GOÄ 4518: Immunologischer Bakteriennachweis korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4518
Lichtmikroskopische, immunologische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien – einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung –, je Antiserum
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 4518: So rechnen Sie den immunologischen Bakteriennachweis im Nativmaterial rechtssicher und ohne Honorarverlust ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4518

Lichtmikroskopische, immunologische Untersuchung des Nativmaterials zum Nachweis von Bakterien – einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung –, je Antiserum

Die GOÄ-Ziffer 4518 beschreibt eine hochspezifische Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt a (Untersuchungen im Nativmaterial). Der Leistungsinhalt umfasst den lichtmikroskopischen Nachweis von Bakterien im Nativmaterial unter Verwendung einer Antigen-Antikörper-Reaktion. Hierbei wird das ausgestrichene Untersuchungsmaterial mit einem erregerspezifischen, markierten Antiserum überschichtet.

Die Bindung des Antikörpers an das bakterielle Antigen wird durch eine spezifische Markierung sichtbar gemacht. Diese Markierung besteht in der Regel aus einem Fluoreszenzfarbstoff wie Fluoresceinisothiocyanat (FITC) oder einem enzymatischen System wie der Peroxidase. Die Abrechnung erfolgt je eingesetztem Antiserum, wobei eine strikte Mengenbegrenzung zu beachten ist.

GOÄ 4518 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Obwohl moderne molekulargenetische Verfahren wie die PCR die klassische Immunfluoreszenzmikroskopie in vielen Bereichen verdrängt haben, besitzt die GOÄ-Ziffer 4518 weiterhin eine klinische Nischenrelevanz. Sie wird insbesondere dann eingesetzt, wenn molekularbiologische Methoden nicht zeitnah verfügbar oder aufgrund eines geringen Probenaufkommens wirtschaftlich unrentabel sind. Ein typisches Einsatzgebiet ist der Nachweis von Chlamydia trachomatis in urogenitalen Sekreten oder Abstrichen des Auges.

Ein weiteres bewährtes Anwendungsfeld ist der Direktnachweis von Treponema pallidum aus Sekreten von Primärläsionen der Haut oder Schleimhaut. Hier stellt die Immunfluoreszenzmikroskopie eine sensitive Alternative zur klassischen Dunkelfeldmikroskopie dar. Auch der Nachweis von seltenen Erregern wie Francisella tularensis aus Geschwürsekreten oder Burkholderia-Spezies kann über diese Ziffer abgerechnet werden, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Tipp: Um Erstattungsprobleme mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden, sollte auf der Liquidation stets die genaue Bakterienspezifität des verwendeten Antiserums angegeben werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4518

Fallbeispiel 1: Verdacht auf urogenitale Chlamydieninfektion

Ein Patient stellt sich mit Symptomen einer Urethritis in der Praxis vor. Es wird ein urogenitaler Abstrich entnommen und mittels direkter Immunfluoreszenz (DFA) auf Chlamydia trachomatis untersucht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4518 zum Regelsatz (1,15-fach), da ein spezifisches Antiserum eingesetzt wurde.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Syphilis (Primärstadium)

Bei einer Patientin zeigt sich eine ulzeröse Läsion im Genitalbereich. Zum Ausschluss einer Infektion mit Treponema pallidum wird Sekret aus dem Ulkus entnommen. Die Praxis führt eine Immunfluoreszenzmikroskopie mit einem spezifischen Antikörper durch und rechnet die GOÄ-Ziffer 4518 ab.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei chronischer Lungenerkrankung

Bei einem Patienten mit zystischer Fibrose besteht der Verdacht auf eine pulmonale Infektion mit Burkholderia cepacia. Es erfolgt eine immunologische Untersuchung des Sputums unter Verwendung von zwei unterschiedlichen, markierten Antiseren. In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 4518 zweifach abgerechnet werden, da zwei separate Antiseren zum Einsatz kamen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4518: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4518 ist das Überschreiten der Mengenbegrenzung. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ darf die Leistung aus demselben Untersuchungsmaterial maximal fünfmal berechnet werden. Jede darüber hinausgehende Abrechnung führt bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zur Kürzung.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von einfachen Färbeverfahren und der immunologischen Untersuchung für denselben Erreger. Die Abgrenzung zu einfachen Fluorochromierungen muss strikt eingehalten werden. Eine reine Fluoreszenzfärbung ohne Antikörperbindung rechtfertigt nicht den Ansatz der Ziffer 4518 bei Erregern wie Bordetella pertussis.

