Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6010: Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse, Dokumentationspflichten und die rechtssichere Steigerung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6010
Makroskopische neuropathologische Untersuchung des Zentralnervensystems (Gehirn, Rückenmark) einer Leiche – einschließlich Organschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose –
Die GOÄ-Ziffer 6010 beschreibt eine hochspezialisierte postmortale Leistung aus dem Abschnitt P (Sektionsleistungen). Sie umfasst die systematische makroskopische Beurteilung des Gehirns und des Rückenmarks. Ziel ist die detaillierte Erfassung pathologischer Veränderungen des Nervensystems nach dem Tod.
Neben der reinen Sektion und Inspektion ist die Erstellung eines schriftlichen Organschauberichts obligater Bestandteil. Dieser Bericht dokumentiert alle makroskopischen Befunde systematisch. Die Leistung wird durch die Formulierung einer abschließenden pathologisch-anatomischen Diagnose vervollständigt.
GOÄ 6010 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Abrechnung der GOÄ 6010 ist in der neuropathologischen und rechtsmedizinischen Praxis von großer Bedeutung. Sie kommt primär dann zum Einsatz, wenn eine gezielte postmortale Diagnostik des Zentralnervensystems erforderlich ist. Dies ist häufig bei unklaren Todesursachen oder bekannten neurologischen Vorerkrankungen der Fall.
Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf neurodegenerative Prozesse, vaskuläre Katastrophen oder traumatische Schädigungen. Auch die Abgrenzung von Tumorleiden im Bereich des Gehirns und Rückenmarks erfordert diese spezialisierte Untersuchung. Die Ziffer stellt sicher, dass der erhebliche zeitliche und fachliche Aufwand der ZNS-Präparation adäquat abgebildet wird.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6010
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung
Ein Patient verstirbt nach einem rapiden kognitiven Verfall. Zur Sicherung der Diagnose erfolgt eine neuropathologische Sektion des Gehirns. Die makroskopische Untersuchung zeigt eine diffuse Hirnatrophie, die im Organschaubericht detailliert beschrieben wird. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 6010 mit erhöhtem Faktor aufgrund des Infektionsschutzes.
Fallbeispiel 2: Postmortale Diagnostik bei schwerem Schädel-Hirn-Trauma
Nach einem tödlichen Sturz wird das Zentralnervensystem makroskopisch untersucht, um das genaue Ausmaß der traumatischen Schädigungen zu dokumentieren. Der Pathologe beschreibt kortikale Kontusionsherde und raumfordernde Blutungen. Diese Befunde fließen in die pathologisch-anatomische Diagnose ein, weshalb die GOÄ 6010 zum Ansatz kommt.
Fallbeispiel 3: Abklärung einer fortgeschrittenen Demenz
Bei einem verstorbenen Patienten mit bekannter Demenz soll das genaue Verteilungsmuster der Hirnatrophie bestimmt werden. Die makroskopische Inspektion des Gehirns liefert wichtige Hinweise auf eine Alzheimer-Demenz. Der erstellte Organschaubericht sichert die korrekte Abrechnung der Ziffer 6010.
Häufige Fehler bei der GOÄ 6010: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die GOÄ 6010 darf unter keinen Umständen neben den Ziffern 70 (Leichenschau) oder 75 (Eingehende Leichenschau) berechnet werden. Diese Leistungen schließen sich gegenseitig aus, da die Leichenschau der Sektionsleistung zeitlich und logisch vorausgeht.
Zudem ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 80 (Sektion) ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen das Honorar bei Verstößen konsequent. Die neuropathologische Untersuchung muss als selbstständige Leistung erbracht und begründet werden.
Achtung: Eine Doppelabrechnung der GOÄ 6010 neben einer vollständigen Sektion nach GOÄ 80 ist unzulässig. Die makroskopische Beurteilung der Organe ist in der Sektionsgebühr bereits enthalten, sofern keine neuropathologische Spezialuntersuchung gesondert beauftragt wurde.
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Dokumentation der GOÄ 6010: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Organschaubericht muss alle wesentlichen makroskopischen Parameter des Gehirns und Rückenmarks enthalten. Dazu gehören das Organgewicht, die Beschreibung der Gefäßverhältnisse sowie die Beschaffenheit der Schnittflächen.
Die abschließende pathologisch-anatomische Diagnose muss klar formuliert und im Bericht fixiert sein. Fehlen diese obligaten Bestandteile, ist die Abrechnung der Ziffer 6010 formal fehlerhaft. Eine sorgfältige Dokumentation sichert somit den Honoraranspruch des Arztes.
Dokumentation: Makroskopische Untersuchung des Gehirns (Gewicht: 1320g). Symmetrisches Windungsmuster, unauffällige Gefäße der Hirnbasis. Auf den Schnittflächen zeigt sich eine diskrete Erweiterung der Seitenventrikel ohne frische Ischämieareale. Diagnose: Diskrete senile Hirnatrophie.
Tipp: Archivieren Sie fotografische Aufnahmen der makroskopischen Präparate als Teil der Dokumentation. Dies liefert im Streitfall mit Kostenträgern einen unumstößlichen Beweis für den Umfang der erbrachten Leistung.
GOÄ 6010: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 6010 möglich. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind ein außergewöhnlicher zeitlicher Aufwand oder besondere Erschwernisse bei der Präparation.
Auch ein erhöhtes Infektionsrisiko, beispielsweise bei Verdacht auf Tuberkulose oder Prionenerkrankungen, rechtfertigt eine Schwellenwertüberschreitung. Die Begründung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Da die GOÄ 6010 nur die makroskopische Untersuchung umfasst, ist die Kombination mit histologischen Ziffern häufig sinnvoll. Die anschließende feingewebliche Untersuchung von Hirngewebe kann über entsprechende Ziffern der pathologischen Histologie abgerechnet werden. Dies ermöglicht eine vollständige Abbildung des diagnostischen Prozesses.
Ziffer 6010 in der neuen GOÄ
Die makroskopische neuropathologische Untersuchung des Zentralnervensystems nach innerer Leichenschau (Gehirn, Rückenmark) entspricht einer auf das ZNS beschränkten Teilobduktion und wird daher zur neuen Nummer 13703: „Obduktion, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt" — Festpreis 884,64 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 53,61 €). Der frühere Facharztvorbehalt für Neuropathologie ergibt sich aus dem Berufsrecht und ist in der neuen Legende nicht mehr explizit kodiert.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6010
Was hat nicht gestimmt?