GOÄ 4646: Rotavirus-Nachweis richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4646
Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung -Rota-Viren
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4646

Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung -Rota-Viren

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4646 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der Untersuchungen im Nativmaterial. Sie dient dem qualitativen oder quantitativen Nachweis von Rotavirus-Antigenen mittels eines Ligandenassays, wie beispielsweise einem Enzym-Immunoassay (EIA) oder ELISA.

In der Gebühr sind alle vorbereitenden Schritte sowie eine eventuell notwendige Doppelbestimmung bereits enthalten. Auch die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve zur Qualitätssicherung kann nicht separat berechnet werden. Die Leistung ist pro Untersuchung für das spezifische Virus definiert.

GOÄ 4646 in der Praxis: Diagnostik bei akuter Gastroenteritis

Die klinische Hauptindikation für die Anwendung der GOÄ-Ziffer 4646 ist der dringende Verdacht auf eine infektiöse Gastroenteritis, insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern. Da Rotaviren hochinfektiös sind und schwere Dehydrationen verursachen können, ist eine schnelle und präzise Erregerdiagnostik medizinisch hochgradig relevant.

Die Untersuchung erfolgt in der Regel aus einer frischen Stuhlprobe des Patienten. Neben der pädiatrischen Praxis findet diese Ziffer auch häufig Anwendung bei der Abklärung von Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen oder Pflegeheimen. Eine klare Abgrenzung zu bakteriellen Erregern ist für die therapeutische Entscheidung essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4646

Fallbeispiel 1: Akuter Brechdurchfall bei einem Kleinkind

Ein zweijähriges Kind wird mit akutem Erbrechen und wässrigem Durchfall in der Praxis vorgestellt. Zum Ausschluss einer Rotavirus-Infektion veranlasst der Arzt eine Antigen-Bestimmung im Stuhl mittels ELISA. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4646 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine Besonderheiten vorlagen. Auf der Rechnung wird das untersuchte Virus explizit als Rotavirus ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Nosokomialer Ausbruch im Seniorenheim

Bei einem älteren Patienten in einer Pflegeeinrichtung tritt plötzlich schwerer Durchfall auf. Zur Differenzialdiagnostik und Einleitung von Hygienemaßnahmen wird eine Stuhlprobe auf Rotaviren untersucht. Der Befund ist positiv, weshalb die GOÄ-Ziffer 4646 abgerechnet wird. Zusätzlich erfolgt die Dokumentation und Meldung gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Fallbeispiel 3: Abklärung bei persistierender Symptomatik

Ein Patient stellt sich nach einer Auslandsreise mit anhaltenden Magen-Darm-Beschwerden vor. Neben einer bakteriologischen Kultur wird ein Ligandenassay auf Rotaviren durchgeführt, um eine virale Genese auszuschließen. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4646 erfolgt neben den bakteriologischen Ziffern. Die medizinische Notwendigkeit der Kombinationsdiagnostik wird in der Akte dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4646: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4646 ist das Fehlen der konkreten Virusbezeichnung auf der Liquidation. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass die untersuchten Viren in der Rechnung anzugeben sind. Fehlt dieser Zusatz, kann die Erstattung von privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen rechtmäßig verweigert werden.

Ein weiterer Stolperstein ist die unzulässige Mehrfachabrechnung bei Mischinfektionen ohne getrennte Probenaufbereitung. Werden aus derselben Stuhlprobe parallel andere Viren bestimmt, müssen die jeweiligen Ziffern exakt abgegrenzt werden. Die Vorbemerkungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) sind hierbei zwingend zu beachten.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4646 setzt voraus, dass es sich um ein Nativmaterial handelt. Eine Abrechnung für Untersuchungen aus Zellkulturen oder nach vorheriger Antigen-Anreicherung über andere Verfahren ist unter dieser Ziffer nicht zulässig.

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Dokumentation der GOÄ 4646: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen und prüfsicheren Abrechnung. In der Patientenakte müssen das Entnahmedatum, die Art des Materials und die spezifische Fragestellung dokumentiert sein. Auch das verwendete Testverfahren sollte vermerkt werden.

Zusätzlich müssen die Testergebnisse inklusive der Qualitätskontrollen archiviert werden. Bei positivem Befund ist zudem die Dokumentation einer eventuellen Meldung an das Gesundheitsamt ratsam. Dies sichert den Arzt bei Rückfragen von Kostenträgern optimal ab.

Dokumentationsbeispiel:
Stuhlprobe vom 15.10.202X. V. a. Rotavirus-Gastroenteritis. Durchführung Ligandenassay (ELISA) auf Rotavirus-Antigen gemäß GOÄ 4646. Interne Qualitätskontrolle valide. Ergebnis: Positiv. Meldung nach § 7 IfSG veranlasst.

GOÄ 4646: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M ist eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz, der Höchstsatz bei dem 1,3-fachen Satz. Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.

Gründe für eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz können ein ungewöhnlich hoher Aufwand bei der Probenaufbereitung oder schwierige Differenzierungen bei grenzwertigen Testergebnissen sein. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ-Ziffer 4646 im Rahmen eines diagnostischen Komplexes erbracht. Sinnvolle Kombinationen umfassen die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 sowie die Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3. Auch die Probenentnahme ist ein typischer Begleiter.

Wichtig ist, dass Laborleistungen, die an Speziallabore überwiesen werden, vom durchführenden Labor liquidiert werden müssen. Die GOÄ-Ziffer 4646 gehört zu den Speziallaborleistungen und darf nur bei eigener Durchführung in der Praxis abgerechnet werden. Eine Delegation ist im Rahmen der Basislaborleistungen zu prüfen.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit anderen Antigen-Nachweisen darauf, dass jede Ziffer einzeln begründet und mit dem jeweiligen Erreger auf der Rechnung ausgewiesen wird, um Kürzungen zu vermeiden.

Ziffer 4646 in der neuen GOÄ

Der Ligandenassay zum Nachweis von Rota-Viren-Antigenen im Nativmaterial wird der neuen Nummer 12603 zugeordnet — Rotavirus, Antigen-IA, mittels Signal-(Tracer-)verstärktem Immunoassay. Festpreis 21,90 € je Untersuchung (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Das Nativmaterial ist anzugeben. 12603 (IA) und 12602 (AT) schließen sich gegenseitig aus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4646

Die GOÄ-Ziffer 4646 ist je Untersuchung für Rota-Viren definiert. Eine Mehrfachabrechnung am selben Tag ist nur dann zulässig, wenn verschiedene Proben zu unterschiedlichen Zeiten untersucht wurden und dies medizinisch begründet ist.
Die Ziffer 4646 ist spezifisch für den Nachweis von Rota-Viren mittels Ligandenassay vorgesehen. Für andere Viren existieren eigene Ziffern im Gebührenverzeichnis, wie beispielsweise die GOÄ 4648 für Noroviren.
Ja, die Angabe des untersuchten Erregers ist gemäß den Bestimmungen der GOÄ zwingend auf der Rechnung anzugeben. Fehlt dieser Hinweis (z. B. Nachweis von Rotaviren), kann der Kostenträger die Erstattung verweigern.
Als Leistung des Speziallabors (Abschnitt M) darf die GOÄ 4646 maximal bis zum 1,3-fachen Satz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz ohne gesonderte Begründung liegt beim 1,15-fachen Satz.
Ja, die parallele Abrechnung neben bakteriologischen Untersuchungen (z. B. nach GOÄ 4530) ist zulässig, wenn eine kombinierte virale und bakterielle Genese abgeklärt werden muss. Die medizinische Notwendigkeit sollte in der Akte dokumentiert sein.
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