GOÄ 4706: Candida-Antigen-Nachweis korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4706
Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination, je Antiserum -Candida
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4706

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 4706 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) wie folgt:

Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels Agglutination, je Antiserum -Candida-
Die untersuchten Pilze sind in der Rechnung anzugeben.

Diese Ziffer bewertet den immunologischen Nachweis von Candida-Antigenen aus unterschiedlichen Körperflüssigkeiten oder Abstrichen. Die Methode der Agglutination basiert auf der Verklumpung von Antigen-Antikörper-Komplexen, die visuell oder optisch ausgewertet wird. Da die Abrechnung je Antiserum erfolgt, ist die präzise Differenzierung der eingesetzten Reagenzien von zentraler Bedeutung.

GOÄ 4706 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der Nachweis von Candida-Antigenen kommt vor allem bei Verdacht auf eine systemische Candidose oder eine lokalisierte, therapierefraktäre Pilzinfektion zum Einsatz. Typische klinische Szenarien umfassen immunsupprimierte Patienten, Intensivpatienten mit liegenden Kathetern oder Patienten unter langzeitiger Antibiotikatherapie. Der Agglutinationstest liefert im Vergleich zur Kultur schnelle Ergebnisse, was für den rechtzeitigen Beginn einer antimykotischen Therapie entscheidend sein kann.

Abzugrenzen ist diese Methode von kulturellen Verfahren oder molekularbiologischen Tests. Während die Kultur lebende Erreger anzüchtet, weist die Agglutination direkt die spezifischen Antigenstrukturen nach. Dies ermöglicht auch dann einen Nachweis, wenn die Erreger durch eine bereits begonnene Therapie nicht mehr anzüchtbar sind.

Tipp: Nutzen Sie den Agglutinationstest insbesondere bei dringendem Verdacht auf invasive Mykosen, um die Zeitspanne bis zum Vorliegen des kulturellen Befundes therapeutisch zu überbrücken.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4706

Fallbeispiel 1: Verdacht auf systemische Candidose bei Onkologie-Patienten

Ein Patient unter laufender Chemotherapie stellt sich mit unklarem Fieber vor. Zum schnellen Ausschluss einer systemischen Pilzinfektion wird Serum entnommen und ein Agglutinationstest auf Candida-Antigene durchgeführt. Die Untersuchung verläuft positiv für Candida albicans. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4706 mit dem 1,15-fachen Satz, wobei "Candida albicans" auf der Rechnung explizit ausgewiesen wird.

Fallbeispiel 2: Vaginose-Abklärung bei Therapieversagen

Bei einer Patientin mit chronisch rezidivierender Vulvovaginitis zeigt die Standardtherapie keine Wirkung. Es erfolgt ein Abstrich zur Differenzierung mittels Agglutinationstest gegen Candida krusei und Candida glabrata. Da zwei unterschiedliche Antiseren verwendet wurden, ist die zweifache Abrechnung der GOÄ 4706 zulässig. Auf der Liquidation werden beide Spezies separat aufgeführt.

Fallbeispiel 3: Vorgehen bei Intensivpatienten mit ZVK

Bei einem intensivmedizinisch betreuten Patienten mit zentralem Venenkatheter besteht der Verdacht auf eine katheterassoziierte Sepsis. Es wird Blut für eine Kultur entnommen und parallel ein Antigen-Schnelltest mittels Agglutination durchgeführt. Die schnelle Diagnostik sichert den frühen Therapiebeginn. Neben den intensivmedizinischen Leistungen wird die GOÄ 4706 für den Antigen-Nachweis korrekt liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4706: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Versäumnis, die konkrete Pilzspezies auf der Rechnung anzugeben. Die GOÄ schreibt im offiziellen Leistungstext zwingend vor, dass die untersuchten Pilze benannt werden müssen. Fehlt diese Angabe, führt dies fast ausnahmslos zur Zurückweisung der Rechnung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Zudem müssen die Ausschlussbestimmungen beachtet werden. Die GOÄ 4706 darf für denselben Erreger nicht neben anderen Antigen-Nachweisverfahren wie dem ELISA (GOÄ 4705) oder Nukleinsäurenachweisen (PCR) abgerechnet werden. Prüfstellen achten penibel darauf, dass nicht mehrere methodische Ansätze für denselben Erregernachweis am selben Untersuchungstag ohne triftigen Grund nebeneinander liquidiert werden.

