GOÄ 4647: RSV-Antigennachweis korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4647
Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung -Respiratory syncytial virus
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4647

Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung -Respiratory syncytial virus

Die GOÄ-Ziffer 4647 beschreibt eine laborchemische Analyse zum Nachweis des Respiratory Syncytial Virus (RSV). Diese Leistung wird der Gruppe der Untersuchungen im Nativmaterial zugeordnet. Der Leistungstext stellt klar, dass eventuelle Doppelbestimmungen sowie das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve bereits mit der Gebühr abgegolten sind.

Eine wesentliche formale Vorgabe findet sich in den Abrechnungsbestimmungen. Die untersuchten Viren müssen zwingend auf der Liquidation namentlich ausgewiesen werden. Ohne diese Angabe gilt die Rechnung als formal unvollständig.

GOÄ 4647 in der Praxis: Diagnostik von RSV-Infektionen

Die klinische Relevanz dieser Ziffer zeigt sich besonders in den Herbst- und Wintermonaten. Die Diagnostik richtet sich vor allem an Risikogruppen wie Säuglinge, Kleinkinder und ältere Menschen mit akuten Atemwegssymptomen. Ein schneller Nachweis ermöglicht eine gezielte Therapieentscheidung und die Einleitung von Hygienemaßnahmen.

Der Nachweis erfolgt in der Regel aus Nasopharyngealsekret oder tiefen Rachenabstrichen. Die Abgrenzung zu molekularbiologischen Untersuchungen ist wichtig. Während die GOÄ 4647 den Antigennachweis mittels Ligandenassay honoriert, fallen PCR-Untersuchungen unter andere Abschnitte des Gebührenverzeichnisses.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4647

Fallbeispiel 1: Säugling mit schwerer Bronchiolitis

Ein viermonatiger Säugling wird mit exspiratorischem Stridor und Dyspnoe in der Praxis vorgestellt. Zur Abklärung einer RSV-Infektion erfolgt ein Nasopharyngealabstrich mit anschließendem Antigen-Schnelltest. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der akuten klinischen Symptomatik des Patienten. Abgerechnet wird die GOÄ 4647 neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5.

Fallbeispiel 2: Geriatrischer Patient mit akutem Husten

Ein 78-jähriger Patient mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) zeigt Anzeichen eines schweren Atemwegsinfekts. Zur Differentialdiagnostik zwischen Influenza und RSV wird ein Antigen-Ligandenassay durchgeführt. Die Differenzierung ist entscheidend für das weitere therapeutische Vorgehen. Die Abrechnung der GOÄ 4647 erfolgt neben der GOÄ-Ziffer für den Influenza-Nachweis.

Fallbeispiel 3: Infektausschluss in einer Gemeinschaftseinrichtung

Ein zweijähriges Kind aus einer Kindertagesstätte mit bekanntem RSV-Ausbruch zeigt erste Erkältungssymptome. Ein Antigen-Schnelltest wird zur schnellen Abklärung durchgeführt, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Die Indikation zur Untersuchung ist durch das epidemiologische Umfeld und die beginnende Symptomatik gegeben. Die GOÄ 4647 wird zum Regelsatz liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4647: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Rechnungslegung ist das Fehlen der konkreten Erregerbezeichnung. Die Angabe des Kürzels oder des vollen Namens des Respiratory Syncytial Virus ist eine zwingende Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Fehlt dieser Zusatz, verweigern private Krankenversicherungen regelmäßig die Zahlung.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, Doppelbestimmungen separat in Rechnung zu stellen. Dies ist unzulässig, da diese laut Leistungsbeschreibung explizit Teil der Ziffer 4647 sind. Auch die parallele Abrechnung von unspezifischen Screening-Untersuchungen ohne dokumentierte Symptome wird von Prüfstellen beanstandet.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 4647 setzt immer eine konkrete medizinische Indikation voraus. Ein reines Screening symptomfreier Patienten auf Wunsch von Gemeinschaftseinrichtungen ist keine Kassen- oder beihilfefähige Leistung nach dieser Ziffer.

