GOÄ 4358: Parainfluenza-3-Antikörper richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4358
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Parainfluenza-Virus 3
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,19 € 1,1x
Höchstsatz 38,64 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4358

GOÄ 4358: Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Parainfluenza-Virus 3. Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die Ziffer 4358 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der Gebührenordnung für Ärzte. Sie umfasst den quantitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 3. Als methodische Grundlage dient die Immunfluoreszenz oder ein vergleichbares, gleichwertiges Testverfahren.

Diese Untersuchung dient der Bestimmung des Immunstatus oder dem Nachweis einer abgelaufenen beziehungsweise akuten Infektion. Die Ziffer ist mit 510 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 29,73 € entspricht.

GOÄ 4358 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus 3 ist insbesondere bei unklaren, schweren Infektionen der Atemwege indiziert. Häufig betrifft dies pädiatrische Patienten mit Verdacht auf Pseudokrupp oder immungeschwächte Personen mit therapierefraktärer Pneumonie. Durch die quantitative Bestimmung lässt sich ein signifikanter Titeranstieg im Serum nachweisen, was auf eine frische Infektion hindeutet.

In der täglichen Praxis wird die Untersuchung meist im Rahmen einer erweiterten Differenzialdiagnostik angefordert. Die Abgrenzung zu anderen respiratorischen Erregern wie RSV oder Influenza ist klinisch oft nur schwer möglich. Hier liefert die serologische Diagnostik mittels GOÄ 4358 einen entscheidenden Beitrag zur gezielten Therapieplanung.

Tipp: Bei der Abrechnung ist darauf zu achten, dass die Ziffer 4358 nur für das Parainfluenza-Virus Typ 3 gilt. Für andere Typen oder Erreger müssen die jeweils spezifischen Ziffern des Gebührenverzeichnisses herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4358

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Parainfluenza-Infektion bei Kleinkind

Ein zweijähriges Kind wird mit bellendem Husten, Heiserkeit und inspiratorischem Stridor in der Praxis vorgestellt. Zum Ausschluss einer schweren Infektion mit dem Parainfluenza-Virus Typ 3 wird eine Blutprobe entnommen und die quantitative Antikörperbestimmung veranlasst. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 4358 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 2: Atypische Pneumonie bei immunsupprimiertem Patienten

Ein Onkologie-Patient unter laufender Chemotherapie entwickelt Fieber und trockenen Husten. Zur Abklärung einer viralen Genese wird eine umfassende Serologie inklusive Parainfluenza-Virus 3 durchgeführt. Die Ziffer 4358 wird neben weiteren spezifischen Erregerziffern abgerechnet, wobei die Angabe des Parameters auf der Rechnung erfolgt.

Fallbeispiel 3: Nachweis eines Titeranstiegs im Paarserum

Bei einem Patienten mit anhaltenden respiratorischen Symptomen wird im Abstand von zwei Wochen eine erneute Blutentnahme durchgeführt. Ziel ist der Nachweis eines signifikanten Titeranstiegs der IgG-Antikörper gegen Parainfluenza-Virus 3. Beide Untersuchungen werden jeweils am Tag der Leistungserbringung mit der GOÄ-Ziffer 4358 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4358: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4358 ist das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Liquidation. Die Gebührenordnung schreibt explizit vor, dass der untersuchte Parameter (in diesem Fall "Parainfluenza-Virus 3") auf der Rechnung ausgewiesen werden muss. Fehlt diese Angabe, kann dies zur Beanstandung und Kürzung durch private Krankenversicherungen führen.

Zudem ist der strikte Ausschluss der Ziffer 437 zu beachten. Die Ziffer 437 darf nicht am selben Behandlungstag für dieselbe Probe neben der Ziffer 4358 abgerechnet werden. Prüfstellen der Beihilfe und der PKV gleichen diese Ziffernkombinationen systematisch ab und streichen unzulässige Doppelkombinationen umgehend.

