So rechnen Sie die analoge GOÄ-Ziffer A2 für digitale MFA-Leistungen wie E-Mail-Befunde und Videotelefonie rechtssicher und ohne Honorarverlust ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2
Die Ziffer A2 ist eine Analoggebühr, die geschaffen wurde, um moderne Kommunikationswege im Praxisalltag abzubilden. Da die klassische GOÄ aus dem Jahr 1996 stammt, fehlen dort zeitgemäße digitale Leistungen.
Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte (analog Ziffer 2)
Diese Leistung beschreibt Tätigkeiten, die durch das Praxispersonal (MFA) im Auftrag des Arztes erbracht werden. Wichtig ist hierbei, dass die Übermittlung über datenschutzkonforme Kanäle wie gesicherte E-Mails oder zertifizierte Videotelefonie-Systeme erfolgt. Chat-Nachrichten und SMS sind explizit von der Berechnung ausgeschlossen.
GOÄ A2 in der Praxis: Delegation digitaler Kommunikationsleistungen
Im modernen Praxisalltag entlasten Medizinische Fachangestellte die Ärzte erheblich, indem sie administrative und vorbereitende Aufgaben übernehmen. Die GOÄ A2 greift genau dann, wenn diese Aufgaben über digitale Medien abgewickelt werden.
Typische Indikationen sind die digitale Übermittlung von Laborbefunden oder die Bereitstellung von Folgerezepten nach einer Videosprechstunde. Der Arzt muss die Leistung zuvor angeordnet und delegiert haben, da die MFA nicht eigenständig medizinische Entscheidungen treffen darf.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass die genutzten E-Mail-Dienste den Anforderungen der DSGVO entsprechen, um datenschutzrechtliche Probleme bei der Befundübermittlung zu vermeiden.
Abzugrenzen ist die Ziffer A2 von der klassischen Ziffer 2 GOÄ, welche die Ausstellung von Rezepten oder Befundübermittlungen im direkten persönlichen Kontakt oder per klassischem Telefonat durch die MFA honoriert.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2
Fallbeispiel 1: Befundübermittlung per gesicherter E-Mail
Ein Patient benötigt seine aktuellen Schilddrüsenwerte. Die MFA sendet dem Patienten nach Freigabe durch den Arzt die Laborergebnisse mit einer kurzen Erläuterung per gesicherter E-Mail zu.
Da die Übermittlung digital und durch die MFA erfolgt, ist diese Leistung nach Ziffer A2 GOÄ analog mit dem 1,8-fachen Satz (3,15 €) abrechenbar.
Fallbeispiel 2: Rezeptausstellung nach Videosprechstunde
Nach einer Videosprechstunde mit dem Arzt fordert der Patient ein Folgerezept an. Die MFA erstellt das Rezept und übermittelt die Bestätigung sowie die E-Rezept-Informationen per zertifizierter Videotelefonie.
Die administrative Tätigkeit der MFA wird hierbei separat über die Ziffer A2 abgerechnet, sofern am selben Tag keine andere persönliche Arzt-Patienten-Interaktion stattgefunden hat.
Fallbeispiel 3: Übermittlung ärztlicher Anordnungen
Eine MFA übermittelt einer pflegebedürftigen Patientin bzw. deren Angehörigen eine ärztliche Anordnung zur Wundversorgung per E-Mail. Der Arzt hat diese Maßnahme zuvor schriftlich dokumentiert und delegiert.
Die digitale Übermittlung der Anordnung durch das Praxispersonal erfüllt die Kriterien der Ziffer A2 und kann entsprechend liquidiert werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination der Ziffer A2 mit anderen Beratungsleistungen. Wenn der Arzt am selben Tag eine Beratung nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 erbringt, ist die Ziffer A2 für die MFA-Tätigkeit nicht nebeneinander berechenbar.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen (PKV) oft die Nutzung unzulässiger Kommunikationskanäle. Die Abrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Übermittlung per SMS oder Messenger-Chat (wie WhatsApp) erfolgte.
Achtung: Die Ziffer A2 darf nicht berechnet werden, wenn der Arzt die Befunde selbst übermittelt. In diesem Fall sind je nach Kommunikationsweg die Ziffern 1, 3 oder 4 GOÄ heranzuziehen.
Achten Sie darauf, dass die Leistung tatsächlich durch die MFA erbracht wurde. Eine fälschliche Deklaration von Arztleistungen unter der Ziffer A2 führt bei Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.
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Dokumentation der GOÄ A2: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für die Ziffer A2 muss in der Patientenakte klar ersichtlich sein, welcher Kommunikationskanal genutzt wurde und welche MFA die Leistung erbracht hat.
Zudem sollte die ärztliche Anordnung, die der MFA-Tätigkeit vorausging, dokumentiert sein. Dies beweist im Zweifelsfall die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Delegation der Aufgabe.
Dokumentation: 14:15 Uhr - Laborbefund Schilddrüse per gesicherter E-Mail an Patient gesendet. MFA: i.A. Müller nach Freigabe durch Dr. Schmidt.
Archivieren Sie gesendete E-Mails oder Protokolle der Videotelefonie revisionssicher im Praxis-EDV-System, um bei Rückfragen der Beihilfestellen sofort aussagekräftig zu sein.
GOÄ A2: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A2 kann wie andere GOÄ-Leistungen bei erhöhtem Aufwand gesteigert werden. Ein Schwellenwert von 1,8-fach gilt als Regelsatz; eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist mit entsprechender Begründung möglich.
Typische Begründungen für eine Steigerung sind beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand bei der Erklärung komplexer Befunde per E-Mail oder technische Barrieren beim Patienten, die den Prozess verzögert haben.
Typische Ziffernkombinationen
Da die Ziffer A2 eine reine Delegationsleistung ist, steht sie meist isoliert an Tagen, an denen kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Sie lässt sich jedoch gut mit Portogebühren (Ziffer 4511) kombinieren, falls zusätzlich Unterlagen postalisch versendet werden mussten.
Eine gleichzeitige Abrechnung mit der analogen Ziffer A1 (Symptombezogene Untersuchung per Videosprechstunde durch den Arzt) am selben Tag ist kritisch zu prüfen und meist durch die Ausschlussbestimmungen der GOÄ eingeschränkt.
Ziffer A2 in der neuen GOÄ
Die Ausstellung von Rezepten, Überweisungen, Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch qualifiziertes Praxispersonal (BÄK-Beschluss) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 14.
14 „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Befundübermittlung durch qualifiziertes Praxispersonal, auch per E-Mail, Telefon oder Videotelefonie" — 3,34 € je Inanspruchnahme; nicht neben anderen Gebühren derselben Inanspruchnahme berechnungsfähig. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 3,15 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2
Was hat nicht gestimmt?