quantitative HSV-2-IgM-Nachweis führt in der neuen GOÄ — wie der verwandte IgG-Nachweis (Ziffer 4347) — je nach Analysemethode auf:
- Bei IFT: Nummer 11539 „Herpes-simplex-Virus, IFT quantitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch (HSV-1, HSV-2); Auswertung: quantitativ (Titer)" — 34,48 €
- Bei Immunoassay (IA): Nummer 11591 „Herpes-simplex-Virus 2 (HSV-2), IA Antikörpernachweis, Typen-spezifisch; Serum oder Plasma, Liquor; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ-testspezifisch" — 14,64 €
Heute beträgt der 2,3-fache Satz 34,19 €. Die IgM-Kennung entfällt; nur die eingesetzte Methode entscheidet über die richtige Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4348
Was hat nicht gestimmt?