GOÄ 4350: HIV-2-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4350
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -HIV 2
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4350

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -HIV 2

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die Gebührenordnungsziffer 4350 beschreibt eine hochspezifische labordiagnostische Leistung aus dem Bereich der Spezial-Laboratoriumsuntersuchungen. Sie dient dem quantitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Humane Immundefizienz-Virus Typ 2 (HIV-2). Hierbei kommen Methoden wie die Immunfluoreszenz oder vergleichbare sensitive Verfahren zum Einsatz.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die Verpflichtung zur genauen Kennzeichnung des untersuchten Parameters auf der Liquidation. Ohne diese konkrete Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern zurückgewiesen werden. Die Leistung ist mit 510 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 29,73 € entspricht.

GOÄ 4350 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die quantitative Bestimmung von HIV-2-Antikörpern wird in der Regel nach einem primär positiven oder unklaren HIV-Suchtest (Screening) durchgeführt. Da sich HIV-1 und HIV-2 genetisch und serologisch unterscheiden, ist eine differenzierte Diagnostik für die therapeutische Weichenstellung essenziell. Insbesondere bei Patienten mit geografischem Bezug zu Westafrika oder bei unklaren Verläufen ist diese Untersuchung indiziert.

Die Abgrenzung zu reinen qualitativen Suchtests ist von großer Bedeutung, da die GOÄ 4350 explizit die quantitative Bestimmung mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden honoriert. Die Ziffer kommt daher meist im Rahmen der Bestätigungsdiagnostik oder zur Verlaufskontrolle zum Einsatz. Eine routinemäßige Anwendung als Erstscreening ist medizinisch und ökonomisch nicht sinnvoll.

Tipp: Bei der Differenzierung zwischen HIV-1 und HIV-2 sollte stets dokumentiert werden, warum der quantitative Nachweis des Typs 2 medizinisch notwendig war, um spätere Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4350

Fallbeispiel 1: Bestätigungsdiagnostik bei positivem Suchtest

Ein Patient stellt sich mit einem positiven HIV-Suchtest vor, der in einer anderen Einrichtung durchgeführt wurde. Zur Differenzierung und Bestätigung veranlasst der Arzt eine quantitative Bestimmung von HIV-2-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz. Die medizinische Begründung liegt in der Notwendigkeit, eine HIV-2-Infektion sicher auszuschließen oder zu bestätigen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4350 mit dem Regelsatz von 34,19 € unter Angabe des Parameters "HIV-2-Antikörper (quantitativ)".

Fallbeispiel 2: Abklärung bei unklarem klinischen Bild und Westafrika-Aufenthalt

Eine Patientin klagt über chronische Erschöpfung und rezidivierende Infekte nach einem längeren Aufenthalt in Westafrika. Da HIV-2 in dieser Region endemisch ist, veranlasst der behandelnde Arzt die quantitative Antikörperbestimmung. Die gezielte geografische Anamnese rechtfertigt die Durchführung dieser Spezialuntersuchung. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 4350, wobei der Untersuchungsparameter explizit auf der Rechnung ausgewiesen wird.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei bekannter HIV-2-Infektion

Bei einem Patienten mit bekannter, therapierter HIV-2-Infektion soll der immunologische Status überprüft werden. Neben der Bestimmung der Viruslast wird eine quantitative Antikörperbestimmung mittels Immunfluoreszenz durchgeführt. Dies dient der Beurteilung der humoralen Immunantwort unter der laufenden antiretroviralen Therapie. Die Leistung wird mit der GOÄ 4350 liquidiert, wobei die Rechnungsbegründung die chronische Infektion und Therapiekontrolle umfasst.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4350: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste formale Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4350 ist das Fehlen des konkreten Parameters auf der Liquidation. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass der untersuchte Parameter in der Rechnung genannt werden muss. Fehlt diese Angabe, führt dies fast immer zu einer Beanstandung und Kürzung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss der Ziffer 437. Die Ziffer 437 (welche andere spezifische immunologische Untersuchungen betrifft) darf nicht am selben Behandlungstag für dieselbe Probe neben der 4350 abgerechnet werden. Prüfstellen der Versicherer gleichen diese Ziffernkombinationen systematisch ab und streichen die nachgelagerte Leistung bei Überschneidungen.

