GOÄ 4384: Herpes-Antikörper richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4384
Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -Herpes simplex-Virus (IgG und IgM)
Punktzahl 240  
Einfachsatz 13,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,09 € 1,1x
Höchstsatz 18,19 € 1,3x
Ausschlüsse
437

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4384

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben. Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - Herpes simplex-Virus (IgG und IgM) - Punktzahl: 240.

Die GOÄ-Ziffer 4384 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen). Im Zentrum steht der quantitative oder qualitative Nachweis von spezifischen Antikörperklassen (IgG und IgM) gegen das Herpes-simplex-Virus (HSV). Diese Analyse erfolgt mittels eines modernen Ligandenassays, wie beispielsweise dem ELISA-Verfahren.

In der Leistungsbeschreibung ist explizit verankert, dass eventuell notwendige Doppelbestimmungen sowie die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Eine zusätzliche Berechnung dieser Teilschritte ist daher unzulässig. Zudem fordert die Legende zwingend, dass die konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation für den Patienten und den Kostenträger transparent ausgewiesen werden.

GOÄ 4384 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von HSV-Antikörpern ist in der klinischen Praxis von hoher Relevanz, insbesondere zur Differenzierung zwischen einer Primärinfektion und einer Reaktivierung. Während der Nachweis von IgM-Antikörpern auf ein akutes Infektionsgeschehen hindeutet, belegen IgG-Antikörper eine stattgehabte Infektion und die bestehende Serokonversion. Dies ist besonders bei Schwangeren oder immunsupprimierten Patienten von entscheidender Bedeutung.

Typische Indikationen für die Veranlassung dieser Laboruntersuchung sind unklare vesikuläre Haut- oder Schleimhautveränderungen im Genital- oder Oralbereich. Auch bei Verdacht auf eine schwerwiegende Herpes-simplex-Enzephalitis oder bei rezidivierenden Infektionen liefert die Serologie wertvolle diagnostische Hinweise. Die Abgrenzung zu anderen viralen Erregern wie dem Varizella-Zoster-Virus ist hierbei essenziell.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Anforderung im Laborblatt die medizinische Indikation präzise vermerkt ist, um spätere Rückfragen der privaten Krankenversicherungen zur medizinischen Notwendigkeit direkt zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4384

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Erstinfektion bei einer Schwangeren

Eine schwangere Patientin stellt sich mit schmerzhaften Bläschen im Genitalbereich vor. Zur Abklärung einer potenziell geburtsrelevanten Primärinfektion wird eine serologische Untersuchung veranlasst. Das Labor bestimmt mittels Ligandenassay die HSV-Antikörper.

Die Begründung für die Untersuchung liegt in der Gefährdung des Neugeborenen bei einer aktiven genitalen Herpesinfektion unter der Geburt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4384 zum Regelsatz (1,15-fach) mit dem Ausweis der Parameter HSV-IgG und HSV-IgM auf der Rechnung.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer HSV-Enzephalitis bei neurologischen Symptomen

Ein Patient wird mit Fieber, Verwirrtheit und Krampfanfällen stationär oder ambulant zur neurologischen Abklärung vorgestellt. Neben der Liquoranalytik wird eine Serum-Serologie zum Nachweis einer akuten HSV-Infektion durchgeführt.

Aufgrund der Dringlichkeit und der Schwere des Krankheitsbildes erfolgt eine beschleunigte Analyse im Labor. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 4384, wobei hier aufgrund des erhöhten Aufwands eine Faktorerhöhung begründet werden kann.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei immunsupprimierten Patienten

Bei einem Patienten unter laufender Chemotherapie treten atypische ulzerierende Hautläsionen auf. Es besteht der Verdacht auf eine atypisch verlaufende Herpes-simplex-Reaktivierung unter Immunsuppression.

Die serologische Untersuchung dient der Bestätigung der Reaktivierung und der Abgrenzung von anderen opportunistischen Infektionen. Die Abrechnung der Leistung erfolgt korrekt nach GOÄ 4384 unter Angabe der spezifischen Parameter.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4384: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ-Ziffer 4384 ist das Übersehen von Ausschlussziffern. Die Ziffer darf explizit nicht neben der GOÄ-Ziffer 437 (andere spezifische Bindungsanalysen) am selben Untersuchungstag für dieselbe Probe abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Erstattung konsequent.

Ein weiterer Angriffspunkt für Beanstandungen ist das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnungen auf der Rechnung. Die bloße Nennung der Ziffer 4384 ohne den Zusatz "HSV-IgG" oder "HSV-IgM" verstößt gegen die formalen Vorgaben der Gebührenordnung. Dies führt regelmäßig zu Verzögerungen bei der Erstattung und erhöht den bürokratischen Aufwand in der Praxis.

