GOÄ 4801: Histologie von Zupfpräparaten korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4801
Histologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus der Magen- oder Darmschleimhaut
Punktzahl 289  
Einfachsatz 16,85 € 1,0x
Regelhöchstsatz 38,76 € 2,3x
Höchstsatz 58,98 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4801: Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4801

Histologische Untersuchung und Begutachtung mehrerer Zupfpräparate aus der Magen- oder Darmschleimhaut

Die GOÄ-Ziffer 4801 beschreibt eine fundamentale Leistung in der pathologischen Diagnostik. Sie umfasst die vollständige Aufarbeitung, Färbung und mikroskopische Beurteilung von mehreren Gewebeproben, die im Rahmen einer Endoskopie entnommen wurden. Ziel ist die Erstellung eines fundierten pathologischen Befundberichts.

Diese Ziffer ist speziell für die Beurteilung von Schleimhautproben (sogenannten Zupfpräparaten) konzipiert. Die Leistung gilt als abgegolten, sobald die Proben fachgerecht untersucht und schriftlich dokumentiert wurden. Vorbereitende Schritte wie das Fixieren und Zuschneiden sind bereits in der Gebühr enthalten.

GOÄ 4801 in der Praxis: Diagnostik bei endoskopischen Biopsien

In der gastroenterologischen Praxis ist die Entnahme von Gewebeproben ein alltäglicher Vorgang. Typische Indikationen für die Abrechnung der GOÄ 4801 sind die Abklärung von chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen oder die Suche nach Helicobacter pylori. Auch die Abklärung von Malabsorptionssyndromen wie der Zöliakie erfordert regelmäßig diese histologische Untersuchung.

Die Ziffer kommt immer dann zum Tragen, wenn mehrere Zupfpräparate aus demselben Organbereich untersucht werden. Dies unterscheidet sie maßgeblich von der Ziffer 4800, die nur für ein einzelnes Präparat gilt. Eine präzise Zuordnung der Proben im Labor ist für die korrekte Befundung unerlässlich.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Anzahl der entnommenen und untersuchten Proben im Endoskopiebericht und im pathologischen Befund exakt übereinstimmen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4801

Fallbeispiel 1: Abklärung einer chronischen Gastritis

Ein Patient stellt sich mit anhaltenden Oberbauchbeschwerden vor. Während der Gastroskopie entnimmt der Arzt mehrere Biopsien aus dem Antrum und dem Korpus des Magens. Die histologische Aufarbeitung dieser Proben zur Bestimmung des Gastritis-Grades wird mit der GOÄ-Ziffer 4801 abgerechnet. Die Dokumentation weist die Untersuchung von insgesamt vier Zupfpräparaten aus.

Fallbeispiel 2: Überwachung bei Colitis ulcerosa

Bei einer Kontrollkoloskopie eines Patienten mit bekannter Colitis ulcerosa werden Stufenbiopsien aus verschiedenen Abschnitten des Kolons entnommen. Die pathologische Untersuchung dient dem Ausschluss von Dysplasien und der Aktivitätsbeurteilung. Da es sich um mehrere Schleimhautproben handelt, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ 4801. Die Auswertung liefert den entscheidenden Beitrag zur weiteren Therapieplanung.

Fallbeispiel 3: Verdacht auf Zöliakie

Zur Bestätigung einer vermuteten Glutenunverträglichkeit werden während einer Duodenoskopie mehrere Schleimhautproben aus dem tiefen Duodenum entnommen. Die histologische Beurteilung hinsichtlich einer Zottenatrophie nach der Marsh-Klassifikation wird durchgeführt. Diese komplexe Begutachtung der Zupfpräparate wird über die GOÄ-Ziffer 4801 liquidiert. Der Befund sichert die Diagnose und ermöglicht eine gezielte Ernährungsberatung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4801: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit anderen histologischen Ziffern. Die GOÄ 4801 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben den Ziffern 4800, 4802, 4810, 4811 oder 4816 berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien sehr genau.

