GOÄ 4648: Antigen-Nachweis im Nativmaterial abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4648
Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung -Untersuchungen mit ähnlichem methodischen Aufwand
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4648

Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung -Untersuchungen mit ähnlichem methodischen Aufwand

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4648 beschreibt eine laboranalytische Leistung zum Nachweis von viralen Antigenen. Diese Untersuchung erfolgt aus sogenanntem Nativmaterial wie Stuhl, Liquor, Speichel oder Abstrichsekreten. Die Methode basiert auf einem Ligandenassay, wozu klassischerweise der Enzymimmunoassay (EIA/ELISA) oder der Radioimmunoassay (RIA) gehören.

Die Ziffer deckt alle vorbereitenden und begleitenden Schritte ab. Dazu gehören eine eventuelle Doppelbestimmung zur Absicherung des Ergebnisses sowie das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve. Ein wichtiger formaler Aspekt ist die Pflicht, das jeweils untersuchte Virus auf der Liquidation namentlich zu nennen.

GOÄ 4648 in der Praxis: Indikationen und Erregerspektrum

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 4648 vor allem bei der schnellen Abklärung von akuten Infektionskrankheiten zum Einsatz. Typische Anwendungsbereiche sind der Nachweis von Rotaviren oder Adenoviren bei gastrointestinalen Infekten, insbesondere bei Kleinkindern. Auch der Nachweis von Influenza- oder RSV-Antigenen aus respiratorischen Sekreten fällt unter diese Ziffer.

Die Probenentnahme erfolgt direkt am Patienten, während die eigentliche Analyse im praxiseigenen Labor oder im Großlabor stattfindet. Für die Abrechnung ist entscheidend, dass ein qualitativ hochwertiges, apparatives Testverfahren angewendet wird. Einfache visuelle Schnelltests ohne Laborcharakter sind von dieser Ziffer abzugrenzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4648

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Rotavirus-Gastroenteritis

Ein zweijähriges Kind wird mit schwerem, wässrigem Durchfall in der Praxis vorgestellt. Zur Abklärung wird eine Stuhlprobe entnommen und im Labor mittels ELISA auf Rotavirus-Antigene untersucht. Der Befund ist positiv.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4648 zum Regelsatz (1,15-fach). Auf der Rechnung wird die Leistung mit dem Zusatz "Rotavirus-Antigen" versehen, um den formalen Anforderungen zu entsprechen.

Fallbeispiel 2: Influenza-Diagnostik während einer Grippewelle

Ein Patient stellt sich mit akutem hohem Fieber, trockenem Husten und Gliederschmerzen vor. Es wird ein Nasopharyngealabstrich durchgeführt, um ein Influenza-A-Virus mittels Enzymimmunoassay nachzuweisen.

Die Laboranalyse liefert ein schnelles Ergebnis zur Einleitung der Therapie. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4648 mit dem Faktor 1,15. Die Rechnung enthält die präzise Angabe "Influenza-A-Virus-Antigen".

Fallbeispiel 3: RSV-Nachweis bei einem Säugling

Ein Säugling mit ausgeprägter Bronchiolitis wird untersucht. Zum Ausschluss einer RSV-Infektion erfolgt ein Antigen-Nachweis aus dem Nasensekret mittels Ligandenassay.

Die medizinische Notwendigkeit ist durch die Altersgruppe und die Symptomatik gegeben. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4648 unter Angabe von "RSV-Antigen" auf der Liquidation.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4648: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Liquidation der GOÄ-Ziffer 4648 ist das Fehlen der konkreten Erregerbezeichnung auf der Rechnung. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft, was regelmäßig zu Rückfragen und Erstattungsverweigerungen durch private Krankenversicherungen führt. Die Praxis muss daher sicherstellen, dass die Software den Erregernamen automatisch auf die Rechnung übernimmt.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu molekularbiologischen Untersuchungen. Wird am selben Tag aus derselben Probe ein PCR-Test (z. B. nach GOÄ 4780) für denselben Erreger durchgeführt, ist die zusätzliche Abrechnung des Antigen-Nachweises nach GOÄ 4648 in der Regel ausgeschlossen. Dies wird von Prüfstellen als unwirtschaftliche Doppeluntersuchung gewertet.

Achtung: Die Angabe des konkreten Erregers (z. B. "Influenza-A-Virus") auf der Liquidation ist eine zwingende formale Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der GOÄ 4648.

