GOÄ 4573: E. coli Agglutination korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4573
Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels Agglutination (bis zu höchstens 15 Antiseren je Keim), je Antiserum -Escherichia coli
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4573

Untersuchung von angezüchteten Bakterien mittels Agglutination (bis zu höchstens 15 Antiseren je Keim), je Antiserum -Escherichia coli. Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4573 beschreibt eine spezifische serologische Identifizierung von Escherichia coli aus zuvor angezüchteten Kulturen. Diese Untersuchung erfolgt mittels Agglutination unter Verwendung spezifischer Antiseren.

Die Abrechnung erfolgt je verwendetem Antiserum, wobei die Höchstgrenze bei 15 Antiseren pro Keim liegt. Ein wesentlicher formaler Aspekt ist die Pflicht, die konkret untersuchten Keime auf der Liquidation anzugeben.

GOÄ 4573 in der Praxis: Differenzierung und klinische Indikation

In der täglichen Laborpraxis ist der Nachweis von Escherichia coli ein Routinevorgang. Die Ziffer 4573 kommt dann zum Einsatz, wenn eine Feintypisierung des Erregers medizinisch notwendig ist.

Dies ist besonders bei Verdacht auf enteropathogene Stämme wie EHEC (Enterohämorrhagische E. coli) oder EPEC von hoher klinischer Relevanz. Auch bei der Abklärung von rezidivierenden Harnwegsinfektionen oder nosokomialen Ausbrüchen ist die Typisierung unverzichtbar.

Tipp: Dokumentieren Sie stets die medizinische Notwendigkeit der Typisierung, insbesondere wenn mehrere Antiseren parallel eingesetzt werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4573

Fallbeispiel 1: Verdacht auf enteropathogene E. coli (EPEC) bei einem Säugling

Ein Säugling stellt sich mit schwerem, wässrigem Durchfall vor. Nach der Anzucht von E. coli erfolgt die Typisierung mittels Agglutination mit 4 verschiedenen Antiseren zur Identifikation von EPEC-Stämmen.

Die Abrechnung erfolgt durch den vierfachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 4573 (4 x 6,99 € im Einfachsatz). In der Rechnung werden die vier spezifisch eingesetzten Antiseren namentlich aufgeführt.

Fallbeispiel 2: Abklärung eines EHEC-Verdachts bei blutiger Diarrhö

Ein erwachsener Patient leidet unter akutem, blutigem Durchfall nach dem Verzehr von Rohmilchprodukten. Nach der Keimanzucht wird eine Agglutination mit 3 Antiseren (darunter O157) durchgeführt.

Hier wird die Ziffer 4573 dreimal angesetzt. Die Angabe der untersuchten Keime und der Antiseren auf der Rechnung sichert die Erstattungsfähigkeit.

Fallbeispiel 3: Nosokomialer Ausbruch von E. coli auf einer Intensivstation

Zur epidemiologischen Aufklärung eines Ausbruchs werden Isolate von drei Patienten typisiert. Es werden je Isolat 5 Antiseren zur Identifizierung des spezifischen Klons eingesetzt.

Für jeden der drei Patienten kann die Ziffer 4573 jeweils 5-mal abgerechnet werden. Die Klon-Identität wird so präzise labortechnisch erfasst und dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4573: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4573 ist das Fehlen der Keimangabe auf der Rechnung. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass die untersuchten Keime namentlich genannt werden müssen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig den Ansatz von mehr als 15 Antiseren pro Keim. Diese Höchstgrenze von 15 Antiseren ist absolut und darf pro isoliertem Keim nicht überschritten werden.

Achtung: Die Ziffer 4573 darf nicht neben anderen pauschalen Identifizierungsverfahren berechnet werden, wenn diese dieselbe methodische Leistung abdecken. Achten Sie auf eine saubere Abgrenzung zu molekularbiologischen Verfahren.

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Dokumentation der GOÄ 4573: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung. Im Laborbuch und in der Patientenakte müssen die Kulturdaten und die Agglutinationsergebnisse präzise festgehalten werden.

Dazu gehören das Datum der Untersuchung, der Name des isolierten Keims (Escherichia coli) sowie die genaue Bezeichnung der verwendeten spezifischen Antiseren und deren Testergebnisse.

Dokumentationsbeispiel:
Anzucht aus Stuhlprobe vom 12.10.2023. Nachweis von E. coli. Durchführung der Agglutination mit Antiseren O26, O111 und O157. Ergebnis: Positiv für O157 (Verdacht auf EHEC erhärtet).

GOÄ 4573: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 4573 um eine Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15 und der Höchstsatz bei 1,3. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur mit einer fundierten, patientenbezogenen Begründung möglich.

Gründe für eine Steigerung auf den Faktor 1,3 können beispielsweise ein ungewöhnlich hoher Aufwand bei der Probenvorbereitung oder stark störende Begleitflora sein, die eine wiederholte Durchführung der Agglutination erforderlich machten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4573 wird typischerweise mit Ziffern für die Erregeranzucht (z. B. GOÄ 4530 oder 4538) kombiniert. Erst nach der erfolgreichen kulturellen Anzucht kann die serologische Typisierung erfolgen.

Auch die Kombination mit mikroskopischen Untersuchungen (z. B. GOÄ 4500) oder nachfolgenden Resistenzbestimmungen (z. B. GOÄ 4600) ist im klinischen Alltag häufig und abrechnungstechnisch vollkommen zulässig.

Ziffer 4573 in der neuen GOÄ

Die Agglutinationsuntersuchung von angezüchteten Escherichia-coli-Bakterien je Antiserum wird zur neuen Nummer 12429 — Darmpathogene Escherichia coli, Antigen-AT, je Antiserum. Festpreis 6,79 € je Antiserum (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,04 €). Die Mengenbegrenzung sinkt von 15 auf maximal zehnmal je Reinkultur.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4573

Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4573 liegt bei dem Faktor 1,15 und entspricht 8,04 €. Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, ist der Steigerungsrahmen auf maximal 1,30 (9,09 €) begrenzt. Eine Steigerung darüber hinaus ist nicht zulässig.
Die GOÄ-Ziffer 4573 darf bis zu 15-mal je isoliertem Keim abgerechnet werden, sofern tatsächlich 15 unterschiedliche Antiseren verwendet wurden. Jedes eingesetzte Antiserum berechtigt zum einmaligen Ansatz der Ziffer. Höhere Mengen müssen gesondert begründet werden oder sind ausgeschlossen.
Auf der Liquidation müssen die konkret untersuchten Keime namentlich angegeben werden. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von privaten Krankenversicherungen abgewiesen werden. Es empfiehlt sich, auch die verwendeten Antiseren aufzuführen.
Ja, die Abrechnung neben einer PCR-Untersuchung ist grundsätzlich möglich, wenn beide Verfahren medizinisch notwendig und methodisch getrennt sind. Die PCR dient meist dem Direktnachweis, während die Agglutination nach GOÄ 4573 die Feintypisierung des angezüchteten Keims beschreibt. Beide Leistungen müssen separat dokumentiert werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 4573 ist spezifisch für Escherichia coli definiert. Für die Agglutination anderer angezüchteter Bakterien müssen andere Ziffern des Abschnitts M herangezogen werden. Die genaue Zuordnung richtet sich nach dem jeweiligen Erreger.
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