GOÄ 6018: Neuropathologische Sektionsdiagnostik abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 6018
Mikroskopische Untersuchung von Nerven oder Rückenmark oder Gehirn nach innerer Leichenschau – einschließlich des Befundes –
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,23 € 2,3x
Höchstsatz 61,21 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung neuropathologischer Untersuchungen nach einer Sektion wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 6018 rechtssicher anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6018

Mikroskopische Untersuchung von Nerven oder Rückenmark oder Gehirn nach innerer Leichenschau – einschließlich des Befundes –

Die GOÄ-Ziffer 6018 beschreibt eine hochspezialisierte neuropathologische Sektionsleistung. Sie umfasst die detaillierte mikroskopische Aufarbeitung und Beurteilung von Gewebeproben aus dem zentralen oder peripheren Nervensystem, die im Rahmen einer Obduktion entnommen wurden. Ziel ist die histologische Klärung von krankhaften Veränderungen oder Todesursachen im Bereich des Gehirns, des Rückenmarks oder der Nervenbahnen.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen sind sämtliche vorangehenden Aufbereitungen und Färbungen bereits in der Gebühr enthalten. Dies bedeutet, dass Standardfärbungen wie Hämatoxylin-Eosin (HE) oder Elastica-van-Gieson (EvG) nicht separat berechnet werden dürfen. Auch die Erstellung des schriftlichen Befundberichts ist mit dieser Ziffer vollständig abgegolten.

GOÄ 6018 in der Praxis: Indikation und Anwendungsbereiche

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 6018 ist auf die postmortale Diagnostik beschränkt. Typische Indikationen für diese Untersuchung sind unklare Todesursachen mit Verdacht auf eine Beteiligung des Zentralnervensystems. Hierzu zählen neurodegenerative Erkrankungen wie Morbus Alzheimer, Prionenerkrankungen oder entzündliche Prozesse wie eine Meningitis.

Auch bei traumatischen Todesursachen, beispielsweise nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma, liefert die mikroskopische Untersuchung entscheidende Erkenntnisse. Die Abgrenzung zu allgemeinen histologischen Untersuchungen ist essenziell, da die GOÄ 6018 speziell für das nervale Gewebe nach einer inneren Leichenschau konzipiert ist. Sie stellt somit eine höher bewertete Spezialleistung dar.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die GOÄ 6018 nur dann berechnet werden kann, wenn zuvor tatsächlich eine innere Leichenschau (Sektion) stattgefunden hat. Eine histologische Untersuchung von Biopsie- oder Operationspräparaten am lebenden Patienten wird stattdessen nach den Ziffern des Abschnitts O abgerechnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6018

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung

Nach einer klinischen Sektion bei einem Patienten mit rasch progredienter Demenz besteht der Verdacht auf eine Prionenerkrankung. Es erfolgt die Entnahme und anschließende mikroskopische Untersuchung von Hirngewebe. Die neuropathologische Aufarbeitung zeigt die typischen spongiformen Veränderungen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 6018 für die mikroskopische Untersuchung des Gehirns.

Fallbeispiel 2: Postmortale Abklärung eines Schädel-Hirn-Traumas

Ein Patient verstirbt nach einem Sturz im Krankenhaus. Zur Klärung, ob ein frisches subdurales Hämatom oder eine ältere Hirnschädigung todesursächlich war, wird eine Sektion durchgeführt. Die mikroskopische Untersuchung des veränderten Hirngewebes sichert die Diagnose. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 6018, da gezielt Hirngewebe nach innerer Leichenschau untersucht wurde.

Fallbeispiel 3: Untersuchung bei unklarer Enzephalitis

Bei einem verstorbenen Patienten mit unklarem Fieber und neurologischen Ausfällen wird eine Sektion durchgeführt. Die histologische Untersuchung des Rückenmarks und des Hirnstamms zeigt perivaskuläre lymphozytäre Infiltrate, passend zu einer viralen Enzephalitis. Die neuropathologische Befundung wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 6018 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 6018: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 6018 mit den allgemeinen histologischen Ziffern 4800 oder 4801. Diese Kombination ist durch die GOÄ explizit ausgeschlossen. Die spezialisierte Untersuchung des Nervengewebes verdrängt die allgemeine Histologie für dieselben Gewebeproben.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen betrifft die Umsatzsteuerpflicht. Seit März 2001 sind Sektionsleistungen und die damit verbundene Sachverständigentätigkeit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Dies muss auf der Rechnung korrekt ausgewiesen werden, es sei denn, es greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Achtung: Falls die Sektion oder die mikroskopische Untersuchung im Rahmen eines Gerichtsauftrags erfolgt, ist die GOÄ nicht anwendbar. In diesen Fällen greift vorrangig das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), was bei der Rechnungsstellung zwingend beachtet werden muss.

