GOÄ A1: E-Mail-Beratung rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1
Beratung durch den Arzt mittels E-Mail
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 2,3x
Höchstsatz 16,31 € 3,5x

Die Beratung per E-Mail gewinnt in der modernen Praxis an Bedeutung. Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer A1 rechtssicher und vollständig abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1

Die Abrechnung digitaler Kommunikationswege gewinnt in der modernen Arztpraxis zunehmend an Bedeutung. Da die klassische Gebührenordnung für Ärzte diese modernen Kommunikationsmittel nicht direkt abbildet, erfolgt die Abrechnung über eine Analogbewertung.

Ziffer A1 (analog): Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (analog Ziffer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher)

Diese Leistung umfasst die individuelle, auf den einzelnen Patienten bezogene medizinische Beratung auf elektronischem Weg. Voraussetzung ist, dass der Arzt die Anfrage persönlich bearbeitet und eine medizinische Beurteilung formuliert.

GOÄ A1 in der Praxis: Digitale Patientenberatung rechtssicher abrechnen

Die Ziffer A1 kommt immer dann zum Einsatz, wenn Patienten medizinische Anfragen per E-Mail oder über ein gesichertes Patientenportal an die Praxis richten. Typische Szenarien sind Fragen zu Laborwerten, die Anpassung einer bestehenden Medikation oder die Abklärung milder, bekannter Symptome. Der Arzt antwortet hierbei zeitversetzt, was diese Form der asynchronen Kommunikation besonders flexibel macht.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Beratungsleistungen der GOÄ. Während die Ziffer 1 für das direkte Gespräch oder Telefonat reserviert ist, deckt die Ziffer A1 ausschließlich die schriftliche, elektronische Beratung ab. Eine Kombination beider Ziffern für denselben Kontakt ist ausgeschlossen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1

Fallbeispiel 1: Befundbesprechung per E-Mail

Ein Patient bittet per E-Mail um die Interpretation seiner aktuellen Schilddrüsenwerte. Der Arzt sichtet die Laborbefunde, bewertet diese im klinischen Kontext und verfasst eine ausführliche Antwort-E-Mail mit Empfehlungen zur weiteren Lebensführung. Die Abrechnung erfolgt mit der Analogziffer A1 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Dosisanpassung bei Hypertonie

Eine Patientin übermittelt ihre Blutdruck-Protokolle über das praxiseigene Portal. Der Arzt analysiert die Werte, stellt eine unzureichende Einstellung fest und passt die antihypertensive Medikation schriftlich an. Diese therapeutische Entscheidung und Beratung wird über die Ziffer A1 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Beratung bei leichten Nebenwirkungen

Ein Patient klagt per Mail über leichte Magenbeschwerden nach der Neueinstellung auf ein Schmerzmittel. Der Arzt empfiehlt schriftlich die Einnahme zu den Mahlzeiten oder den Wechsel auf ein magenschonendes Präparat. Auch hier ist die Abrechnung der Ziffer A1 vollumfänglich gerechtfertigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der Ziffer A1 für rein administrative Nachrichten. Wenn lediglich Termine bestätigt oder Rezepte ohne medizinische Beratung angefordert werden, ist die Ziffer A1 nicht berechnungsfähig. Solche Tätigkeiten sind mit den allgemeinen Praxisgebühren abgegolten oder fallen unter die Ziffer 2.

Achtung: Reine administrative E-Mails wie Terminabsagen oder Rezeptbestätigungen erfüllen nicht den Leistungsinhalt einer medizinischen Beratung und dürfen nicht nach GOÄ A1 abgerechnet werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die zeitgleiche Abrechnung mit anderen Beratungsziffern. Die Ziffer A1 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 1, 3, 4 oder 34 für denselben Patienten abgerechnet werden, es sei denn, es liegen voneinander unabhängige Behandlungsanlässe vor.

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Dokumentation der GOÄ A1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der konkrete medizinische Inhalt der Anfrage sowie die ärztliche Beantwortung präzise festgehalten werden. Idealerweise wird der gesamte E-Mail-Verlauf direkt in die elektronische Patientenakte importiert.

