GOÄ 4590: Bakterientoxine korrekt abrechnen – Tipps & Praxis

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4590
Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ,je Untersuchung-Clostridium difficile, tetani oder botulinum
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4590

Untersuchung zum Nachweis von Bakterientoxinen mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-, Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - ,je Untersuchung-Clostridium difficile, tetani oder botulinum
Die untersuchten Keime sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4590 beschreibt eine hochspezifische Laborleistung zum Nachweis von Bakterientoxinen mittels Ligandenassay. Diese Methode umfasst moderne immunologische Verfahren wie den Enzyme-linked Immunosorbent Assay (ELISA) oder den Radioimmunoassay (RIA). Die Leistung deckt alle vorbereitenden und begleitenden Schritte ab, einschließlich einer eventuellen Doppelbestimmung zur Qualitätssicherung.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die Beschränkung auf bestimmte Erreger. Sie darf ausschließlich für den Nachweis von Toxinen der Spezies Clostridium difficile, Clostridium tetani oder Clostridium botulinum herangezogen werden. Andere Toxinnachweise müssen über abweichende Ziffern der Gebührenordnung abgerechnet werden.

GOÄ 4590 in der Praxis: Diagnostik von Clostridien-Toxinen

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 4590 am häufigsten Anwendung bei der Diagnostik der Clostridium-difficile-assoziierten Diarrhö (CDAD). Diese Erkrankung tritt typischerweise nach einer antibiotischen Behandlung auf, welche die physiologische Darmflora schädigt. Der Nachweis der Toxine A und B im Stuhl sichert hierbei die klinische Diagnose ab.

Ein weiteres, wenn auch selteneres Einsatzgebiet ist der Verdacht auf Wundstarrkrampf oder Botulismus. Hierbei dient der Nachweis von Tetanustoxin oder Botulinumtoxin der schnellen Differenzialdiagnostik in potenziell lebensbedrohlichen Situationen. Die Wahl des Ligandenassays ermöglicht dabei eine schnelle und präzise Befundung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4590

Fallbeispiel 1: Verdacht auf CDAD nach Antibiotikatherapie

Ein Patient stellt sich mit schweren, wässrigen Durchfällen nach einer mehrtägigen Einnahme von Clindamycin vor. Zur Abklärung einer Clostridium-difficile-assoziierten Kolitis wird eine Stuhlprobe im Labor mittels ELISA auf die Toxine A und B untersucht. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 4590 mit dem Regelhöchstsatz von 1,15-fach.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Wundstarrkrampf (Tetanus)

Bei einem Patienten mit einer tiefen, verschmutzten Wunde und unklarem Impfstatus treten erste Muskelsteifigkeiten auf. Zum Nachweis von Clostridium tetani wird eine Serumprobe auf Tetanustoxin mittels Ligandenassay untersucht. Die Abrechnung dieser spezifischen Toxinbestimmung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4590.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Nahrungsmittelbotulismus

Nach dem Verzehr von selbst eingemachtem Gemüse klagt ein Patient über Sehstörungen und Schluckbeschwerden. Zum Nachweis von Botulinumtoxin wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay durchgeführt. Die Liquidation erfolgt korrekt unter Angabe des Keims Clostridium botulinum und der Ziffer 4590.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4590: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler liegt im Versäumnis, den konkreten Keim auf der Rechnung anzugeben. Der offizielle Leistungstext schreibt diese Angabe zwingend vor. Fehlt der Hinweis auf beispielsweise Clostridium difficile, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Die Angabe des untersuchten Keims ist eine formale Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Rechnungen ohne diesen Zusatz werden von den Beihilfestellen und privaten Versicherern oft zur Korrektur zurückgewiesen.

Zudem darf die Ziffer nicht mehrfach berechnet werden, wenn lediglich verschiedene Toxine desselben Keims (wie Toxin A und B bei C. difficile) in einem gemeinsamen Testansatz bestimmt werden. Nur bei getrennten Untersuchungen mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen ist eine mehrfache Berechnung begründbar.