Achtung: Die Doppelbestimmung von IgG und IgM ist in der Ziffer 4384 bereits enthalten. Es ist unzulässig, die Ziffer für IgG und IgM am selben Tag zweifach anzusetzen, um die beiden Immunglobulinklassen separat zu berechnen.

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Dokumentation der GOÄ 4384: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die klinische Symptomatik, die rechtfertigende Indikation sowie das konkrete Testergebnis detailliert festgehalten werden. Auch der Verweis auf die Durchführung mittels Ligandenassay sollte dokumentiert sein.

Für die Abrechnungsprüfung ist es ratsam, den Laborbefund direkt digital mit der elektronischen Patientenakte zu verknüpfen. Aus dem Befundbericht müssen die Referenzbereiche und die quantitativen oder qualitativen Messergebnisse der untersuchten Antikörperklassen eindeutig hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel:

Verdacht auf genitale HSV-Erstinfektion bei Erstvorstellung. Entnahme von venösem Blut zur Serologie. Laborauftrag: HSV-Antikörper (IgG/IgM) mittels ELISA (GOÄ 4384). Befund erhalten: HSV-IgG positiv (1:3200), HSV-IgM negativ. Diagnose: Stattgehabte Infektion, keine akute Primärinfektion.

GOÄ 4384: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die Steigerung der GOÄ 4384 standardmäßig auf den Regelhöchstsatz von 1,15-fach begrenzt. Eine Erhöhung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Diese Begründung muss auf Besonderheiten bei der Probenaufbereitung oder auf eine außergewöhnlich komplexe differenzialdiagnostische Bewertung zurückzuführen sein.

Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind beispielsweise stark lipämische oder hämolytische Blutproben, die eine aufwendige Vorbehandlung im Labor erforderten. Auch die Notwendigkeit einer sofortigen, manuellen Befundung bei akut lebensbedrohlichen Zuständen kann eine Faktorerhöhung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Bestimmung von HSV-Antikörpern mit anderen serologischen Untersuchungen kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit Ziffern für den Nachweis anderer Erreger des TORCH-Spektrums bei Schwangeren, wie etwa Toxoplasmose oder Röteln. Dabei ist stets darauf zu achten, dass keine gegenseitigen Ausschlussregelungen verletzt werden.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen Ziffern, die denselben methodischen Ansatz für denselben Erreger beschreiben. Die Abgrenzung zu molekularbiologischen Nachweisverfahren (z. B. PCR) muss klar eingehalten werden, da diese eine eigenständige Indikationsstellung erfordern.

Ziffer 4384 in der neuen GOÄ

Der HSV-Antikörpernachweis (IgG und IgM) mittels Ligandenassay wird in der neuen GOÄ als genus-spezifische Immunoassay-Ziffer weitergeführt: Nummer 11592 „Herpes-simplex-Virus, IA Antikörpernachweis Genus-spezifisch (HSV-1 und HSV-2); Serum oder Plasma, Liquor; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ-testspezifisch" — Festpreis 14,64 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,09 €). Der Preis sinkt leicht. Für eine typenspezifische Differenzierung (HSV-1 oder HSV-2 getrennt) sind im Entwurf separate Ziffern vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4384

Der einfache Gebührensatz für die GOÄ-Ziffer 4384 beträgt 13,99 Euro bei einer Punktzahl von 240. Unter Anwendung des medizinischen Regelsatzes von 1,15-fach ergibt sich ein Betrag von 16,09 Euro. Der maximale Steigerungssatz von 1,3-fach liegt bei 18,19 Euro.
Nein, die gemeinsame Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4384 und der Ziffer 437 am selben Behandlungstag ist ausgeschlossen. Dies ist eine feste Ausschlussregelung der Gebührenordnung für Ärzte, die bei Prüfungen streng kontrolliert wird. Bei paralleler Erbringung muss die höherwertige Leistung gewählt werden.
Bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4384 müssen die konkret untersuchten Parameter explizit auf der Liquidation ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass die Bezeichnungen 'Herpes simplex-Virus IgG' und/oder 'Herpes simplex-Virus IgM' namentlich genannt werden müssen. Eine bloße Angabe der Ziffer ohne diese Spezifizierung führt häufig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Ja, eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen einer medizinischen Begründung möglich. Typische Begründungen im Laborbereich sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand durch schwierige Probenbeschaffenheit oder komplexe Differenzialdiagnostik. Höhere Faktoren als 1,3-fach sind für diese Laborleistung im Regelfall ausgeschlossen.
Ja, die Leistungsbeschreibung der GOÄ 4384 umfasst die Bestimmung von Herpes-simplex-Virus-Antikörpern der Klassen IgG und IgM. Gegebenenfalls sind auch Doppelbestimmungen und die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve bereits mit der Gebühr abgegolten. Eine separate Abrechnung der einzelnen Immunglobulinklassen über mehrere Ziffern desselben Typs ist nicht zulässig.
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