Dokumentation: E-Mail-Anfrage des Patienten bezüglich LDL-Cholesterinwert erhalten. Befund analysiert und schriftliche Beratung bezüglich Statindosis-Erhöhung auf 20 mg sowie Empfehlung zur Ernährungsanpassung per gesicherter Mail versandt.

Zusätzlich sollte der zeitliche Aufwand vermerkt werden, falls eine spätere Steigerung des Gebührensatzes beabsichtigt ist. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber den privaten Krankenversicherungen erheblich.

Tipp: Die Archivierung des tatsächlichen E-Mail-Verlaufs in der digitalen Patientenakte ist der beste Nachweis bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen.

GOÄ A1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der Ziffer A1 liegt beim 2,3-fachen Satz und erbringt ein Honorar von 10,72 €. Bei besonders komplexen Fragestellungen, der Auswertung umfangreicher Fremdbefunde oder einem erhöhten Zeitaufwand kann der Schwellenwert überschritten werden. Bis zum 3,5-fachen Satz (16,31 €) ist eine Steigerung mit einer nachvollziehbaren Begründung möglich.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A1 lässt sich hervorragend mit Leistungen aus dem Laborbereich (Abschnitt M) kombinieren, wenn die Befunde die Grundlage für die E-Mail-Beratung bilden. Eine Nebeneinanderberechnung mit physischen Untersuchungsleistungen wie der Ziffer 5 am selben Tag ist zwar theoretisch bei getrennten Sitzungen möglich, erfordert jedoch eine strikte zeitliche Trennung und genaue Dokumentation in der Akte.

Ziffer A1 in der neuen GOÄ

Die E-Mail-Beratung durch den Arzt (alt: BÄK-Beschluss vom 14./15.05.2020) erhält in der neuen GOÄ einen Nachfolger — allerdings nur für Beratungen bis 10 Minuten.

4 „Beratung durch den Arzt mittels Telefon oder elektronischer Kommunikation …" — 14,01 € je Inanspruchnahme; E-Mail ist in der Legende namentlich aufgeführt (SMS und Chat bleiben ausgeschlossen). Diese Ziffer gilt für asynchrone Kommunikation wie E-Mail bis zu einer Dauer von 10 Minuten.

Für E-Mail-Beratungen über 10 Minuten sieht der Entwurf nach aktuellem Stand keinen eigenen Nachfolger vor — die Parallelziffer für Telefonberatungen über 10 Minuten nennt E-Mail nicht ausdrücklich. Der bisherige 2,3-fache Satz der Ziffer A1 lag bei 10,72 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1

Nein, reine administrative Tätigkeiten wie Rezeptbestellungen oder Terminvereinbarungen erfüllen nicht den Leistungsinhalt einer medizinischen Beratung. Für solche Fälle ist die GOÄ-Ziffer 2 oder gar keine Ziffer heranzuziehen. Eine Abrechnung nach A1 setzt immer eine individuelle medizinische Beratung voraus.
Die Ziffer A1 ist im Behandlungsfall grundsätzlich mehrfach berechenbar, sofern jeweils eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Neben anderen Beratungsleistungen am selben Tag ist sie jedoch im Regelfall ausgeschlossen. Bei mehrfacher Berechnung am selben Tag müssen getrennte Anlässe und Uhrzeiten dokumentiert werden.
Der Regelsatz für die GOÄ-Ziffer A1 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 10,72 € entspricht. Bei besonders komplexen Fragestellungen oder zeitaufwendigen schriftlichen Ausführungen kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies entspricht dann einem Honorar von 16,31 €.
Nein, die Ziffer A1 ist eine Analogziffer, die von der Bundesärztekammer zur Abrechnung der E-Mail-Beratung empfohlen wird. Sie wird analog zur GOÄ-Ziffer 1 bewertet. Dies ermöglicht eine zeitgemäße Abrechnung moderner digitaler Kommunikationswege.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht müssen medizinische Daten stets über sichere, verschlüsselte Kanäle oder spezielle Patientenportale übertragen werden. Für die reine Abrechnung nach GOÄ A1 ist die Verschlüsselung zwar keine explizite Tarifbedingung, jedoch aus Haftungs- und Datenschutzgründen dringend geboten.
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