Oftmals wird fälschlicherweise versucht, für jede einzelne Probe die Ziffer 4800 oder mehrfach die Ziffer 4801 anzusetzen. Dies führt regelmäßig zu Kürzungen, da die Ziffer 4801 bereits die Untersuchung mehrerer Präparate abdeckt. Nur in begründeten Ausnahmefällen bei völlig getrennten Untersuchungsgängen ist eine abweichende Abrechnung denkbar.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 4800 und GOÄ 4801 für Proben aus demselben Organ oder Organsystem am selben Tag ist strikt ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 4801: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Befundbericht müssen die genaue Lokalisation der Probenentnahme sowie die Anzahl der Zupfpräparate zwingend angegeben werden. Auch die makroskopische Beschreibung des Einsendungsmaterials gehört in die Akte.

Der schriftliche Befund muss zudem die mikroskopischen Veränderungen und die daraus resultierende Diagnose klar darstellen. Diese Angaben dienen als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistung. Bewahren Sie die histologischen Schnitte und Berichte gemäß den gesetzlichen Fristen sorgfältig auf.

Dokumentation: Histologische Untersuchung von 3 Zupfpräparaten aus dem Magenantrum. Makroskopisch: Drei stecknadelkopfgroße, weißliche Gewebepartikel. Mikroskopisch: Chronisch-aktive Gastritis, Helicobacter pylori positiv. Diagnose gesichert.

GOÄ 4801: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 4801 möglich. Dies erfordert jedoch eine patientenindividuelle und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Beurteilung einer sehr großen Anzahl von Einzelproben.

Auch besonders schwierige differentialdiagnostische Abgrenzungen, beispielsweise bei unklaren malignitätsverdächtigen Veränderungen, rechtfertigen eine Steigerung. Die Begründung sollte die besondere Schwierigkeit des Einzelfalls detailliert beschreiben. Pauschale Formulierungen werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4801 wird typischerweise im Nachgang zu endoskopischen Leistungen abgerechnet. Häufige Kombinationen ergeben sich daher mit den Ziffern für die Gastroskopie (GOÄ 682) oder die Koloskopie (GOÄ 687). Auch die Kombination mit speziellen immunhistochemischen Untersuchungen nach Ziffer 4815 ist unter Beachtung der Regeln möglich.

Ziffer 4801 in der neuen GOÄ

Die histologische Untersuchung mehrerer Zupfpräparate aus der Magen- oder Darmschleimhaut wird in der neuen GOÄ durch Nummer 13000 — „Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials unter Anwendung des Standardverfahrens" — mit einem Festpreis von 31,95 € abgebildet (heute beim 2,3-fachen Satz: 38,76 €). Die neue GOÄ kennt keine eigene Ziffer mehr für organbezogene Zupfpräparate. Mehrere Proben von derselben Lokalisation bilden ein Material; Proben von unterschiedlichen Lokalisationen können jeweils ein eigenes Material darstellen und berechtigen damit jeweils zum Ansatz von 13000.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4801

Die GOÄ-Ziffer 4801 wird für die histologische Untersuchung und Begutachtung von mehreren Zupfpräparaten aus der Magen- oder Darmschleimhaut abgerechnet. Dies ist typischerweise nach endoskopischen Biopsien der Fall.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung von GOÄ 4801 und GOÄ 4800 am selben Untersuchungstag oder für dasselbe Organ ist laut den Ausschlussbestimmungen der GOÄ nicht zulässig. Es muss die höherwertige Ziffer gewählt werden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 4801 beträgt aktuell 38,76 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 16,85 €.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderer Schwierigkeit zulässig. Typische Begründungen sind eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Gewebeproben oder komplexe differentialdiagnostische Abklärungen.
Nein, die GOÄ 4801 umfasst die Untersuchung mehrerer Zupfpräparate und kann daher in der Regel nicht mehrfach pro Sitzung für denselben Bereich berechnet werden. Bei Proben aus völlig unterschiedlichen Lokalisationen müssen die Abrechnungsbestimmungen genau beachtet werden.
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