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Dokumentation der GOÄ 6018: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Sektionsprotokoll beziehungsweise im neuropathologischen Befundbericht müssen die Entnahmestellen des Nervengewebes exakt beschrieben werden. Auch die angewandten Färbemethoden und die mikroskopischen Befunde gehören zwingend in die Akte.

Der schriftliche Befundbericht muss eine klare differentialdiagnostische Einordnung und eine abschließende epikritische Beurteilung enthalten. Nur so kann im Falle einer Überprüfung nachgewiesen werden, dass der hohe Aufwand der neuropathologischen Spezialdiagnostik gerechtfertigt war.

Dokumentation: "Mikroskopische Untersuchung von Gewebeblöcken aus dem Cortex und dem Kleinhirn nach Sektion. Durchführung von HE- und Spezialfärbungen. Befund: Nachweis einer ausgeprägten beta-Amyloid-Plaque-Last und Neurofibrillenbündeln, vereinbar mit Morbus Alzheimer. Schriftlicher Befundbericht erstellt."

GOÄ 6018: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 6018 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein fortgeschrittener Autolysegrad des Gewebes, der die Beurteilung erheblich erschwert. Auch die Notwendigkeit zahlreicher, zeitaufwendiger Spezialfärbungen zur Differenzierung seltener Erreger rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 6018 wird typischerweise in Kombination mit den Sektionsziffern für die innere Leichenschau (z. B. GOÄ 6000 bis 6003) abgerechnet. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von allgemeinen histologischen Untersuchungen nach den Ziffern 4800 und 4801 für dasselbe Organ oder Gewebe. Werden andere Organe (z. B. Herz oder Lunge) histologisch untersucht, sind diese separat nach den entsprechenden Ziffern berechnungsfähig.

Ziffer 6018 in der neuen GOÄ

Die mikroskopische Untersuchung von Nerven, Rückenmark oder Gehirn nach innerer Leichenschau je Untersuchung wird zur neuen Nummer 13000: „Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials unter Anwendung des Standardverfahrens" — Festpreis 31,95 € je untersuchtes Material (heute beim 2,3-fachen Satz: 40,23 €). Bei besonders aufwendiger technischer Aufbereitung (z. B. Spezialfixierung für Elektronenmikroskopie) käme stattdessen Nummer 13001 in Betracht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6018

Die GOÄ-Ziffer 6018 wird für die mikroskopische Untersuchung von Nervengewebe, Rückenmark oder Gehirn nach einer inneren Leichenschau berechnet. Sie umfasst die histopathologische Aufarbeitung und Befundung des entnommenen Gewebes. Diese Leistung ist speziell auf postmortale neuropathologische Untersuchungen ausgerichtet.
Die Ziffern 4800 und 4801 für allgemeine histologische Untersuchungen dürfen nicht neben der GOÄ 6018 abgerechnet werden. Die neuropathologische Spezialuntersuchung schließt diese Standardleistungen für dasselbe Gewebe aus. Für andere Organe bleibt die Abrechnung der allgemeinen Histologie jedoch zulässig.
Ja, Sektionsleistungen und damit verbundene mikroskopische Untersuchungen sind seit März 2001 grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht nur bei therapeutischem Nutzen für Dritte, wie beispielsweise bei Seuchenverdacht. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet werden.
Nein, bei gerichtlichen Aufträgen ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vorrangig anzuwenden. Die GOÄ gilt in diesen Fällen nicht, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme handelt. Die Abrechnung erfolgt dann direkt über die Justizbehörden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind ein hoher Grad an Gewebezersetzung, aufwendige Spezialfärbungen oder eine besonders komplexe differentialdiagnostische Abklärung. Die Begründung muss auf der Rechnung nachvollziehbar dargelegt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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