GOÄ 6015: Organuntersuchung nach Sektion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 6015
Mikroskopische Untersuchung von Organen (Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz, Lunge) nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je untersuchtes Organ
Punktzahl 242  
Einfachsatz 14,11 € 1,0x
Regelhöchstsatz 32,45 € 2,3x
Höchstsatz 49,38 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 6015: So rechnen Sie die mikroskopische Organuntersuchung nach einer Sektion rechtssicher, vollständig und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6015

Mikroskopische Untersuchung von Organen (Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz, Lunge) nach innerer Leichenschau – einschließlich Beurteilung des Befundes –, je untersuchtes Organ

Die GOÄ-Ziffer 6015 beschreibt die Mikroskopische Untersuchung von Organen nach einer erfolgten Sektion. Diese Leistung ist Teil des Abschnitts P (Sektionsleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte. Sie umfasst die histologische Aufarbeitung sowie die anschließende fachliche Beurteilung des Gewebes.

Die Abrechnung erfolgt explizit je untersuchtes Organ aus der im Leistungstext genannten Liste. Zu den definierten Organen gehören Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz und Lunge. Vorbereitende Maßnahmen wie das Zuschneiden und Einbetten des Gewebes sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 6015 in der Praxis: Postmortale Diagnostik und Indikation

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 6015 ist auf die Sektionsdiagnostik beschränkt. Sie kommt primär in der Pathologie und Rechtsmedizin zum Einsatz, wenn nach einer inneren Leichenschau Gewebeproben entnommen werden. Ziel ist die feingewebliche Klärung von Todesursachen oder vorbestehenden Erkrankungen.

Typische Indikationen sind unklare Todesfälle, bei denen makroskopische Befunde allein keine sichere Diagnose erlauben. Die mikroskopische Untersuchung liefert hierbei den entscheidenden Nachweis für entzündliche, ischämische oder tumoröse Prozesse. Eine sorgfältige Abgrenzung zu histologischen Untersuchungen am lebenden Patienten ist zwingend erforderlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6015

Fallbeispiel 1: Postmortale Abklärung eines Myokardinfarkts

Nach einer inneren Leichenschau besteht der Verdacht auf einen akuten Myokardinfarkt. Der Pathologe entnimmt Proben aus dem Myokard sowie der Lunge zur feingeweblichen Untersuchung. Die histologische Aufarbeitung bestätigt die Ischämie und ein begleitendes Lungenödem. Abgerechnet wird die GOÄ 6015 zweimal (1x für das Herz, 1x für die Lunge).

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Intoxikation mit Organschädigung

Bei einem unklaren Todesfall im häuslichen Umfeld wird eine Sektion durchgeführt. Zur Abklärung einer möglichen Vergiftung werden Proben von Leber und Niere mikroskopisch untersucht. Es zeigt sich eine ausgeprägte toxische Tubulusnekrose der Niere. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 6015 mit dem zweifachen Ansatz für zwei unterschiedliche Organe.

Fallbeispiel 3: Sektion bei Verdacht auf systemische Infektion

Ein Patient verstirbt unter dem Bild eines septischen Schocks. Im Rahmen der postmortalen Diagnostik werden Milz, Lunge und Leber histologisch untersucht. Der Nachweis von Mikroabszessen sichert die Diagnose der Sepsis. In diesem Fall kann die GOÄ 6015 dreifach auf der Liquidation ausgewiesen werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 6015: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Nebeneinanderberechnung mit den Ausschlussziffern 4800 und 4801. Diese Ziffern stammen aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) und betreffen histologische Untersuchungen an lebenden Patienten. Eine parallele Abrechnung für dasselbe Organ ist strikt ausgeschlossen.

Achtung: Die Ziffer 6015 darf nicht für histologische Untersuchungen an lebenden Patienten herangezogen werden. Hierfür sind ausschließlich die Ziffern aus dem Abschnitt M der GOÄ zu verwenden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig eine unzulässige Mehrfachabrechnung für dasselbe Organ. Werden beispielsweise drei verschiedene Blöcke aus der linken Niere untersucht, darf die GOÄ 6015 dennoch nur einmal berechnet werden. Die Abrechnungseinheit bezieht sich immer auf das gesamte Organ, nicht auf die Anzahl der entnommenen Proben.

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Dokumentation der GOÄ 6015: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Das schriftliche Sektionsprotokoll muss die Entnahme der Gewebeproben und deren Zuordnung zu den jeweiligen Organen präzise beschreiben. Jeder Untersuchungsschritt muss nachvollziehbar dokumentiert sein.

Dokumentation: Entnahme von Gewebeproben aus dem linken Herzventrikel und dem rechten Lungenunterlappen nach innerer Leichenschau. Mikroskopischer Befundbericht zeigt frische ischämische Myokardveränderungen und hämorrhagisches Lungenödem. Diagnose: Akutes Herzversagen.

Der abschließende mikroskopische Befundbericht muss für jedes abgerechnete Organ eine eigene morphologische Beschreibung enthalten. Auch die klinische Synthese, die zur Feststellung der Todesursache führt, gehört zwingend in die Akte. Fehlen diese Angaben, gilt die Leistung als nicht erbracht.

Tipp: Dokumentieren Sie stets die genaue Anzahl der entnommenen und untersuchten Organe separat im Sektionsbericht, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

GOÄ 6015: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist bei der GOÄ 6015 gut begründbar. Erschwerende Faktoren sind beispielsweise eine fortgeschrittene Autolyse des Gewebes, die die Beurteilung erheblich erschwert. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Differenzierung komplexer postmortaler Veränderungen rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 6015 wird regelhaft mit den primären Sektionsleistungen kombiniert. Dazu gehören die Ziffern für die innere Leichenschau (z. B. GOÄ 6005 bis 6008). Auch die postmortale Probenentnahme für toxikologische Untersuchungen kann parallel anfallen. Die Kombination mit speziellen Färbeverfahren nach den Ziffern 4810 bis 4815 ist unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen ebenfalls möglich.

Ziffer 6015 in der neuen GOÄ

Die mikroskopische Untersuchung von Organen nach innerer Leichenschau (Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz, Lunge) je Organ wird im Entwurf auf die neue materialbezogene Histologieziffer 13000 abgebildet: „Histologische Untersuchung und Begutachtung eines Materials unter Anwendung des Standardverfahrens, ggf. einschließlich Anwendung typisch fallbezogener Klassifikationen" — Festpreis 31,95 € je untersuchtes Material (heute beim 2,3-fachen Satz: 32,45 €). Die alte organbezogene Abrechnung wird durch eine materialbezogene ersetzt; je untersuchtem Organ eine Abrechnung nach 13000.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6015

Die GOÄ 6015 wird für die mikroskopische Untersuchung von Organen nach einer inneren Leichenschau berechnet. Sie ist ausschließlich im Rahmen der postmortalen Sektionsdiagnostik anwendbar.
Berechnungsfähig sind die im Leistungstext explizit genannten Organe. Dazu zählen Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz, Milz und Lunge.
Ja, die Ziffer ist je untersuchtes Organ berechnungsfähig. Werden beispielsweise Herz und Lunge untersucht, kann die Ziffer zweimal angesetzt werden.
Die GOÄ-Ziffern 4800 und 4801 für histologische Untersuchungen an lebenden Patienten dürfen nicht neben der 6015 abgerechnet werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3 ist durch erschwerte Bedingungen wie fortgeschrittene Gewebeautolyse oder einen außergewöhnlich hohen Differenzierungsaufwand begründbar.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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