Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6016 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Dokumentation und die korrekte Steigerung der Knochenuntersuchung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6016
Mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes – je Knochen
Die Gebührenordnungsziffer 6016 beschreibt eine hochspezialisierte histopathologische Leistung im Rahmen der Sektionsdiagnostik. Diese Ziffer umfasst die vollständige Aufbereitung, die mikroskopische Untersuchung sowie die anschließende fachliche Beurteilung des gewonnenen Knochenpräparats. Ziel ist es, pathologische Veränderungen direkt am Skelettsystem postmortal zu identifizieren.
Die Leistung ist im Abschnitt P (Sektionsleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie setzt zwingend voraus, dass zuvor eine innere Leichenschau stattgefunden hat, aus welcher das Gewebe entnommen wurde. Allgemeine histologische Ziffern aus anderen Abschnitten der GOÄ sind für diese spezielle Fragestellung nicht heranzuziehen.
GOÄ 6016 in der Praxis: Pathologische Knochendiagnostik nach Sektionen
In der rechtsmedizinischen und pathologischen Praxis kommt die GOÄ 6016 immer dann zum Einsatz, wenn makroskopische Befunde an den Knochen unklar bleiben. Typische Indikationen sind der Verdacht auf systemische Skeletterkrankungen, unklare Frakturen oder osteolytische Prozesse, die im Rahmen der Sektion auffallen. Auch die Differenzierung zwischen vitalen und postmortalen Knochenschäden erfordert häufig eine feingewebliche Untersuchung.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist der Nachweis von Knochenmetastasen bei unbekanntem Primärtumor. Die histologische Aufarbeitung liefert hierbei entscheidende Hinweise auf die zugrundeliegende Todesursache. Da die Abrechnung je Knochen erfolgt, muss die Dokumentation die Entnahmestelle stets präzise benennen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6016
Fallbeispiel 1: Verdacht auf osteometastatischen Prozess
Bei einer inneren Leichenschau wird im Bereich des rechten Femurs eine osteolytische Läsion festgestellt. Zur Klärung, ob ein metastatisches Geschehen vorliegt, entnimmt der Pathologe eine Gewebeprobe des Knochens. Die anschließende histopathologische Begutachtung bestätigt eine Adenokarzinom-Metastase. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 6016 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Abklärung einer chronischen Osteomyelitis
Es besteht der Verdacht, dass eine septische Allgemeinerkrankung von einer chronischen Knocheninfektion ausging. Der Arzt entnimmt postmortal Gewebe aus der Tibia zur mikroskopischen Beurteilung. Die Untersuchung zeigt typische Zeichen einer chronischen Osteomyelitis mit Knochennekrosen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 6016 mit dem 2,3-fachen Satz.
Fallbeispiel 3: Untersuchung mehrerer Knochen bei Systemerkrankung
Bei Verdacht auf eine systemische Knochenerkrankung werden Proben aus einer Rippe und einem Wirbelkörper entnommen. Beide Proben werden separat mikroskopisch untersucht und beurteilt. Da die Leistung je Knochen berechnet wird, erfolgt der Ansatz der GOÄ-Ziffer 6016 in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der jeweiligen Lokalisation.
Häufige Fehler bei der GOÄ 6016: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die GOÄ 6016 darf nicht neben den allgemeinen histologischen Ziffern 4800 und 4801 berechnet werden. Zudem ist die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 6017 für denselben Knochen ausgeschlossen, da diese die aufwendigere Untersuchung nach Entkalkung des Gewebes honoriert.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 6016 mit der Ziffer 6017 für denselben Knochen ist unzulässig. Erfordert das Knochenpräparat eine chemische Entkalkung, muss zwingend die höher bewertete Ziffer 6017 herangezogen werden.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob die Dokumentation die Entnahme aus unterschiedlichen Knochen belegt, wenn die Ziffer mehrfach aufgeführt wird. Eine pauschale Mehrfachabrechnung ohne präzise Lokalisationsangaben führt regelmäßig zu Beanstandungen. Daher ist die genaue Benennung des untersuchten Skelettelements unerlässlich.
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Dokumentation der GOÄ 6016: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung. Der Sektionsbericht muss die Indikation für die Knochenentnahme, den genauen Entnahmeort sowie das angewandte Untersuchungsverfahren detailliert beschreiben. Insbesondere muss hervorgehen, dass es sich um eine Untersuchung am unentkalkten Knochenpräparat handelte.
Dokumentation: Entnahme eines Spongiosakeils aus dem linken Os ilium im Rahmen der inneren Leichenschau. Mikroskopische Untersuchung des unentkalkten Präparats: Nachweis von ausgeprägten osteoiden Säumen und verminderter Mineralisation. Befund: Histologisches Bild vereinbar mit einer renalen Osteodystrophie.
Zusätzlich sollte der schriftliche Befundbericht die mikroskopischen Kriterien und die daraus abgeleitete Diagnose klar formulieren. Diese Unterlagen dienen im Falle einer Rechnungsprüfung als wichtigster Nachweis für die medizinische Notwendigkeit. Ohne diese detaillierten Angaben riskieren Praxen den Verlust ihres Honoraranspruchs.
GOÄ 6016: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist bei der GOÄ 6016 möglich, erfordert jedoch eine patientenspezifische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Präparateherstellung oder eine stark zerstörte Knochenarchitektur. Auch die Notwendigkeit, zahlreiche Serienschnitte zur Differenzialdiagnostik anzufertigen, rechtfertigt einen höheren Faktor.
Tipp: Nutzen Sie bei der Schwellenwertüberschreitung konkrete Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand durch extreme Fragmentierung des Knochengewebes" oder "schwierige Abgrenzung von postmortalen Artefakten bei fortgeschrittener Fäulnis".
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 6016 wird regelhaft mit den grundlegenden Sektionsziffern kombiniert. Hierzu gehören insbesondere die Ziffern für die innere Leichenschau wie die GOÄ 6010 oder 6012. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine unzulässigen Überschneidungen mit allgemeinen histopathologischen Begutachtungen desselben Gewebes entstehen. Eine saubere Trennung der erbrachten Leistungen ist hierbei zwingend erforderlich.
Ziffer 6016 in der neuen GOÄ
Die mikroskopische Untersuchung eines Knochens nach innerer Leichenschau wird zur neuen Nummer 13001: „Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials nach besonders aufwendiger technischer Aufbereitung" — Festpreis 42,56 € je Knochen (heute beim 2,3-fachen Satz: 40,23 €). Die Aufarbeitung von Knochen ist in der neuen Legende ausdrücklich als Beispiel der aufwendigen Aufbereitung genannt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6016
Was hat nicht gestimmt?