Achtung: Die bloße qualitative Bestimmung darf nicht unter der GOÄ 4350 abgerechnet werden. Wird in der Dokumentation nur ein qualitatives Ergebnis ("positiv/negativ") ohne quantitative Werte ausgewiesen, droht die Honorarkürzung auf eine niedrigere Ziffer.

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Dokumentation der GOÄ 4350: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das angewandte Testverfahren (z. B. Immunfluoreszenz-Test) sowie die exakten quantitativen Messergebnisse dokumentiert werden. Auch der Bezug zu vorangegangenen Suchtests sollte klar ersichtlich sein.

Für die Abrechnungsprüfung ist es ratsam, das Laborblatt mit den quantitativen Werten direkt mit der Patientenakte zu verknüpfen. So kann bei Rückfragen der privaten Krankenversicherung sofort der Nachweis der erbrachten Spezialleistung erbracht werden. Ein ausformulierter Befundeintrag erleichtert diesen Prozess erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V. a. HIV-2-Infektion bei unklarem Suchtest. Durchführung einer quantitativen Antikörperbestimmung mittels Immunfluoreszenz (IFT). Parameter: HIV-2-Antikörper quantitativ. Ergebnis: [Messwert] U/ml. Befundbesprechung erfolgt separat.

GOÄ 4350: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 4350 um eine Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15 und der Höchstsatz bei 1,3. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur unter Angabe von medizinisch begründeten Besonderheiten zulässig. Typische Begründungen für eine Steigerung auf den Faktor 1,3 sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Auswertung oder schwierige Serumverhältnisse, die eine wiederholte Durchführung des Tests erforderlich machten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4350 wird häufig im Rahmen eines umfassenden diagnostischen Profils angewendet. Sinnvolle Kombinationen umfassen die Beratung des Patienten (z. B. nach GOÄ 1 oder GOÄ 3) sowie die Blutentnahme nach GOÄ 250. Wichtig ist hierbei, dass die labortechnische Aufbereitung und die eigentliche Analyse zeitlich und logisch aufeinander aufbauen und die Ausschlüsse, insbesondere bezüglich der Ziffer 437, strikt beachtet werden.

Ziffer 4350 in der neuen GOÄ

Die getrennte quantitative Bestimmung von HIV-2-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz wird in der neuen GOÄ — wie die verwandte Ziffer 4349 für HIV-1 — durch die gemeinsame genus-spezifische Immunoassay-Ziffer abgelöst: Nummer 11595 „Humanes Immundefizienz-Virus (HIV-1/2), IA Antikörpernachweis, Genus-spezifisch, ggf. einschließlich simultan Antigennachweis (z.B. p24-Antigen, Viert-Generation-Test); Serum oder Plasma, Liquor; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ-testspezifisch" — Festpreis 12,81 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 34,19 €). Die getrennte HIV-2-Ziffer entfällt; der Entwurf fasst HIV-1 und HIV-2 in einer Genus-Ziffer zusammen. Ein IFT-spezifischer HIV-Code ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4350

Die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 4350 kostet im einfachen Gebührensatz 29,73 €. Bei Anwendung des üblichen Regelhöchstsatzes von 1,15 beträgt das Honorar 34,19 €. Der maximale Steigerungssatz von 1,3 beläuft sich auf 38,64 €.
Die GOÄ-Ziffer 4350 darf nicht am selben Behandlungstag neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Dies gilt für Untersuchungen aus derselben Probe. Andere labormedizinische Ziffern sind unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen kombinierbar.
Ja, die Angabe des untersuchten Parameters ist bei der GOÄ 4350 zwingend auf der Rechnung erforderlich. Ohne die explizite Nennung von "HIV-2-Antikörper" ist die Liquidation formal fehlerhaft. Dies führt häufig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.
Die Ziffer ist indiziert zur quantitativen Bestimmung von HIV-2-Antikörpern, meist nach einem unklaren oder positiven Erstscreening. Auch bei begründetem Verdacht durch geografische Exposition oder zur Therapiekontrolle ist die Durchführung medizinisch notwendig. Sie dient der klaren Abgrenzung zu einer HIV-1-Infektion.
Ja, eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist mit einer entsprechenden medizinischen Begründung möglich. Als Begründung dienen beispielsweise ein außergewöhnlich hoher Analyseaufwand oder schwierige Probenverhältnisse. Der Regelsatz für diese Laborleistung liegt standardmäßig bei 1,15.
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