GOÄ 4372: Parainfluenza-3-KBR korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4372
Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion ( KBR) -Parainfluenza-Virus 3
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4372

GOÄ 4372: Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion ( KBR) -Parainfluenza-Virus 3. Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ordnet die Ziffer 4372 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) zu. Diese Leistung umfasst die quantitative Antikörperbestimmung mittels der klassischen Komplementbindungsreaktion (KBR) speziell für das Parainfluenza-Virus Typ 3. Die Methode basiert auf der Bindung von Komplement an Antigen-Antikörper-Komplexe, was im anschließenden Indikatorsystem zu einer Hemmung der Hämolyse führt.

Im Leistungsumfang sind alle labortechnischen Schritte von der Probenvorbereitung über die Durchführung der KBR-Reaktionskaskade bis hin zur Dokumentation und Befunderstellung enthalten. Die Dokumentation des spezifischen Parameters auf der Liquidation ist eine zwingende formale Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.

GOÄ 4372 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Das Parainfluenza-Virus Typ 3 ist ein häufiger Erreger von akuten Atemwegserkrankungen, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern. Klinisch äußert sich eine Infektion oft als Bronchiolitis, Pneumonie oder als schwerer Pseudokrupp. Die serologische Diagnostik mittels KBR dient dem Nachweis einer stattgehabten oder akuten Infektion, insbesondere bei unklarem klinischen Verlauf.

Eine Indikation zur Durchführung der KBR nach GOÄ 4372 besteht vor allem bei protrahierten pulmonalen Infekten oder bei Verdacht auf nosokomiale Übertragungen auf Neugeborenenstationen. Auch bei immungeschwächten Patienten liefert der quantitative Antikörpernachweis wichtige diagnostische Hinweise zur Abgrenzung von anderen viralen oder bakteriellen Erregern. Die KBR eignet sich hervorragend für Verlaufskontrollen durch Titerbestimmungen im Abstand von einigen Wochen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4372

Fallbeispiel 1: V.a. atypische Pneumonie bei einem Kleinkind

Ein zweijähriges Kind stellt sich mit anhaltendem Husten, Fieber und exspiratorischem Stridor vor. Zum Ausschluss einer Infektion mit dem Parainfluenza-Virus 3 wird eine Blutprobe entnommen und die KBR im Labor durchgeführt. Neben der klinischen Untersuchung wird die quantitative Antikörperbestimmung veranlasst. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung, die Blutentnahme sowie die GOÄ-Ziffer 4372 für die KBR.

Fallbeispiel 2: Titerkontrolle bei protrahiertem Infektverlauf

Bei einem erwachsenen Patienten mit chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) besteht der Verdacht auf eine Superinfektion durch Parainfluenza-Viren. Zur Bestätigung einer akuten Infektion wird eine Zweituntersuchung zur Titerbestimmung (Serumpaar) im Abstand von zwei Wochen durchgeführt. Die erneute quantitative Bestimmung mittels KBR wird am Tag der zweiten Blutentnahme wieder als GOÄ 4372 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Differentialdiagnostik bei immunsupprimierten Patienten

Ein onkologischer Patient unter Chemotherapie entwickelt schwere respiratorische Symptome. Zur Abgrenzung von Influenza und RSV wird ein breites serologisches Screening veranlasst, das auch die KBR auf Parainfluenza-Virus 3 umfasst. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 4372 als Einzelleistung neben den anderen spezifischen Erregernachweisen, sofern keine Ausschlussziffern kollidieren.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4372: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 4372 neben der Ziffer 437. Die Ziffer 437 beschreibt die qualitative oder semiquantitative KBR, während die Ziffer 4372 die quantitative Bestimmung definiert. Da die quantitative Analyse die qualitative Aussage einschließt, ist eine Nebeneinanderberechnung am selben Untersuchungsmaterial ausgeschlossen.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen die Liquidation konsequent, wenn der untersuchte Parameter (Parainfluenza-Virus 3) nicht explizit auf der Rechnung ausgewiesen ist. Die bloße Nennung der Ziffernnummer reicht nicht aus.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die unbegründete Überschreitung des Regelhöchstsatzes (1,15-fach) im Laborbereich. Da Laborleistungen im Abschnitt M reduzierten Steigerungssätzen unterliegen, erfordert jede Überschreitung eine medizinisch fundierte Begründung, die über allgemeine Floskeln hinausgeht.

