GOÄ 4369: Influenza-C-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4369
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion ( KBR) -Influenza C-Virus
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4369

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion ( KBR) -Influenza C-Virus. Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4369 beschreibt eine spezialisierte labormedizinische Untersuchung zur quantitativen Bestimmung von Antikörpern gegen das Influenza-C-Virus. Diese Analyse erfolgt mittels der klassischen Komplementbindungsreaktion (KBR), einem etablierten serologischen Verfahren zum Nachweis spezifischer Antigen-Antikörper-Reaktionen.

Im Rahmen dieser Leistung sind alle vorbereitenden Schritte, die Durchführung der Reaktion selbst sowie die Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse enthalten. Da es sich um eine Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) handelt, gelten hierbei besondere Abrechnungsbestimmungen bezüglich des Gebührenrahmens und der Kombinierbarkeit.

GOÄ 4369 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von Antikörpern gegen das Influenza-C-Virus ist insbesondere bei unklaren, lang anhaltenden respiratorischen Infekten indiziert. Während Influenza A und B häufiger für schwere Epidemien verantwortlich sind, verursacht das Influenza-C-Virus meist mildere, aber dennoch klinisch relevante Atemwegserkrankungen, vor allem bei Kindern und immunkompromittierten Patienten.

Die KBR dient dem Nachweis von komplementbindenden Antikörpern, die im Verlauf einer Infektion gebildet werden. Ein signifikanter Titeranstieg in zwei zeitlich versetzt entnommenen Serumproben (Paarserum) sichert die Diagnose einer akuten oder kürzlich durchgemachten Infektion.

Tipp: Für eine verlässliche Diagnose mittels KBR empfiehlt sich die Untersuchung einer Zweitprobe nach etwa 10 bis 14 Tagen, um einen Titeranstieg präzise dokumentieren zu können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4369

Fallbeispiel 1: Abklärung eines persistierenden Atemwegsinfekts

Ein 6-jähriger Patient stellt sich mit einem seit Wochen anhaltenden, therapieresistenten Husten und subfebrilen Temperaturen vor. Zur differenzialdiagnostischen Abklärung veranlasst der Arzt eine serologische Untersuchung auf atypische Erreger und Influenza-Viren.

Die quantitative Bestimmung der Antikörper gegen das Influenza-C-Virus mittels KBR liefert ein positives Ergebnis. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 4369 zum Regelsatz (1,15-fach) mit 16,76 €.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei Verdacht auf Influenza-C-Infektion

Bei einer erwachsenen Patientin mit schwerer Bronchitis wird im Abstand von zwei Wochen eine serologische Untersuchung durchgeführt, um einen Titeranstieg nachzuweisen. Beide Analysen werden mittels KBR durchgeführt.

Da es sich um zwei getrennte Blutentnahmen an unterschiedlichen Tagen handelt, kann die GOÄ-Ziffer 4369 für jede Untersuchung einzeln berechnet werden. In der Rechnung wird jeweils das Datum der Leistungserbringung angegeben.

Fallbeispiel 3: Ausschlussdiagnostik im Rahmen eines lokalen Ausbruchsgeschehens

In einer Gemeinschaftseinrichtung kommt es zu gehäuften Atemwegserkrankungen. Bei einem betroffenen Patienten soll eine Infektion mit Influenza C ausgeschlossen werden, nachdem Influenza A und B negativ getestet wurden.

Die KBR auf Influenza-C-Antikörper verläuft negativ. Auch bei einem negativen Befund ist die Erbringung der Leistung medizinisch begründet und die Abrechnung der Ziffer 4369 vollumfänglich zulässig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4369: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger formaler Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4369 ist das Fehlen der konkreten Parameterangabe auf der Liquidation. Der offizielle Leistungstext schreibt zwingend vor, dass die untersuchten Parameter in der Rechnung explizit genannt werden müssen.

Zudem ist der Ausschluss bezüglich der Ziffer 437 (oder ähnlicher übergeordneter Laborziffern je nach Kontext der GOÄ) strikt zu beachten. Eine zeitgleiche Abrechnung dieser ausgeschlossenen Leistungen führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass labormedizinische Leistungen des Abschnitts M einem eingeschränkten Gebührenrahmen unterliegen. Der Höchstsatz liegt hier beim 1,3-fachen Satz, eine Steigerung darüber hinaus ist ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 4369: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder GOÄ-Abrechnung. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation für die KBR-Untersuchung sowie das genaue Datum der Probenentnahme dokumentiert sein.

Der Laborbefund selbst, einschließlich des ermittelten Titers und der Angabe der Methode (KBR), muss archiviert werden. Dies dient als Nachweis gegenüber Prüfinstanzen, dass die Leistung tatsächlich in vollem Umfang erbracht wurde.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf Influenza-C-Infektion bei persistierendem Husten. Blutentnahme für KBR (Influenza C-Virus) erfolgt. Befund: Influenza-C-KBR-Titer 1:32 (positiv). Parameter in Rechnung ausgewiesen.

GOÄ 4369: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4369 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingegrenzt. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (16,76 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (18,94 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig.

Gründe für eine Schwellenüberschreitung können beispielsweise stark lipämische oder hämolytische Serumproben sein, die eine aufwendige Vorbereitung im Labor erfordern. Diese Begründung muss auf der Rechnung nachvollziehbar dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Bestimmung von Influenza-C-Antikörpern mit anderen serologischen Untersuchungen kombiniert. Sinnvoll ist oft die gleichzeitige Bestimmung von Antikörpern gegen Influenza A und B oder Mykoplasmen, um ein breites Erregerspektrum abzudecken.

Zusätzlich kann für die Blutentnahme die GOÄ-Ziffer 250 (Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Vakuumverfahren) abgerechnet werden, sofern die Probenentnahme in der eigenen Praxis erfolgt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 4369 in der neuen GOÄ

Die quantitative Bestimmung von Influenza-C-Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion ist in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständige Leistungsposition vorgesehen. Der Entwurf sieht für diese Leistung keinen Nachfolger vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4369

Über die GOÄ-Ziffer 4369 wird die quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen das Influenza-C-Virus mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) abgerechnet. Diese labormedizinische Leistung dient dem Nachweis einer entsprechenden viralen Infektion. Die Angabe der untersuchten Parameter auf der Rechnung ist dabei zwingend erforderlich.
Der Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 4369 beträgt 16,76 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 14,57 €, während der maximale Höchstsatz (1,3-fach) mit 18,94 € berechnet werden kann. Höhere Steigerungssätze sind für diese Laborleistung nicht zulässig.
Die GOÄ-Ziffer 4369 darf nicht nebeneinander mit der Ziffer 437 abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine Bestimmungen des Abschnitts M der GOÄ zu beachten, die Doppelabrechnungen ähnlicher serologischer Nachweisverfahren am selben Untersuchungstag einschränken. Eine genaue Prüfung der Laborkombinationen ist daher ratsam.
Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur bei außergewöhnlich schwierigen oder zeitaufwendigen Laboranalysen zulässig. Dies kann beispielsweise bei stark lipämischen oder hämolytischen Serumproben der Fall sein, die eine aufwendige Vorbehandlung erfordern. Die konkrete Begründung muss für den Kostenträger nachvollziehbar auf der Rechnung vermerkt werden.
Ja, die Angabe des untersuchten Parameters ist laut offiziellem Leistungstext der GOÄ-Ziffer 4369 zwingend erforderlich. Ohne den expliziten Hinweis auf das "Influenza-C-Virus" auf der Liquidation riskieren Praxen eine Beanstandung und Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen. Eine präzise Rechnungsstellung verhindert hier unnötige Verzögerungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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