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Dokumentation der GOÄ 4648: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, die Art des gewonnenen Nativmaterials sowie das genaue Testverfahren dokumentiert werden. Auch das Testergebnis (positiv/negativ) sowie eventuelle Kontrollläufe gehören in die Dokumentation.

Bei der Verwendung von automatisierten Laborsystemen empfiehlt es sich, die Geräteprotokolle direkt digital mit der Patientenakte zu verknüpfen. Dies erleichtert den Nachweis der erbrachten Leistung im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung erheblich.

Dokumentation: Indikation: V. a. Rotavirus-Gastroenteritis. Material: Stuhlprobe. Methode: Ligandenassay (ELISA) auf Rotavirus-Antigen. Ergebnis: Positiv. Rechnungszusatz: Rotavirus-Antigen.

Tipp: Eine lückenlose Dokumentation des verwendeten Testverfahrens (z. B. ELISA) schützt vor Regressforderungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

GOÄ 4648: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 4648 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, der Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz. Eine Überschreitung des Regelsatzes bis zum Höchstsatz ist nur mit einer patientenbezogenen, medizinischen Begründung zulässig.

Gründe für eine Faktorerhöhung können beispielsweise eine schwierige Probenaufbereitung bei stark viskösem Material oder störende Begleitsubstanzen sein, die eine Wiederholung des Assays erforderlich machten. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 4648 wird häufig im Rahmen einer komplexeren Diagnostik eingesetzt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die Beratung (GOÄ 1 oder 3), die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) sowie die Probenentnahme (z. B. GOÄ 250 für eine Blutentnahme oder GOÄ 298 für einen Abstrich).

Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die dieselbe methodische Leistung für denselben Erreger abbilden. Werden jedoch unterschiedliche Viren aus derselben Probe mittels getrennter Ligandenassays untersucht, kann die GOÄ-Ziffer 4648 mehrfach nebeneinander abgerechnet werden, sofern jede Untersuchung separat begründet und spezifiziert wird.

Ziffer 4648 in der neuen GOÄ

Die Auffangziffer für Ligandenassays zum Nachweis viraler Antigene im Nativmaterial mit ähnlichem methodischen Aufwand wird in der neuen GOÄ speziesspezifisch aufgeteilt:

  • 11048 Coronavirus (Nasen-/Rachenraum-Abstrich) Antigennachweis (z. B. SARS-CoV-2) — mittels Schnelltestformat (14,19 €)
  • 12593 Astrovirus, Antigen-IA — mittels Signal-(Tracer-)verstärktem Immunoassay (21,90 €)
  • 12595 Dengue-Virus, Antigen-IA (z. B. NS1), ggf. einschließlich Antikörpernachweis (47,42 €)
  • 12599 Norovirus, Antigen-IA (21,90 €)

Heute bringt die 4648 beim 2,3-fachen Satz 16,76 €. Das Nativmaterial ist jeweils in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4648

Ja, die GOÄ 4648 kann mehrfach am selben Tag abgerechnet werden, wenn verschiedene virale Antigene untersucht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um getrennte Untersuchungen handelt und die jeweiligen Viren auf der Rechnung einzeln spezifiziert werden.
Typische Erreger für diese Ziffer sind Influenza-Viren, das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), Adenoviren sowie Rotaviren. Der Nachweis erfolgt dabei stets aus Nativmaterial wie Stuhl, Liquor oder Abstrichen.
Nein, einfache visuelle Schnelltests ohne Laborcharakter fallen in der Regel nicht unter die GOÄ 4648, da diese einen apparativen Ligandenassay (wie ELISA) voraussetzt. Für einfache qualitative Schnelltests sind oft spezifischere oder niedrigere Ziffern heranzuziehen.
Wenn der Name des untersuchten Virus auf der Rechnung fehlt, ist die Abrechnung formal fehlerhaft. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen lehnen die Erstattung in solchen Fällen regelmäßig ab, bis eine korrigierte Rechnung vorliegt.
Die gleichzeitige Abrechnung von Antigen-Nachweis (GOÄ 4648) und PCR-Nachweis (z. B. GOÄ 4780) für denselben Erreger aus derselben Probe ist medizinisch meist nicht begründbar und wird von Prüfstellen als unzulässige Doppeluntersuchung gestrichen. Bei unterschiedlichen Erregern oder Fragestellungen ist eine Kombination hingegen möglich.
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