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Dokumentation der GOÄ 4372: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das Datum der Probenentnahme, die klinische Fragestellung sowie das konkrete Laborergebnis mit Titerangabe dokumentiert werden. Auch der Validierungsstempel des Laborarztes gehört zur vollständigen Dokumentation.

Dokumentation: Blutentnahme am 12.10.202X bei V.a. Parainfluenza-3-Infektion. Durchführung KBR (GOÄ 4372). Ergebnis: Titer 1:160 (positiv). Befund validiert und dem Patienten mitgeteilt.

Für die Rechnungsstellung muss sichergestellt sein, dass das Praxisverwaltungssystem (PVS) den Text "Parainfluenza-Virus 3" automatisch in die Rechnungszeile übernimmt. Dies verhindert formale Beanstandungen im Rahmen des Rechnungsprüfungsverfahrens.

GOÄ 4372: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Laborbereich (Abschnitt M) gilt für die GOÄ 4372 der Gebührenrahmen von 1,0 bis 1,3. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (16,76 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (18,94 €) ist nur bei außergewöhnlich schwierigen Laborbedingungen oder stark lipämischen beziehungsweise hämolytischen Proben zulässig, die einen erhöhten Aufwand bei der Probenvorbereitung erfordern.

Tipp: Eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz ist stets mit probenspezifischen Besonderheiten zu begründen, wie beispielsweise einer extremen Viskosität oder störenden Begleitfaktoren, die eine manuelle Nachbearbeitung notwendig machten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4372 wird häufig im Rahmen einer umfassenden respiratorischen Diagnostik eingesetzt. Erlaubt ist die Kombination mit anderen Erregernachweisen aus dem Abschnitt M, sofern diese eigenständige Parameter betreffen. Nicht zulässig ist jedoch die Kombination mit der Ziffer 437 für denselben Erreger.

Ziffer 4372 in der neuen GOÄ

Die quantitative Parainfluenza-Virus-3-Antikörperbestimmung mittels KBR ist in der neuen GOÄ nicht mehr als eigenständige Leistungsposition vorgesehen. Die KBR-Methode entfällt; der Entwurf fasst Parainfluenzavirus-Antikörpernachweise nicht typspezifisch für Typ 3 ab. Werden Parainfluenzavirus 1 und 3 gemeinsam auf einer Altrechnung abgerechnet, entsteht aus beiden in der neuen GOÄ nur eine gepoolt abzurechnende Untersuchung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4372

Die GOÄ-Ziffer 4372 darf für die quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus 3 mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) abgerechnet werden. Typische Indikationen sind unklare respiratorische Infekte wie Bronchiolitis oder Pseudokrupp bei Kindern. Die Abrechnung setzt voraus, dass der untersuchte Parameter auf der Rechnung angegeben wird.
Die GOÄ-Ziffer 4372 darf nicht neben der Ziffer 437 für denselben Erreger abgerechnet werden. Da die Ziffer 437 die qualitative oder semiquantitative KBR beschreibt, ist sie durch die quantitative Bestimmung nach Ziffer 4372 abgegolten. Andere spezifische Erregernachweise aus dem Abschnitt M sind hingegen meist kombinierbar.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4372 beträgt 16,76 € bei einem Steigerungssatz von 1,15. Der einfache Gebührensatz liegt bei 14,57 €, während der maximale Höchstsatz (1,3-fach) mit 18,94 € vergütet wird. Höhere Sätze als der 1,15-fache Satz erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Ja, die Angabe des untersuchten Parameters ist eine zwingende formale Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ 4372. Auf der Liquidation muss der Text 'Parainfluenza-Virus 3' explizit ausgewiesen werden. Fehlt diese Angabe, kann die Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen verweigert werden.
Ja, bei einer Verlaufskontrolle mittels Serumpaar darf die GOÄ 4372 für jede Untersuchung separat abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Blutentnahmen an unterschiedlichen Tagen stattfinden und eine medizinische Notwendigkeit für die Titerbestimmung vorliegt. Jede Durchführung muss eigenständig dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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