Achtung: Die Ziffer 4358 darf nicht für qualitative Schnelltests verwendet werden. Sie ist ausschließlich für quantitative Verfahren wie die Immunfluoreszenz oder vergleichbare aufwendige Labormethoden reserviert.

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Dokumentation der GOÄ 4358: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche und rechtssichere Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das Datum der Probenentnahme sowie das konkrete Laborergebnis dokumentiert sein. Auch die angewandte Methode (z. B. indirekte Immunfluoreszenz) sollte aus dem Laborbefund klar hervorgehen.

Für den Fall einer Nachprüfung durch den medizinischen Dienst oder private Versicherer sollten die Originalbefunde des Labors archiviert werden. Ein strukturierter Eintrag in der elektronischen Patientenakte erleichtert den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erheblich.

Dokumentation: Verdacht auf Parainfluenza-3-Infektion bei persistierendem Husten. Blutentnahme am 12.10. Serologie mittels Immunfluoreszenztest (IFT) auf Parainfluenza-Virus 3: IgG-Titer 1:160, IgM negativ. Befund validiert und archiviert.

GOÄ 4358: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die Ziffer 4358 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur unter Angabe einer plausiblen, patientenbezogenen Begründung zulässig. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher Aufwand bei der Probenaufbereitung oder schwierige Differenzialdiagnosen bei multiplen Kreuzreaktionen.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ 4358 häufig mit anderen labordiagnostischen Leistungen kombiniert. Sinnvoll ist die gemeinsame Abrechnung mit Ziffern für das Blutbild (z. B. GOÄ 3550) oder Entzündungsmarkern wie dem CRP (GOÄ 3524). Auch die parallele Bestimmung anderer respiratorischer Erreger (z. B. RSV nach GOÄ 4357) ist bei entsprechender Indikation medizinisch begründet und abrechnungsfähig.

Ziffer 4358 in der neuen GOÄ

Die quantitative Bestimmung von Parainfluenza-Virus-3-Antikörpern mittels Immunfluoreszenz ist in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständige Leistungsposition vorgesehen. Der Entwurf enthält keinen IFT-spezifischen Nachfolger für Parainfluenzavirus 3; die typspezifische Differenzierung entfällt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4358

Die GOÄ-Ziffer 4358 wird für den quantitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 3 mittels Immunfluoreszenz berechnet. Typische Indikationen sind unklare, schwere Atemwegsinfektionen bei Kindern oder immungeschwächten Patienten. Die Untersuchung dient der Bestimmung des Immunstatus oder dem Nachweis einer akuten Infektion.
Die GOÄ-Ziffer 4358 darf nicht am selben Behandlungstag neben der Ziffer 437 abgerechnet werden. Dieser Ausschluss betrifft dieselbe biologische Probe und muss bei der Rechnungsstellung zwingend beachtet werden. Andere labordiagnostische Ziffern sind bei medizinischer Notwendigkeit in der Regel kombinierbar.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4358 liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Betrag von 34,19 € entspricht. Der einfache Gebührensatz beträgt 29,73 €. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (38,64 €) ist nur mit einer patientenbezogenen Begründung zulässig.
Auf der Liquidation muss der konkret untersuchte Parameter zwingend angegeben werden. Für die Ziffer 4358 bedeutet dies, dass die Bezeichnung 'Parainfluenza-Virus 3' auf der Rechnung aufgeführt sein muss. Fehlt diese Angabe, riskieren Praxen eine Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen.
Nein, die GOÄ-Ziffer 4358 ist ausschließlich für quantitative Bestimmungen mittels Immunfluoreszenz oder vergleichbarer Methoden vorgesehen. Für einfache qualitative Schnelltests müssen andere, dafür vorgesehene Ziffern der Gebührenordnung herangezogen werden. Eine Fehlabrechnung kann bei Prüfungen zu Honorarrückforderungen führen.
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