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Dokumentation der GOÄ 4647: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarausfällen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. In der Patientenakte müssen die klinische Symptomatik, das entnommene Nativmaterial sowie das exakte Testergebnis dokumentiert werden. Auch der Name des verwendeten Testkits sollte festgehalten werden.

Für die Nachvollziehbarkeit ist es ratsam, die Uhrzeit der Probenentnahme und der Testdurchführung zu erfassen. Dies untermauert die Dringlichkeit und die zeitnahe Befunderstellung in der Praxis.

Dokumentation: V. a. RSV-Infektion bei persistierendem Husten. Nasopharyngealabstrich durchgeführt. Ligandenassay (Schnelltest) auf RSV-Antigen positiv. Befund mit Eltern besprochen.

Tipp: Hinterlegen Sie in Ihrer Praxissoftware eine feste Dokumentationsvorlage für den RSV-Schnelltest. Dies stellt sicher, dass Chargennummer und Haltbarkeitsdatum des Tests stets automatisch erfasst werden.

GOÄ 4647: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4647 zum Abschnitt M (Laborleistungen) gehört, ist der Gebührenrahmen eingeschränkt. Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 1,15 hinaus bis maximal 1,3 ist nur mit einer fundierten Begründung möglich. Typische Begründungen sind ein extrem zähflüssiges Sekret, das eine aufwendige Probenaufbereitung erfordert, oder eine Durchführung unter erschwerten Bedingungen bei unruhigen Kleinkindern.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 4647 wird häufig mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ 1 (Beratung) oder GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Probenentnahme mittels Abstrich kann über die GOÄ 298 zusätzlich in Ansatz gebracht werden, sofern die Leistung die Kriterien erfüllt.

Ziffer 4647 in der neuen GOÄ

Der Ligandenassay zum Nachweis von Respiratory-Syncytial-Virus-Antigenen wird in der neuen GOÄ je nach Testformat aufgeteilt:

  • 11047 RSV, Nasen-/Rachenraum-Abstrich, mittels immunologischem Schnelltestformat (z. B. Immunchromatographie, Dipstick-Test) — einmal je Untersuchung (17,12 €)
  • 12601 Respiratory-Syncytial-Virus, Antigen-IA, mittels Signal-(Tracer-)verstärktem Immunoassay — einmal je Untersuchung (29,24 €)

Heute bringt die 4647 beim 2,3-fachen Satz 16,76 €. 11047 und 12601 sind bei gleichem Probenmaterial nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4647

Ja, die GOÄ 4647 kann für einen RSV-Antigen-Schnelltest direkt in der Arztpraxis abgerechnet werden, sofern die Praxis die entsprechende Laborausstattung vorhält. Voraussetzung ist das Vorliegen einer medizinischen Indikation und die Durchführung im Nativmaterial.
Auf der Rechnung muss zwingend das untersuchte Virus angegeben werden, in diesem Fall "Respiratory syncytial virus" oder "RSV". Ohne diesen spezifischen Zusatz ist die Abrechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern zurückgewiesen werden.
Nein, eine Doppelbestimmung darf nicht mehrfach berechnet werden. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 4647 schließt eine eventuelle Doppelbestimmung und die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve bereits ausdrücklich in die Gebühr ein.
Für die GOÄ 4647 gilt als Laborleistung des Abschnitts M der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15 (16,76 €), während der maximale Höchstsatz bei 1,3 (18,94 €) liegt und eine besondere Begründung erfordert.
Ja, die Entnahme von nativem Untersuchungsmaterial wie einem Nasopharyngealabstrich kann zusätzlich berechnet werden. Hierfür kommt in der Regel die GOÄ-Ziffer 298 für die Probenentnahme in Betracht.
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