Achtung: Die bloße Angabe "Pilzantigen-Nachweis" reicht nicht aus. Es muss zwingend die spezifische Gattung oder Spezies, beispielsweise "Candida albicans", auf der Liquidation dokumentiert sein.

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Dokumentation der GOÄ 4706: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für den Schnelltest klar hervorgehen, insbesondere bei Risikopatienten. Auch das verwendete Testkit, die Chargennummer und das exakte Testergebnis (positiv/negativ) gehören in die Dokumentation.

Sollte eine Mehrfachabrechnung aufgrund der Verwendung verschiedener Antiseren erfolgen, muss dies im Laborbuch und in der Akte detailliert aufgeschlüsselt werden. Dies erleichtert im Nachgang die Erstellung einer plausiblen Begründung bei Rückfragen der Kostenträger.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf invasive Candidose bei Z.n. Chemotherapie. Entnahme von Vollblut. Durchführung Agglutinationstest auf Candida-Antigen (Hersteller XY, Charge 12345). Ergebnis: Positiv für Candida albicans. Indikation zur antimykotischen Therapie gegeben.

GOÄ 4706: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4706 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, ist der Gebührenrahmen eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz beträgt 1,15-fach, der maximale Steigerungssatz liegt bei 1,3-fach. Eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,15 hinaus ist nur bei besonderem Aufwand zulässig. Gründe hierfür können schwierige Probenaufbereitungen bei stark verunreinigtem Nativmaterial oder unerwartete Kreuzreaktionen sein, die eine wiederholte Testung erforderlich machten.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ 4706 häufig mit anderen diagnostischen Leistungen kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die Kombination mit der Blutentnahme (GOÄ 250) oder der Gewinnung von anderem Untersuchungsmaterial. Auch die Kombination mit einer anschließenden Pilzkultur nach GOÄ 4715 ist möglich, da die Kultur zur endgültigen Absicherung und für ein eventuelles Antibiogramm dient.

Ziffer 4706 in der neuen GOÄ

Der Agglutinationstest zum Nachweis von Candida-Antigenen wird zur neuen Nummer 12541 — Candida, Antigen-AT, mittels Latexagglutination mit quantitativer Titerbestimmung. Festpreis 13,59 € je Untersuchung (heute beim 2,3-fachen Satz: 8,04 €). Das Nativmaterial ist anzugeben. 12541 (Agglutination) und 12542 (Immunoassay) schließen sich gegenseitig aus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4706

Ja, die GOÄ 4706 ist je verwendetem Antiserum berechnungsfähig. Werden verschiedene Antiseren zum Nachweis unterschiedlicher Candida-Spezies eingesetzt, kann die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden. Die konkreten untersuchten Pilze müssen dabei auf der Rechnung angegeben werden.
Für die GOÄ 4706 gilt als Laborleistung des Abschnitts M der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach (8,04 €) und der Höchstsatz bei 1,3-fach (9,09 €). Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfordert eine medizinische Begründung.
In der Patientenakte müssen das konkrete Untersuchungsmaterial, die Indikation sowie das Testergebnis lückenlos dokumentiert werden. Zudem ist die Angabe der untersuchten Pilze auf der Liquidation zwingend erforderlich, um Beanstandungen zu vermeiden.
Ja, der immunologische Antigen-Nachweis mittels Agglutination ist neben einer Pilzkultur (z. B. nach GOÄ 4715) berechnungsfähig, sofern beide Verfahren medizinisch indiziert sind. Sie stellen unterschiedliche methodische Ansätze dar und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Der häufigste Fehler ist das Fehlen der konkreten Pilzbezeichnung auf der Rechnung. Ohne die Angabe der untersuchten Candida-Spezies verstoßen Praxen gegen die Rechnungslegungsvorschriften, was regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen führt.
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