GOÄ 6017 richtig abrechnen: Alles zu Voraussetzungen, Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und rechtssicherer Dokumentation für Pathologen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6017
Mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –
Die Gebührenordnungsziffer 6017 beschreibt eine hochspezialisierte pathologische Sektionsleistung. Sie umfasst die detaillierte histologische Aufarbeitung und mikroskopische Analyse von mindestens vier unterschiedlichen Knochenpräparaten, die im Rahmen einer inneren Leichenschau entnommen wurden. Neben der rein technischen Präparation und Färbung ist die fachärztliche Beurteilung des Befundes integraler Bestandteil dieser Leistung.
Die Ziffer ist im Abschnitt P (Sektionsleistungen) der GOÄ verortet. Da die Untersuchung von Knochengewebe aufgrund der notwendigen Entkalkung einen erheblichen zeitlichen und apparativen Aufwand erfordert, ist diese Leistung mit einer vergleichsweise hohen Punktzahl von 1045 Punkten bewertet.
GOÄ 6017 in der Praxis: Postmortale Diagnostik und Knochenpathologie
Die Abrechnung der GOÄ 6017 ist an enge medizinische und formale Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt typischerweise in der Rechtsmedizin und Pathologie zum Einsatz, wenn nach einer Sektion systemische Skeletterkrankungen, Intoxikationen, maligne Prozesse oder Traumata feingeweblich untersucht werden müssen. Die Entnahme von mindestens vier Knochenproben muss für die Erfüllung der Leistungslegende zwingend dokumentiert sein.
Häufige Indikationen für diese umfassende Untersuchung sind der Verdacht auf eine systemische Osteopathie wie Osteomalazie, renale Osteodystrophie oder fortgeschrittene Osteoporose. Auch bei forensischen Fragestellungen, wie dem Nachweis von Misshandlungen bei Kindern oder der Rekonstruktion von Gewalteinwirkungen, liefert die histologische Untersuchung von vier oder mehr Knochen entscheidende Beweise.
Tipp: Sollten weniger als vier Knochen untersucht werden, ist die Abrechnung der GOÄ 6017 ausgeschlossen. In diesen Fällen muss auf die niedrigere Ziffer GOÄ 6016 zurückgegriffen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6017
Fallbeispiel 1: Verdacht auf systemische Skeletterkrankung bei unklarer Todesursache
Nach einer inneren Leichenschau besteht der Verdacht auf eine schwere, nicht diagnostizierte Osteomalazie. Der Pathologe entnimmt Proben aus dem Sternum, dem Femur, einem Wirbelkörper und einer Rippe. Nach aufwendiger Entkalkung erfolgt die mikroskopische Begutachtung aller vier Proben. Abgerechnet wird die GOÄ 6017 zum Regelsatz (140,09 €).
Fallbeispiel 2: Forensische Abklärung bei Verdacht auf Kindesmisshandlung
Im Rahmen einer rechtsmedizinischen Obduktion eines Kleinkindes müssen multiple Frakturen unterschiedlichen Alters histologisch datiert werden. Es werden Proben aus beiden Femora und zwei Rippen entnommen und untersucht. Aufgrund des extremen Aufwands bei der Altersbestimmung der Frakturen wird die GOÄ 6017 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 (213,19 €) liquidiert.
Fallbeispiel 3: Postmortaler Nachweis einer metastasierten Tumorerkrankung
Bei einer Sektion zur Klärung einer unklaren Todesursache werden makroskopisch verdächtige Areale in vier verschiedenen Wirbelkörpern biopsiert. Die histologische Aufarbeitung bestätigt diffuse Knochenmetastasen eines unbekannten Primärtumors. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 6017 zum Schwellenwert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 6017: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die GOÄ 6017 darf nicht neben den Ziffern 4800 (Sektion eines Neugeborenen) und 4801 (Sektion eines Kindes oder Erwachsenen) berechnet werden, wenn diese vom selben Arzt erbracht werden. Diese Regelung soll eine Doppelabrechnung von Sektion und anschließender histologischer Aufarbeitung durch denselben Untersucher verhindern.
Zudem führt die Verwechslung mit der GOÄ 6016 regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Die Ziffer 6016 ist für die Untersuchung von bis zu drei Knochen vorgesehen. Erst ab dem vierten untersuchten Knochen ist der Wechsel zur höher bewerteten GOÄ 6017 zulässig.
Achtung: Private Kostenträger prüfen bei der GOÄ 6017 genau, ob die Mindestanzahl von vier Knochenpräparaten tatsächlich medizinisch indiziert und im Sektionsprotokoll lückenlos dokumentiert war.
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Dokumentation der GOÄ 6017: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Sektionsbericht müssen alle entnommenen Knochenproben einzeln mit ihrer anatomischen Lokalisation aufgeführt werden. Auch der Prozess der Entkalkung und die angewandten Färbemethoden sollten kurz skizziert werden.
Der mikroskopische Befundbericht muss für jedes der mindestens vier Präparate eine spezifische Beschreibung enthalten. Eine pauschale Zusammenfassung ohne Einzeldarstellung der Präparate gefährdet den Abrechnungsanspruch im Falle einer Überprüfung.
Dokumentationsbeispiel: Histologische Untersuchung von vier Knochenproben nach innerer Leichenschau (Femur links, Rippe 4 rechts, HWK 3, Sternum). Präparation nach Standard-Entkalkungsprotokoll. Befund Femur: [...]. Befund Rippe: [...]. Befund HWK 3: [...]. Befund Sternum: [...]. Beurteilung: Nachweis einer diffusen Osteoporose mit Mikrofrakturen.
GOÄ 6017: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 6017 gut begründbar. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Grad an Sklerosierung des Knochens, der eine ungewöhnlich lange Entkalkungszeit erfordert. Auch eine besonders schwierige Differenzialdiagnostik oder die Notwendigkeit zahlreicher Spezialfärbungen rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 6017 wird häufig mit anderen histologischen Untersuchungsziffern aus dem Abschnitt P kombiniert, sofern diese nicht die Knochenuntersuchung selbst betreffen. Zulässig ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung von Ziffern für die mikroskopische Untersuchung von Organen (z. B. GOÄ 6015), wenn diese im Rahmen derselben Sektion durchgeführt wurde.
Ziffer 6017 in der neuen GOÄ
Die mikroskopische Untersuchung von vier oder mehr Knochen nach innerer Leichenschau (heute beim 2,3-fachen Satz: 140,09 €) wird im Entwurf nicht mehr als Sammelziffer geführt, sondern auf die neue materialbezogene Leistung 13001 abgebildet: „Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials nach besonders aufwendiger technischer Aufbereitung" — Festpreis 42,56 € je Knochen. Vier Knochen ergeben entsprechend vier Ansätze (4 × 42,56 €). Die einzelnen Knochen müssen dokumentiert sein.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6017
Was hat nicht gestimmt?