GOÄ 4515: Auraminfärbung richtig abrechnen & steigern

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4515
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien - einschließlich Anfärbung mit Fluorochromen - qualitativ, je Untersuchung -Auraminfärbung
Punktzahl 160  
Einfachsatz 9,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 1,1x
Höchstsatz 12,12 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4515

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 4515 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) wie folgt:

Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien - einschließlich Anfärbung mit Fluorochromen - qualitativ, je Untersuchung -Auraminfärbung

Die offizielle Anmerkung bestimmt zudem, dass die untersuchten Parameter zwingend in der Rechnung anzugeben sind. Diese Leistung umfasst die spezifische Aufbereitung des Untersuchungsmaterials sowie die anschließende Auraminfärbung zur Darstellung säurefester Stäbchen. Durch den Einsatz von Fluorochromen wird eine hochempfindliche fluoreszenzmikroskopische Auswertung ermöglicht.

GOÄ 4515 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 4515 ist vor allem beim dringenden Verdacht auf eine Infektion mit Mykobakterien, insbesondere dem Erreger der Tuberkulose, angezeigt. Als Untersuchungsmaterialien dienen meist Sputum, Bronchialsekret, Magensaft oder Urin. Die Methode nutzt die Eigenschaft der Mykobakterien aus, den Farbstoff Auramin in ihrer lipidreichen Zellwand zu binden.

Im Vergleich zur klassischen Ziehl-Neelsen-Färbung bietet die Fluoreszenzmikroskopie eine höhere Sensitivität. Präparate können bei geringerer Vergrößerung schneller gescreent werden, was in der Laborpraxis wertvolle Zeit spart. Die Abrechnung setzt voraus, dass die Untersuchung qualitativ durchgeführt und das Ergebnis dokumentiert wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4515

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Lungentuberkulose

Ein Patient stellt sich mit chronischem Husten, Gewichtsverlust und Nachtschweiß vor. Zur Diagnostik wird eine Sputum-Untersuchung veranlasst. Das Labor führt eine Auraminfärbung zum schnellen Ausschluss von säurefesten Stäbchen durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4515 mit dem Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Diagnostik bei atypischer Mykobakteriose

Bei einem immunsupprimierten Patienten besteht der Verdacht auf eine Infektion mit atypischen Mykobakterien. Es erfolgt eine Biopsie, deren Material mittels Fluorochromierung aufgearbeitet wird. Die anschließende mikroskopische Beurteilung sichert den Befund. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 4515.

Fallbeispiel 3: Untersuchung von Urinsediment

Bei Verdacht auf eine Urogenitaltuberkulose wird am Morgen Urin gewonnen. Das zentrifugierte Sediment wird einer Auraminfärbung unterzogen. Der Nachweis fluoreszierender Stäbchen liefert den entscheidenden Hinweis. Auch hier ist die GOÄ 4515 die korrekte Abrechnungsziffer.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4515: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von verschiedenen Färbeverfahren für dieselbe Fragestellung. Wird beispielsweise neben der Auraminfärbung auch eine Ziehl-Neelsen-Färbung (GOÄ 4513) am selben Material durchgeführt, ist dies meist nicht nebeneinander berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung.

Achtung: Die Angabe des untersuchten Parameters auf der Liquidation ist eine zwingende formale Voraussetzung. Fehlt der explizite Hinweis auf die durchgeführte Auramin-Färbung oder den gesuchten Erreger, gilt die Rechnung als formal fehlerhaft.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die Abrechnung, wenn die medizinische Notwendigkeit aus den Diagnosen nicht hervorgeht. Die Dokumentation muss den Verdacht auf eine spezifische bakterielle Infektion, die diese aufwendige Spezialfärbung rechtfertigt, klar belegen.

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Dokumentation der GOÄ 4515: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das entnommene Material, der genaue Verwendungszweck und das mikroskopische Ergebnis dokumentiert werden. Auch negative Befunde müssen explizit festgehalten werden, um die Abrechnung zu rechtfertigen.

Dokumentation: Sputum-Untersuchung vom 12.10.2023. Durchführung einer Auramin-O-Färbung zum Nachweis säurefester Stäbchen. Befund: Keine fluoreszierenden Stäbchenbakterien im Präparat nachweisbar (negativ).

Für eine rechtssichere Abrechnung empfiehlt sich zudem die Erfassung der Uhrzeit der Probenaufbereitung. Dies unterstreicht die Sorgfalt und den zeitlichen Aufwand der erbrachten Laborleistung.

GOÄ 4515: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4515 dem Abschnitt M angehört, liegt der normale Steigerungssatz bei 1,15. Eine Erhöhung auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur unter Angabe einer patientenspezifischen Begründung möglich. Typische Gründe sind ein extrem zähflüssiges Sputum, das eine aufwendige Verflüssigung erfordert, oder stark verunreinigtes Probenmaterial.

Tipp: Nutzen Sie bei der Steigerung auf den 1,3-fachen Satz präzise Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand durch extreme Viskosität des Untersuchungsmaterials" in der Begründung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4515 wird häufig mit Ziffern für die Probenentnahme kombiniert, wie etwa der GOÄ 300 (Abstrich) oder GOÄ 270 (Sondierung). Auch die Kombination mit nachfolgenden kulturellen Verfahren zur Erregeranzucht ist üblich. Eine zeitgleiche Abrechnung einfacher mikroskopischer Suchuntersuchungen ohne Spezialfärbung ist jedoch genau zu prüfen.

Ziffer 4515 in der neuen GOÄ

Die Auraminfärbung aus Nativmaterial wird zur neuen Nummer 12372 — „Auramin-Färbung, Nativmaterial; Färbung, Fluoreszenzmikroskopie; Auswertung: z. B. semiquantitativ". Festpreis: 16,12 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,73 €). Das untersuchte Nativmaterial ist in der Rechnung anzugeben; 12372 ist neben 11035 oder 11038 nicht berechnungsfähig, wenn aus demselben Probenmaterial untersucht wird.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4515

Die GOÄ-Ziffer 4515 wird im Einfachsatz mit 9,33 € bewertet. Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt das Honorar 10,72 €, während der Höchstsatz (1,3-fach) bei 12,12 € liegt. Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine medizinische Begründung.
Diese Ziffer wird für die lichtmikroskopische Untersuchung von Nativmaterial mittels Auraminfärbung abgerechnet. Typischerweise geschieht dies beim Verdacht auf Tuberkulose oder andere Mykobakteriosen. Die Untersuchung dient dem qualitativen Nachweis säurefesten Stäbchen.
Eine nebeneinanderliegende Abrechnung der GOÄ 4515 und 4513 für dasselbe Untersuchungsmaterial ist in der Regel nicht zulässig. Beide Ziffern dienen dem Nachweis von säurefesten Stäbchen mittels unterschiedlicher Färbeverfahren. Nur bei getrennten Proben und unterschiedlichen Fragestellungen ist eine parallele Abrechnung denkbar.
Auf der Rechnung müssen die konkret untersuchten Parameter zwingend angegeben werden. Dies bedeutet, dass der Begriff "Auraminfärbung" oder der spezifische Erregernachweis explizit aufgeführt sein muss. Ohne diese Angabe riskieren Praxen eine Beanstandung durch die Kostenträger.
Eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz lässt sich durch einen außergewöhnlichen Aufwand bei der Probenvorbereitung begründen. Typische Beispiele sind eine extreme Viskosität des Sputums oder stark verunreinigte Proben, die zusätzliche Reinigungsschritte erfordern. Die Begründung muss patientenspezifisch auf der Rechnung vermerkt.
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