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Dokumentation der GOÄ 4590: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarausfälle bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das entnommene Probenmaterial sowie das angewandte Testverfahren exakt festgehalten werden. Auch das Testergebnis muss eindeutig dokumentiert sein.

Dokumentation: Verdacht auf CDAD bei anhaltender Diarrhö nach Ampicillin-Gabe. Stuhlprobe entnommen und mittels ELISA auf Clostridium-difficile-Toxin A/B untersucht. Befund: Positiv.

Die Aufbewahrung der Laborbefunde und der Qualitätskontrollberichte, wie der aktuellen Bezugskurve, ist ebenfalls Pflicht. Diese Unterlagen dienen als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Doppelbestimmung im Labor.

GOÄ 4590: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 4590 um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz beträgt 1,15-fach, während der maximale Steigerungssatz bei 1,3-fach liegt. Eine Steigerung auf den Höchstsatz erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.

Tipp: Ein erhöhter Aufwand, der eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz rechtfertigt, kann beispielsweise durch eine extrem zähflüssige Stuhlprobe entstehen, die eine aufwendige Vorbereitung und Zentrifugation erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4590 wird häufig im Rahmen einer umfassenden Stuhldiagnostik kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die Kombination mit der kulturellen Untersuchung auf darmpathogene Erreger nach GOÄ 4538. Eine zeitgleiche Abrechnung von unspezifischen Suchtests und hochspezifischen Ligandenassays muss jedoch medizinisch begründet sein.

Ziffer 4590 in der neuen GOÄ

Der Ligandenassay zum Nachweis von Bakterientoxinen bei Clostridium difficile, tetani oder botulinum wird in der neuen GOÄ nach dem Erreger aufgeteilt:

  • 12458 Clostridium difficile, Toxin-Immunoassay — einmal je Untersuchung (29,04 €); neben 11040 oder 12456 nicht berechnungsfähig
  • 12456 Bacterium-Toxin, je Untersuchung — bei C. tetani oder C. botulinum (24,30 €); neben 12458 nicht berechnungsfähig

Heute bringt die 4590 beim 2,3-fachen Satz 16,76 €. Bei simultaner Testung aus derselben Probe ist der gegenseitige Ausschluss zwischen 12458 und 12456 zu beachten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4590

Mit der GOÄ-Ziffer 4590 wird der Nachweis von Bakterientoxinen mittels Ligandenassay abgerechnet. Dies betrifft spezifisch die Toxine von Clostridium difficile, Clostridium tetani oder Clostridium botulinum. Die Untersuchung umfasst auch eventuelle Doppelbestimmungen.
Für Laborleistungen des Abschnitts M gilt der Regelhöchstsatz von 1,15-fach (16,76 €). Ein Abweichen bis zum Höchstsatz von 1,3-fach (18,94 €) ist nur mit einer medizinischen Begründung zulässig. Höhere Faktoren als 1,3 sind für diese Laborziffer ausgeschlossen.
Ja, die Angabe des untersuchten Keims ist auf der Rechnung zwingend vorgeschrieben. Ohne diese Spezifikation (z. B. Clostridium difficile) ist die Liquidation formal fehlerhaft. Dies führt häufig zu Erstattungsproblemen mit den Kostenträgern.
Die Ziffer kann je Untersuchung abgerechnet werden, wenn verschiedene Toxine oder unterschiedliche Proben analysiert werden. Werden jedoch in einem einzigen Testkit mehrere Toxine desselben Keims (z. B. Toxin A und B von C. difficile) nachgewiesen, ist die Ziffer in der Regel nur einmal ansetzbar.
Es müssen die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M der GOÄ beachtet werden. Insbesondere sind identische methodische Nachweise aus derselben Probe nicht mehrfach berechnungsfähig, es sei denn, es handelt sich um unterschiedliche Zielkeime.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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