Achtung: Die Abrechnung von obsoleten Indikationen wie dem routinemäßigen Nachweis von Bordetella pertussis mittels Immunfluoreszenz wird von Prüfern aufgrund mangelnder Sensitivität und Spezifität häufig abgelehnt.

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Dokumentation der GOÄ 4518: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. In der Patientenakte muss die Indikation für die immunologische Untersuchung klar hervorgehen. Zudem müssen das verwendete Untersuchungsmaterial (z. B. Konjunktivalabstrich, Sputum) sowie das spezifisch eingesetzte Antiserum namentlich dokumentiert werden.

Auch das mikroskopische Ergebnis inklusive der Bewertung der Fluoreszenz- oder Enzymsignale muss detailliert festgehalten werden. Dies sichert die Praxis bei eventuellen Rückfragen von Kostenträgern ab und belegt die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Laborleistung.

Dokumentationsbeispiel: "Urogenitalabstrich entnommen. Durchführung einer direkten Immunfluoreszenzmikroskopie (DFA) zum Nachweis von Chlamydia trachomatis unter Verwendung von FITC-markiertem monoklonalem Antiserum. Ergebnis: Positiv (charakteristische grüne Elementarkörperchen sichtbar)."

GOÄ 4518: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ-Ziffer 4518 um eine Leistung des Abschnitts M handelt, liegt der Gebührenrahmen für die Steigerung zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur mit einer schriftlichen, patientenbezogenen Begründung zulässig, die eine Schwellenwertüberschreitung rechtfertigt.

Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung können eine ungewöhnlich zeitaufwendige Probenaufbereitung oder schwierige mikroskopische Differenzierungsbedingungen bei stark verunreinigtem Nativmaterial sein. Die Begründung muss auf der Rechnung für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 4518 wird häufig in Kombination mit Beratungsleistungen sowie Untersuchungsleistungen abgerechnet. Auch die Kombination mit der Probenentnahme (z. B. GOÄ 297 oder GOÄ 298) ist im klinischen Alltag üblich und zulässig. Nicht zulässig ist jedoch die gleichzeitige Abrechnung von unspezifischen Färbungen für denselben Erregernachweis.

Ziffer 4518 in der neuen GOÄ

Die lichtmikroskopische immunologische Untersuchung des Nativmaterials zum Bakteriennachweis mittels Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung wird zur neuen Nummer 12373 — „Bacterium, IFT, je Antigen; Nativmaterial; Taxon-spezifisches Antiserum, Immunfluoreszenzmikroskopie; Auswertung: qualitativ". Festpreis: 22,81 € je Antigen (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Das Taxon-spezifische Antiserum und das Nativmaterial sind in der Rechnung anzugeben; die Ziffer ist pro Nativmaterial bis zu fünfmal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4518

Die GOÄ-Ziffer 4518 darf maximal fünfmal aus demselben Untersuchungsmaterial berechnet werden. Jede darüber hinausgehende Abrechnung ist unzulässig und wird von den Kostenträgern gestrichen. Für eine transparente Abrechnung sollte die jeweilige Bakterienspezifität auf der Rechnung angegeben werden.
Die GOÄ-Ziffer 4518 setzt eine spezifische Antigen-Antikörper-Bindung mit anschließender Markierung voraus. Einfache Färbeverfahren wie die Gramfärbung nach GOÄ 4515 nutzen hingegen unspezifische Farbstoffe ohne Antikörperkopplung. Daher ist die GOÄ 4518 deutlich höher bewertet als einfache Färbungen.
Für die GOÄ-Ziffer 4518 gilt als Laborleistung des Abschnitts M ein reduzierter Gebührenrahmen vom 1,0-fachen bis zum 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Betrag von 16,76 € entspricht. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz erfordert eine medizinische Begründung.
Die Nebeneinanderberechnung ist grundsätzlich möglich, sofern beide Untersuchungen medizinisch notwendig sind und auf unterschiedlichen methodischen Ansätzen beruhen. In der Praxis verdrängen hochsensitive molekulargenetische PCR-Verfahren die Immunfluoreszenz jedoch zunehmend. Bei paralleler Durchführung muss die medizinische Notwendigkeit sorgfältig dokumentiert werden.
Typische Erreger für den Nachweis über die GOÄ-Ziffer 4518 sind Chlamydia trachomatis und Treponema pallidum. Auch seltenere Erreger wie Francisella tularensis oder Burkholderia-Spezies können so diagnostiziert werden. Für Erreger wie Bordetella pertussis gilt das Verfahren heute jedoch als weitgehend obsolet.
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