GOÄ 4371: Parainfluenza-1-KBR korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4371
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion ( KBR) -Parainfluenza-Virus 1
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4371

Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion ( KBR) -Parainfluenza-Virus 1

Die GOÄ-Ziffer 4371 beschreibt eine spezialisierte labordiagnostische Leistung aus dem Bereich der Komplementbindungsreaktion (KBR). Diese Methode dient dem quantitativen Nachweis von spezifischen Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 1 im Serum des Patienten. Die Untersuchung ist ein klassisches serologisches Verfahren zur Feststellung einer abgelaufenen oder akuten Infektion.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte müssen die konkret untersuchten Parameter zwingend in der Rechnung angegeben werden. Dies dient der Transparenz für den Kostenträger und verhindert Missverständnisse bei der Erstattung.

GOÄ 4371 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 1 wird vor allem bei unklaren, schweren Atemwegsinfektionen des oberen und unteren Respirationstrakts eingesetzt. Typische klinische Symptome umfassen Pseudokrupp bei Kindern, Bronchitis oder Pneumonien, insbesondere wenn ein viraler Ursprung vermutet wird. Die KBR liefert hierbei wichtige retrospektive Hinweise auf das ursächliche Pathogen.

Da die KBR eine Titerbestimmung erfordert, ist die Ziffer 4371 insbesondere bei der Verlaufskontrolle mittels Paarseren im Abstand von einigen Wochen relevant. Ein signifikanter Titeranstieg beweist die akute Infektion. Zur Abgrenzung von anderen respiratorischen Erregern wird die Ziffer oft im Rahmen eines größeren serologischen Profils angefordert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4371

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Parainfluenza-Pneumonie

Ein erwachsener Patient stellt sich mit einer atypischen Pneumonie vor. Zur Abklärung der viralen Ätiologie veranlasst der Arzt eine serologische Untersuchung auf Parainfluenza-Virus 1 mittels KBR. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4371 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine laborseitigen Besonderheiten vorlagen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei Pseudokrupp

Bei einem Kleinkind mit rezidivierendem Pseudokrupp soll eine abgelaufene Infektion mit Parainfluenza-Virus Typ 1 nachgewiesen werden. Es erfolgt die Blutentnahme und die anschließende quantitative Antikörperbestimmung im Labor. Abgerechnet wird die Ziffer 4371 neben den entsprechenden Ziffern für die Blutentnahme und Beratung.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei respiratorischem Infekt

Ein Patient leidet unter einem schweren grippalen Infekt mit anhaltendem Husten. Zum Ausschluss einer Parainfluenza-Infektion wird die KBR durchgeführt. Die Dokumentation weist die quantitative Titerbestimmung explizit aus, sodass die Ziffer 4371 korrekt liquidiert werden kann.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4371: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4371 ist das Übersehen von Ausschlussziffern. Die Ziffer 4371 darf explizit nicht neben der Ziffer 437 (qualitative Untersuchungen) für denselben Erreger abgerechnet werden. Zudem ist darauf zu achten, dass qualitative Schnelltests nicht unter dieser quantitativen Ziffer subsumiert werden dürfen.

Achtung: Die Angabe des untersuchten Parameters auf der Rechnung ist eine zwingende formale Voraussetzung. Fehlt die Bezeichnung Parainfluenza-Virus 1 oder der Hinweis auf die KBR, kann die private Krankenversicherung die Erstattung rechtmäßig verweigern.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft die Mehrfachabrechnung bei der Untersuchung verschiedener Parainfluenza-Subtypen. Werden Antikörper gegen Parainfluenza-Virus 1, 2 und 3 parallel bestimmt, muss jede Ziffer separat und mit genauer Erregerbezeichnung aufgeführt werden, um Kürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 4371: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen sowohl die klinische Indikation als auch das konkrete Laborergebnis mit Titerangabe dokumentiert sein. Auch das Datum der Probenentnahme und der Validierung ist festzuhalten.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf virale Pneumonie bei anhaltendem Reizhusten. Blutentnahme für KBR Parainfluenza-Virus 1. Laborbefund: KBR Parainfluenza-Virus 1 Titer 1:64 (positiv). Befundbesprechung erfolgt.

Für die Abrechnung ist zudem die Archivierung des originalen Laborblatts oder des elektronischen Laborbefunds essenziell. Dies dient als Nachweis, dass tatsächlich eine quantitative Bestimmung und kein qualitatives Screeningverfahren durchgeführt wurde.

GOÄ 4371: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für Laborleistungen im Abschnitt M ist eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenaufbereitungen oder stark interferierenden Seren.

Tipp: Begründen Sie eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus stets patientenbezogen und nachvollziehbar direkt auf der Rechnung, um zeitraubende Rückfragen der Erstattungsstellen zu minimieren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4371 wird häufig mit Ziffern für die Blutentnahme (z. B. GOÄ 250) und den Probenversand kombiniert. Im Laborbereich ist die Kombination mit weiteren KBR-Ziffern für andere respiratorische Erreger üblich, sofern eine differenzialdiagnostische Abklärung notwendig ist. Ein Ausschluss besteht jedoch strikt für die Ziffer 437 am selben Untersuchungstag für denselben Parameter.

Ziffer 4371 in der neuen GOÄ

Die quantitative Parainfluenza-Virus-1-Antikörperbestimmung mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) ist in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständige Leistungsposition vorgesehen. Die KBR-Methode entfällt im Entwurf; eine typspezifische Einzelziffer für Parainfluenzavirus 1 ist nicht vorhanden. Der Entwurf fasst Parainfluenzavirus-Antikörpernachweise zusammengefasst ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4371

Die Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 4371 kostet im Einfachsatz 14,57 € und im Regelhöchstsatz (1,15-fach) 16,76 €. Der Höchstsatz (1,3-fach) liegt bei 18,94 €. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Die GOÄ 4371 darf nicht neben der Ziffer 437 für denselben Erreger abgerechnet werden. Dies verhindert eine Doppelabrechnung von qualitativen und quantitativen Verfahren am selben Untersuchungstag. Zudem sind allgemeine Ausschlussregeln der Laborabschnitte zu beachten.
Auf der Rechnung muss der konkret untersuchte Parameter zwingend angegeben werden. Für die Ziffer 4371 bedeutet dies die Nennung von 'Parainfluenza-Virus 1' und der Methode 'KBR'. Ohne diese Angaben riskieren Praxen Erstattungskürzungen durch die Kassen.
Ja, eine Steigerung der GOÄ 4371 ist bis zum Höchstsatz von 1,3 (18,94 €) möglich. Da es sich um eine Laborleistung handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15. Jede Steigerung über den Schwellenwert hinaus muss medizinisch begründet werden.
Typische Indikationen sind unklare, schwere Atemwegsinfektionen wie Pseudokrupp oder atypische Pneumonien. Der Test dient dem quantitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus Typ 1. Häufig wird er im Rahmen einer Verlaufsdiagnostik eingesetzt.
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