GOÄ 4357: Parainfluenza-2-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4357
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Parainfluenza-Virus 2
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4357

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Parainfluenza-Virus 2 - Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4357 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Abschnitt M III (Speziallabor). Sie dient dem Nachweis und der quantitativen Bestimmung von spezifischen Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 2. Diese Bestimmung erfolgt in der Regel mittels indirekter Immunfluoreszenz (IFT) oder vergleichbar sensitiven, quantitativen Methoden.

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist die Verpflichtung, den konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern zurückgewiesen werden. Da es sich um eine quantitative Untersuchung handelt, muss das Ergebnis in Form eines Titers oder einer internationalen Maßeinheit dokumentiert werden.

GOÄ 4357 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 2 ist insbesondere bei unklaren, schweren Infektionen der Atemwege indiziert. Typische klinische Bilder umfassen den Pseudokrupp (Laryngotracheobronchitis) bei Kindern sowie schwere Bronchitiden oder Pneumonien bei immunkompromittierten Patienten. Da Parainfluenza-Viren hochgradig infektiös sind, hilft die Diagnostik bei der differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen respiratorischen Erregern.

In der Praxis wird die Ziffer häufig zur Bestimmung von IgG- und IgM-Antikörpern herangezogen. Während ein signifikanter Titeranstieg von IgG-Antikörpern im Paarserum auf eine durchgemachte Infektion oder eine Reinfektion hinweist, spricht der Nachweis von IgM-Antikörpern für eine akute Infektion. Die quantitative Bestimmung ermöglicht dabei eine präzise Verlaufsbeurteilung der humoralen Immunantwort.

Tipp: Achten Sie bei der Anforderung im Laborblatt darauf, ob eine qualitative Suche oder eine quantitative Bestimmung medizinisch notwendig ist. Nur die quantitative Titerbestimmung rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 4357.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4357

Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Infektion bei einem Kleinkind

Ein zweijähriges Kind stellt sich mit bellendem Husten, Heiserkeit und herabgesetztem Allgemeinzustand in der Praxis vor. Zur Abklärung eines Verdachts auf eine Infektion mit dem Parainfluenza-Virus Typ 2 wird eine Blutprobe entnommen. Im Labor erfolgt die quantitative Bestimmung von IgM-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4357 zum Regelsatz (1,15-fach) mit der Angabe des Parameters auf der Rechnung.

Fallbeispiel 2: Differenzialdiagnostik bei therapierefraktärer Bronchitis

Ein erwachsener Patient leidet seit mehreren Wochen unter trockenem Husten und subfebrilen Temperaturen. Nach Ausschluss bakterieller Erreger soll eine virale Genese abgeklärt werden. Es erfolgt die quantitative Bestimmung von IgG- und IgA-Antikörpern gegen Parainfluenza-Virus 2. Da zwei getrennte Antikörperklassen quantitativ bestimmt werden, kann die GOÄ 4357 für jeden Parameter einzeln (insgesamt zweimal) berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei immunsupprimiertem Patienten

Bei einem Patienten unter laufender Chemotherapie tritt eine respiratorische Symptomatik auf. Zur Verlaufskontrolle und Beurteilung der körpereigenen Immunantwort wird eine quantitative Titerbestimmung durchgeführt. Der behandelnde Arzt rechnet die GOÄ 4357 ab und dokumentiert den spezifischen Titerverlauf in der Patientenakte, um die Immunitätslage des Patienten zu überwachen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4357: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4357 ist das Fehlen der exakten Parameterbezeichnung auf der Rechnung. Die bloße Nennung der Ziffer ohne den Zusatz "Parainfluenza-Virus 2" führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Abrechnungssoftware diesen Text automatisch auf der Liquidation generiert.

Zudem ist der explizite Ausschluss der Ziffer 437 zu beachten. Die Ziffer 437 (qualitativer Nachweis) darf für denselben Erreger nicht neben der quantitativen Bestimmung nach Ziffer 4357 abgerechnet werden. Ein paralleler Ansatz beider Ziffern für denselben Untersuchungsgang wird von Prüfstellen als unzulässige Doppelabrechnung gewertet.

Achtung: Die quantitative Bestimmung darf nicht mit einfachen qualitativen Schnelltests verwechselt werden. Für rein qualitative Suchtests sind andere Ziffern des Abschnitts M vorzusehen.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 4357: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das Entnahmedatum der Probe sowie die angewandte Labormethode dokumentiert sein. Auch das quantitative Testergebnis, beispielsweise als Titerstufe (z. B. 1:160) oder in Units (U/ml), gehört zwingend in die Dokumentation.

Sollten Sie die Leistung in einem externen Labor anfordern (Laborgemeinschaft oder Fachlabor), muss der Laborbericht fest in die elektronische Patientenakte integriert werden. Bei Rückfragen von Kostenträgern dient dieser Bericht als primärer Nachweis für die Erbringung der Leistung.

Dokumentation: V. a. Parainfluenza-2-Infektion bei anhaltendem Husten. Blutentnahme erfolgt. Laborbefund: Parainfluenza-Virus 2 IgG-Antikörper quantitativ mittels IFT bestimmt. Ergebnis: Titer 1:320 (positiv).

GOÄ 4357: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4357 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, unterliegt sie einer besonderen Gebührenstruktur. Der Regelhöchstsatz liegt hier beim 1,15-fachen Satz (34,19 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (38,64 €) ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig. Typische Begründungen für eine Überschreitung des Regelsatzes sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Titerbestimmung durch störende Kreuzreaktivitäten oder schwierige Probenaufbereitungen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4357 wird im Praxisalltag selten isoliert abgerechnet. Häufig erfolgt die Kombination mit der Ziffer 250 für die Blutentnahme sowie mit Beratungsleistungen nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 für die anschließende Befundbesprechung. Werden gleichzeitig Antikörper gegen andere respiratorische Viren (z. B. Influenza oder RSV) quantitativ bestimmt, können die entsprechenden analogen Ziffern des Abschnitts M III nebeneinander abgerechnet werden, sofern es sich um unterschiedliche Parameter handelt.

Ziffer 4357 in der neuen GOÄ

Wie für Parainfluenza-Virus 1 (Ziffer 4356) ist auch die quantitative Bestimmung von Parainfluenza-Virus-2-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständige Position vorgesehen. Ein individueller IFT-Nachfolger für Parainfluenza 2 ist im Entwurf nicht enthalten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4357

Die GOÄ-Ziffer 4357 kostet im einfachen Gebührensatz 29,73 € und im Regelhöchstsatz (1,15-fach) 34,19 €. Der maximale Höchstsatz für Laborleistungen beträgt das 1,3-Fache und liegt bei 38,64 €.
Mit der GOÄ 4357 wird die quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden abgerechnet. Dies betrifft speziell den Nachweis von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 2.
Ja, die GOÄ 4357 darf als Laborleistung des Abschnitts M bis zum 1,3-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,15 hinaus erfordert jedoch eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Die GOÄ-Ziffer 4357 darf laut Gebührenordnung nicht neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine Ausschlussregeln für Laboruntersuchungen am selben Behandlungstag zu beachten.
Bei der Abrechnung der GOÄ 4357 muss der untersuchte Parameter zwingend auf der Rechnung angegeben werden. In diesem Fall muss die Bezeichnung "Parainfluenza-Virus 2" oder der spezifische Antikörpertyp explizit aufgeführt sein.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich