GOÄ A: Außerhalb der Sprechstunde abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ A
Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,08 € 1,0x
Höchstsatz 4,08 € 1,0x
Ausschlüsse
BCD

Wie Sie den GOÄ-Zuschlag A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die GOÄ-Ziffer A im Abschnitt B II wie folgt:

Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

Dieser Zuschlag honoriert den besonderen Aufwand, der entsteht, wenn ein Arzt außerhalb seiner regulären Sprechstundenzeiten für Patienten tätig wird. Er ist als Zuschlag zu den Grundleistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 konzipiert. Mit einer Bewertung von 70 Punkten entspricht dies einem festen Honorar von 4,08 €.

GOÄ A in der Praxis: Definition der Sprechstunde

Für die korrekte Abrechnung ist die genaue Definition der Sprechstunde entscheidend. Diese unterscheidet sich maßgeblich von den auf dem Praxisschild angegebenen Sprechzeiten. Als Sprechstunde gilt die Zeit, in der der Arzt üblicherweise in seinen Praxisräumen für Patienten erreichbar ist.

Üblicherweise wird davon ausgegangen, dass von Montag bis Freitag an allen Vormittagen und Nachmittagen – mit Ausnahme des Mittwochnachmittags – Sprechstunden stattfinden. Findet beispielsweise am Freitagnachmittag keine reguläre Sprechstunde statt, kann der Zuschlag A berechnet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arzt die Praxis für diese Leistung gesondert aufsuchen musste.

Achtung: Für telefonische Beratungen sowie für Untersuchungen im Rahmen von Hausbesuchen während der üblichen Sprechstundenzeiten ist der Zuschlag A in keinem Fall berechnungsfähig, selbst wenn keine offiziellen Sprechzeiten angekündigt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A

Fallbeispiel 1: Akute Untersuchung am Mittwochnachmittag

Ein Patient stellt sich am Mittwochnachmittag um 15:00 Uhr mit akuten Bauchschmerzen in der Praxis vor. Da am Mittwochnachmittag regulär keine Sprechstunde stattfindet, führt der Arzt eine symptombezogene Untersuchung durch. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus der Ziffer 5 und dem Zuschlag A. Dies ist zulässig, da die Leistung außerhalb der üblichen Erreichbarkeit erbracht wurde.

Fallbeispiel 2: Hausbesuch am späten Nachmittag

Der Arzt führt an einem Dienstag um 19:30 Uhr einen dringenden Hausbesuch durch, nachdem die Praxis bereits geschlossen hat. Er erbringt eine Untersuchung nach Nr. 7. Da dieser Besuch außerhalb der Sprechstunde, aber vor Beginn der Nachtzuschläge stattfindet, greift das gebührenrechtliche Wahlrecht. Der Arzt rechnet die Ziffern 50, 7 und den Zuschlag A ab.

Fallbeispiel 3: Zuschlag bei entfallender Grundleistung

Ein Patient erhält am Mittwochnachmittag ein EKG nach Nr. 651 sowie eine Beratung. Da die Beratung im laufenden Behandlungsfall bereits neben einer Sonderleistung abgerechnet wurde, darf sie nach den Allgemeinen Bestimmungen nicht erneut berechnet werden. Der Zuschlag A darf dennoch neben der Sonderleistung abgerechnet werden. In der Liquidation wird vermerkt, dass die Grundleistung erbracht, aber nicht berechnet wurde.

Häufige Fehler bei der GOÄ A: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen zeitlichen Zuschlägen. Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen B, C und D explizit nicht berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen die Erstattung bei Verstößen umgehend.

Zudem ist der Zuschlag nach Buchstabe A für Krankenhausärzte ausgeschlossen. Im stationären Bereich wird davon ausgegangen, dass eine ständige Dienstbereitschaft besteht, weshalb dieser ambulante Strukturzuschlag dort keine Anwendung finden kann. Auch die Verwechslung von Sprechzeiten und tatsächlicher Sprechstunde führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Tipp: Dokumentieren Sie bei der Abrechnung des Zuschlags A immer die genaue Uhrzeit der Leistungserbringung. Dies belegt die Berechtigung des Zuschlags transparent und beugt zeitraubenden Rückfragen der Kostenträger effektiv vor.

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Dokumentation der GOÄ A: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Fundament gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, zu welcher genauen Uhrzeit die Leistung erbracht wurde. Zudem sollte kurz begründet werden, warum die Inanspruchnahme außerhalb der regulären Sprechstunde medizinisch notwendig war.

Falls die Praxis für den Patienten extra geöffnet oder aufgesucht werden musste, sollte auch dieser Umstand explizit festgehalten werden. Dies sichert den Anspruch bei eventuellen Nachfragen der privaten Krankenversicherungen ab.

Dokumentation: Patient stellte sich am Mittwochnachmittag um 16:15 Uhr (außerhalb der Sprechstunde) wegen akuter Otitis media vor. Durchführung einer symptombezogenen Untersuchung nach Nr. 5. Praxis wurde hierfür gesondert geöffnet.

GOÄ A: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Zuschlag A besitzt eine feste Punktzahl von 70 Punkten und ist nicht steigerungsfähig. Er wird unabhängig vom Aufwand oder der Schwierigkeit der Behandlung immer mit dem einfachen Gebührensatz von 4,08 € abgerechnet. Ein Erhöhen des Schwellenwertes über den Faktor 2,3 ist bei diesem Zuschlag gesetzlich ausgeschlossen.

Typische Ziffernkombinationen

Der Zuschlag A wird typischerweise mit den Grundleistungen der Abschnitte B I und B II kombiniert. Besonders häufig sind Kombinationen wie Ziffer 1 mit Zuschlag A oder Ziffer 5 mit Zuschlag A. Auch die Kombination mit Hausbesuchen nach Ziffer 50 ist unter Beachtung des Wahlrechts möglich, sofern keine höher bewerteten Zuschläge wie der Zuschlag E anwendbar sind.

Ziffer A in der neuen GOÄ

Den allgemeinen Zuschlag für Leistungen, die außerhalb der Sprechstunde erbracht werden, sieht der Entwurf der neuen GOÄ nicht mehr vor. Das Konzept der „Sprechstunde" als eigenständiges Abrechnungskriterium entfällt im neuen Recht vollständig.

Die neuen Zuschläge für Inanspruchnahme zu ungünstigen Zeiten sind stattdessen an feste Uhrzeitfenster oder bestimmte Tage gebunden und haben eigene Nummern im Kapitel für Zuschläge erhalten. Der bisherige 2,3-fache Satz der Ziffer A lag bei 4,08 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A

Der Zuschlag A darf berechnet werden, wenn eine Beratung oder Untersuchung außerhalb der üblichen Sprechstunde stattfindet. Als Sprechstunde gilt die Zeit, in der der Arzt normalerweise in der Praxis erreichbar ist. Dies ist abzugrenzen von den offiziell angekündigten Sprechzeiten.
Nein, der Zuschlag A ist als Festbetrag nicht steigerungsfähig. Er wird immer mit dem einfachen Gebührensatz von 4,08 Euro abgerechnet. Eine Erhöhung über den Faktor 2,3 oder 3,5 ist gesetzlich ausgeschlossen.
Nein, der Zuschlag A schließt sich neben den Zuschlägen B, C und D gegenseitig aus. Diese Zuschläge decken andere spezifische Zeiten wie die Nacht oder das Wochenende ab. Es darf pro Inanspruchnahme nur einer dieser Zuschläge gewählt werden.
Nein, für Krankenhausärzte ist der Zuschlag nach Buchstabe A generell nicht berechnungsfähig. Diese Regelung ergibt sich direkt aus den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ. Er bleibt somit ausschließlich niedergelassenen Ärzten vorbehalten.
Ja, dies ist in bestimmten Sonderfällen möglich, wenn die Grundleistung wegen honorarrechtlicher Ausschlussregeln entfällt. Wenn beispielsweise eine Beratung stattfand, aber wegen der Einmaligkeit im Behandlungsfall nicht berechnet werden darf, kann der Zuschlag A dennoch neben einer Sonderleistung angesetzt werden. In der Rechnung sollte dies entsprechend vermerkt werden.
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