GOÄ 4349: HIV-1-Antikörperbestimmung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4349
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -HIV 1
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4349

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4349 beschreibt die quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden, spezifisch für HIV 1. Diese Leistung ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet.

Die Ziffer umfasst die vollständige labortechnische Durchführung der Analyse inklusive der Auswertung und Dokumentation. Da es sich um eine hochspezifische quantitative Analyse handelt, unterscheidet sie sich grundlegend von einfachen qualitativen Screening-Tests.

GOÄ 4349 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die quantitative Bestimmung von HIV-1-Antikörpern kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn ein positiver Screening-Test (z. B. ELISA) vorliegt und eine präzise Bestätigung oder Verlaufsbeobachtung notwendig ist. Auch im Rahmen von wissenschaftlichen Fragestellungen oder speziellen klinischen Studien kann diese quantitative Differenzierung eine Rolle spielen.

In der täglichen Praxis dient die Methode der Sicherung der Diagnose vor Einleitung einer antiviralen Therapie. Die Abgrenzung zu qualitativen Verfahren ist essenziell, da qualitative Tests nach anderen Ziffern bewertet werden.

Tipp: Für den reinen Suchtest (Screening) auf HIV-Antikörper ist in der Regel nicht die Ziffer 4349, sondern eine entsprechende Screening-Ziffer wie die GOÄ 4395 anzusetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4349

Fallbeispiel 1: Bestätigungsdiagnostik nach positivem Suchtest

Ein Patient stellt sich mit einem reaktiven HIV-Suchtestergebnis vor. Zur Absicherung der Diagnose wird eine quantitative Bestätigungsdiagnostik mittels Immunfluoreszenztest (IFT) durchgeführt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4349 zum Regelhöchstsatz (1,15-fach), da es sich um die quantitative Bestimmung von HIV-1-Antikörpern handelt. Der untersuchte Parameter "HIV-1-Antikörper (quantitativ)" wird auf der Rechnung explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei unklarem Immunstatus

Bei einem Patienten mit unklarem klinischen Verlauf und Verdacht auf eine atypische Immunantwort wird eine quantitative Bestimmung der HIV-1-Antikörper veranlasst. Die Analyse erfolgt im spezialisierten Labor.

Neben den klinischen Basisuntersuchungen wird die GOÄ 4349 für die quantitative Bestimmung abgerechnet. Die Dokumentation enthält die medizinische Begründung für die quantitative Bestimmung im Verlauf.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei Neugeborenen

Bei einem Neugeborenen einer HIV-positiven Mutter soll der mütterliche Antikörperstatus quantitativ im Verlauf beobachtet werden, um eine eigene Infektion des Kindes abzugrenzen. Hierzu wird ein quantitativer Immunfluoreszenztest durchgeführt.

Die Abrechnung der GOÄ 4349 erfolgt hierbei unter Angabe des spezifischen Parameters. Aufgrund des erhöhten Aufwands bei der Probenaufbereitung von Kleinstmengen kann ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt sein.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4349: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Verwechslung von qualitativen Suchtests mit der quantitativen Bestimmung nach GOÄ 4349. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob tatsächlich ein quantitatives Verfahren angewandt wurde.

Zudem ist der explizite Ausschluss der Ziffer 437 zu beachten. Die Ziffer 437 (Zuschlag für Laboruntersuchungen außerhalb der Sprechstunde) darf nicht neben der Ziffer 4349 abgerechnet werden.

Achtung: Das Fehlen der Parameterangabe auf der Liquidation führt regelmäßig zur Beanstandung und zum temporären Honorarverlust, da die Rechnung formal unvollständig ist.

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Dokumentation der GOÄ 4349: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung. In der Patientenakte müssen das angewandte Testverfahren (z. B. Immunfluoreszenz) und das quantitative Messergebnis exakt festgehalten werden.

Auch die Indikation, die zur Durchführung der quantitativen Bestimmung führte, sollte klar aus den Behandlungsunterlagen hervorgehen. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.

Dokumentation: Quantitative Bestimmung von HIV-1-Antikörpern mittels IFT durchgeführt. Ergebnis: [Wert] IU/ml. Indikation: Bestätigung eines reaktiven Screening-Tests.

GOÄ 4349: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 4349 kann im Rahmen des medizinischen Labors bis zum Höchstsatz von 1,3 gesteigert werden. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 1,15 erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter Zeitaufwand bei schwierigen Probenverhältnissen (z. B. lipämisches oder hämolytisches Serum) oder die Notwendigkeit von Mehrfachbestimmungen zur Absicherung grenzwertiger Ergebnisse.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 4349 zusammen mit anderen labordiagnostischen Leistungen des Abschnitts M erbracht. Erlaubt ist die Kombination mit Ziffern für die Blutentnahme (z. B. GOÄ 250) und den Transport von Probenmaterial.

Nicht zulässig ist jedoch die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern, die dieselbe methodische Leistung für denselben Erreger abbilden, sofern dies zu einer unzulässigen Doppelabrechnung führt.

Ziffer 4349 in der neuen GOÄ

Die getrennte quantitative Bestimmung von HIV-1-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz wird in der neuen GOÄ durch eine gemeinsame genus-spezifische Immunoassay-Ziffer abgelöst: Nummer 11595 „Humanes Immundefizienz-Virus (HIV-1/2), IA Antikörpernachweis, Genus-spezifisch, ggf. einschließlich simultan Antigennachweis (z.B. p24-Antigen, Viert-Generation-Test); Serum oder Plasma, Liquor; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ-testspezifisch" — Festpreis 12,81 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 34,19 €). Die separate HIV-1-Ziffer entfällt; HIV-1 und HIV-2 werden im Entwurf gemeinsam erfasst. Es findet ein Methodenwechsel von der Immunfluoreszenz zum Signal-verstärkten Immunoassay statt; ein IFT-spezifischer HIV-Code ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4349

Die GOÄ-Ziffer 4349 hat eine Punktzahl von 510. Zum einfachen Gebührensatz entspricht dies 29,73 €, während der Regelhöchstsatz (1,15-fach) bei 34,19 € liegt.
Die GOÄ-Ziffer 4349 darf nicht neben der Ziffer 437 berechnet werden. Zudem sind allgemeine Ausschlussregeln für labordiagnostische Leistungen des Abschnitts M zu beachten.
Diese Leistung wird zur quantitativen Bestimmung von HIV-1-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden eingesetzt. Sie dient typischerweise der Verlaufsbeobachtung oder Bestätigungsdiagnostik.
Ja, gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ist die Angabe der untersuchten Parameter auf der Liquidation zwingend erforderlich. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft.
Eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist bei medizinischer Begründung möglich. Typische Gründe sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand oder schwierige Probenverhältnisse.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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